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Endlich ist klar, wann Karneval ist. Dem ArbG Köln sei Dank!

  • 2. Februar 2023 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Wann ist eigentlich Karnevalszeit? Und was unterscheidet sie von den Karnevalstagen? Wichtige Fragen! Und die kann natürlich niemand besser beantworten als ein Kölner Gericht.

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„Karneval“ ist die „Zeit des Narrentreibens, der Kostüm- und Maskenfeste“, heißt es im Duden. Eine gelungene Definition. Bei der Frage, wann „Karnevalszeit“ ist, hilft das Wörterbuch aber kaum. Es handele sich um die „sich über einige Wochen erstreckende Zeit vor Aschermittwoch“, steht dort. Das ist recht ungenau. Und ob es wirklich „einige Wochen“ sind, ist fraglich. Aber zum Glück gibt es ja Gerichte, die solche Fragen klären. Und geklärt hat das ein Gericht, dem man bei diesem Thema eine hohe Fachkompetenz zutrauen kann: das ArbG Köln (Urt. v. 11.1.2019 – 19 Ca 3743/18).

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Hohe Arbeitsbelastung in der Karnevalszeit

Eine Servicekraft eines Gasthauses wollte in ihrem Zeugnis erwähnt haben, dass sie „in der Karnevalszeit“ gearbeitet hat. Für diesen Wunsch gibt es, wie das Gericht ausführt, einen guten Grund: „Im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum (ist) die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit gerichtsbekannt besonders hoch“. Und daher haben Kellner auch ein berechtigtes Interesse daran, dass im Zeugnis erwähnt wird, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit in dieser Zeit nachgehen mussten.

Dieses Interesse war zwischen den Parteien auch unstreitig, wie das ArbG Köln betonte. Anders als die Servicekraft war ihr ehemaliger Arbeitgeber aber der Meinung, dass sie nie während der Karnevalszeit gearbeitet habe.

Ein Fehler – und das gleich zwei Mal

Nach den Ausführungen im Tatbestand der Entscheidung wurde „Karneval (…) im Jahr 2017 von Weiberfastnacht, den 23.02.2017 bis Aschermittwoch, den 01.03.2017 gefeiert“. Bei der Feststellung der Tage, an denen die Kellnerin gearbeitet hat, ist das Gericht allerdings durcheinandergekommen – oder es hat sich schlicht verschrieben. Das dann allerdings mehrfach. „Die Klägerin arbeitete unter anderem am Freitag, den 24.02.2017 (…) und am Samstag, den 28.02.2017“, heißt es im Tatbestand des Urteils. Und in den Entscheidungsgründen wird nochmals ausgeführt, dass die Gastronomiemitarbeiterin am „Freitag, den 24.02.2017 (…) und am Samstag, den 28.02.2017“ gearbeitet habe.

Fehler passieren. Und gemeint war erkennbar Samstag, der 25.02.2017. Das war in dem genannten Jahr der Samstag nach Weiberfastnacht. Und dieser Tag, meinte der Betreiber der Gastwirtschaft, „sei kein Karnevalstag“.

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Keine gesetzliche Definition

Das stimmt nach den Feststellungen des Gerichts. Aber die Klägerin forderte ja nicht, dass in ihrem Zeugnis erwähnt werden muss, dass sie an den „Karnevalstagen“ gearbeitet hat. Ihr ging es um die Tätigkeit während der „Karnevalszeit“. Und diese Begriffe sind nicht inhaltsgleich, meint das ArbG Köln.

Auf ein Gesetz konnte es sich dabei allerdings nicht stützen. Zwar gab es, wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage ergibt (BT-Drucks. 20/721 vom 15.02.2022), im Jahr der Entscheidung 2019, allein auf Bundesebene 1.702 Gesetze mit 47.712 Einzelnormen und 2.731 Rechtsverordnungen mit 39.798 Einzelnormen. Deren Zahl ist bis Februar 2022 auf 1.773 Gesetze mit 50.738 Einzelnormen und 2.795 Rechtsverordnungen mit 42.590 Einzelnormen angewachsen. Aber die Feststellung des ArbG Köln gilt bis heute: „die ‚Karnevalszeit‘ (ist) kein gesetzlich exakt definierter Begriff“.

Macht aber nichts! Denn „im Rheinland und insb. im Kölner Raum“ besteht „gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs“, so das Gericht. Und der ist eben nicht identisch mit dem der „Karnevalstage“.

Hoffentlich reagiert die Duden-Redaktion

„Anders als der Begriff der ‚Karnevalstage‘, die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lässt sich die ‚Karnevalszeit‘ als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert wird, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch“, heißt es dazu im Urteil des ArbG Köln.

Und auch wenn sich das Gericht in der Entscheidung mehrfach mit dem Datum vertan hat: Danach war die Kellnerin während der „Karnevalszeit“ in der Gastwirtschaft tätig. Ihrem Wunsch, das im Zeugnis zu erwähnen, muss ihr ehemaliger Arbeitgeber daher nachkommen.

Bleibt zu hoffen, dass auch im Duden die Definition der „Karnevalszeit“ entsprechend angepasst wird. Bei der Gelegenheit sollte dann auch gleich der Begriff der „Karnevalstage“ in das Wörterbuch aufgenommen werden. Den sucht man im Duden bislang vergebens.

_

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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