Das Thema
Pünktlich vor Weihnachten veröffentlichte der EuGH das langersehnte und mit Spannung erwartete Urteil in der Rechtssache C-16/18 (Dobersberger). In seinem Urteil vom 19.12.2019 stellte der EuGH klar, dass Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Entsende-Richtlinie 96/71/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Erbringung bestimmter Dienstleistungen wie Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung von Fahrgästen in internationalen Zügen, die durch mehrere Mitgliedstaaten fahren, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn diese Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den betreffenden Dienstleistungen verbundenen Arbeiten im Hoheitsgebiet eines („ihres“) Mitgliedstaats leisten und ihren Dienst dort antreten bzw. beenden. Er folgt damit der Einschätzung des Generalanwalts, welche im Juli vergangenen Jahres veröffentlicht wurde.
Aufgrund der faktischen Bindungswirkung der Urteile des EuGH besteht Hoffnung, dass die Mitgliedstaaten die Aussagen des EuGH zum Anlass nehmen, bestimmte Tätigkeiten aus den Entsenderegeln auszunehmen. Gelegenheit dazu hat gerade Deutschland: hier befindet sich bekanntlich der Gesetzgeber in der nationalen Umsetzung der revidierten Entsenderichtlinie.
Zu den Fakten: Arbeitskräfte einer ungarischen Gesellschaft betreuten österreichische Bundesbahn
Betroffen waren die Arbeitskräfte von Henry am Zug Hungary Kft, einer ungarischen Gesellschaft unter der Geschäftsführung von Michael Dobersberger, welche die obengenannten Dienstleistungen für die Österreichischen Bundesbahnen erbrachten. Wegen mehrerer Verstöße gegen österreichische verwaltungsrechtliche Verpflichtungen betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich wurden Verwaltungsstrafen gegen Herrn Dobersberger verhängt, was zum hiesigen Vorlageverfahren führte.
Wesentlich für die Entscheidung des EuGH war die Tatsache, dass sämtliche Arbeitskräfte in Ungarn wohnhaft und sozialversichert waren und dort ihren Lebensmittelpunkt hatten. Zudem hatten sie auch ihren Dienst in Ungarn anzutreten und ebenfalls dort wieder zu beenden. Ebenfalls in Ungarn, mussten sie die dort gelagerten Waren, nämlich Speisen und Getränke, ausfassen und in die Züge verbringen. Auch hatten sie dort die Kontrollen des Warenstands und die Abrechnungen der Umsätze durchzuführen. Somit wurden alle im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsleistungen – mit Ausnahme der beschriebenen Tätigkeiten an Bord der Züge – in Ungarn erbracht (Rn. 11).
EuGH sieht Entsenderichtlinie für nicht anwendbar
In seiner bekannten Prägnanz kam der EuGH zu dem Schluss, dass sich die in Zügen erbrachten Dienstleistungen wie Bordservice, Reinigung oder Verpflegung zwar als Ergänzung der Beförderungsleistungen von Fahrgästen in Zügen darstellen, jedoch mit dieser nicht naturgemäß verbunden sind (Rn. 26). Somit handelt es sich nicht um Verkehrsleistungen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 AEUV.
Hinsichtlich der Frage nach der Anwendbarkeit der Entsende-Richtlinie 96/71/EG auf diese Dienstleistungen befand der EuGH, dass diese nicht von der Richtlinie erfasst sind. Seine Begründung stützte er auf die folgenden Argumente:
- Die Entsende-Richtlinie 96/71/EG ist, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 3 Buchst. a, ergibt, auf eine Situation anwendbar, in der ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen für eine staatenübergreifende Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in seinem Namen und unter seiner Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsendet, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie „gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet“.
- Vor diesem Hintergrund kann ein Arbeitnehmer nicht als in einen anderen Mitgliedstaat entsandt angesehen werden, wenn seine Arbeitsleistung keine hinreichende Verbindung zum Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates aufweist. Die Voraussetzung einer hinreichenden Verbindung zum Empfangsstaat leitet der EuGH aus der Systematik der Entsende-Richtlinie 96/71/EG, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 2, in Verbindung mit ihrem Erwägungsgrund ab. Danach ist bei Leistungen von sehr beschränktem Umfang im Empfangsstaat vorgesehen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Hinblick auf Mindestlohnsätze und den bezahlten Mindestjahresurlaub nicht anzuwenden sind (Rn. 31). Derselbe Gedanke läge auch den fakultativen Ausnahmebestimmungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 96/71/EG zugrunde.
Übertragen auf den vorliegenden Fall fand der EuGH, dass die ungarischen Arbeitskräfte keine hinreichende Verbindung zu dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, das diese Züge durchqueren, haben, weil sie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen ihrer Arbeit mit Ausnahme des Bordservice in Ungarn erbringen und ihren Dienst dort antreten und beenden. Daher gelten sie nicht als entsandt.
Die Entscheidung und Ihre Folgen für die Praxis, Beispiel Transportwesen
In einem früheren Beitrag haben wir aufgrund der Ausführungen des Generalanwalts die Frage diskutiert, ob diese Entscheidung des EuGH auf andere Bereiche des Int. Transportwesens übertragen werden kann oder ob sie nur für den Zugverkehr aussagekräftig ist.
Wider Erwarten enthält die Entscheidung des EuGH keine spezifischen Vorgaben für die Anwendung der Entsende-Richtlinie 96/71/EG auf Dienstleistungen im internationalen Verkehr. Zwar setzt sich der EuGH mit dem Begriff der Verkehrsleistungen auseinander und bestätigt, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs nicht nur jede körperliche Handlung von Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mit Hilfe eines Transportmittels umfassen, sondern auch jede Dienstleistung, die naturgemäß mit einer solchen Handlung verbunden ist, auch wenn sie diese nur ergänzt (Rn. 25). Dabei geht der EuGH im Gegensatz zum Generalanwalt bei der Begründung einen anderen Weg und verneint erst den Charakter der hier in Frage stehenden Dienstleistungen als Verkehrsleistungen. Sodann befasst er sich mit dem Begriff der Entsendung im Allgemeinen und macht zwei wichtige Aussagen für die Praxis.
Für das Transportwesen schafft das Urteil insoweit keine abschließende Klarheit. Die Einordnung typischer Verkehrsleistungen im Lichte der Entsende-Richtlinie 96/71/EG, auf die so viele Unternehmen im Transportwesen gehofft haben, blieb aus.
Gelegenheit zur weitergehenden Erörterung von Entsendefällen im Transportbereich mit speziellem Fokus auf den internationalen Straßenverkehr hat der EuGH jedoch bald erneut in einem anhängigen Vorlagenentscheidungsverfahren aus den Niederlanden (Rechtssache C-815/18). Die mündlichen Verhandlungen fanden bereits am 14. Januar 2020 statt. Auch hier wird das entsprechende Urteil mit Spannung erwartet und hoffentlich zu weitergehender Klärung beitragen.
Die Entscheidung und Ihre Folgen für die Praxis: Reichweite des Begriffs der Entsendung
Unabhängig von der Tätigkeit des entsendenden Unternehmens schärft der EuGH in dem hier besprochenen Urteil den Begriff der Entsendung durch zwei wichtige Aussagen nach. Das ist eine durchaus erfreuliche Entwicklung.
Zum einen stellt der EuGH klar, dass nicht jeder Auslandseinsatz eine Entsendung im Sinne der Entsende-Richtlinie 96/71/EG ist und eine hinreichende Verbindung der Arbeitsleistung zu dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates erforderlich ist, um eine Entsendung anzunehmen. Folglich sind Leistungen in einem sehr beschränkten Umfang nicht von dem Rechtsregime der Entsende-Richtlinie 96/71/EG erfasst.
Zum anderen stellt der EuGH fest, dass im vorliegenden Fall nicht relevant war, dass die ungarischen Arbeitskräfte Dienstleistungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen zwei Unternehmen aus dem gleichen Mitgliedstaat (hier Ungarn) erbrachten. Diese Aussage überrascht nicht, da es auf indirektem Weg – über die hier bestehende Subauftragskette mit dem österreichischen Schienenverkehrsunternehmen – ein Vertragsverhältnis mit einem ausländischen Dienstleistungsempfänger gab. Im Umkehrschluss muss das bedeuten, dass Auslandseinsätze außerhalb solcher Vertragsverhältnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 3 a) der Entsende-Richtlinie 96/71/EG von dieser nicht erfasst sind.
Fazit: Nicht alle Tätigkeiten unterfallen den Entsenderegeln
Aufgrund der faktischen Bindungswirkung der Urteile des EuGH besteht Hoffnung, dass die Mitgliedstaaten die Aussagen des EuGH zum Anlass nehmen, bestimmte Tätigkeiten aus den Entsenderegeln auszunehmen. Dies ist in einigen Mitgliedstaaten bereits der Fall und sollte vor dem Hintergrund des allgemeinen Wunsches nach mehr Rechtssicherheit und einem den Umständen und Interessen gerechten im Ziel möglichst unbürokratischem Dienstleistungsverkehr als Vorbild dienen.