Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt, wenn diese E-Mails nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche sich die Verurteilung bezieht. Dies hat das BAG mit Urteil vom 27.04.2021 (2 AZR 342/20; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 09.06.2020 – 9 Sa 608/19) entschieden.
Der Kläger war bei der Beklagten einen Monat lang als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage verlangte er u. a. die Überlassung einer Kopie seiner dort verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Diese Klage hatte das ArbG Hameln abgewiesen. Das LAG Niedersachsen hatte ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Dabei hatte es angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung von Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.
Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der 2. Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung i. S. v. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.