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ReiseRechtKurios

Essen und Trinken halten Leib und Seele zusammen – auch im Urlaub

  • 28. August 2024 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Arbeit und Urlaub gehören zusammen wie Essen und Trinken. Um das Letztgenannte geht es in unserem neuen Beitrag in der Reihe #ReiseRechtKurios.

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Die schönsten Dinge im Leben

„Essen und Trinken sind die drei schönsten Dinge im Leben“. Das soll der bekannte Volksschauspieler Willy Millowitsch einmal gesagt haben. Und da ist durchaus was dran. Umso ärgerlicher ist es, wenn Essen und Trinken ausgerechnet im Urlaub zu den weniger schönen Dingen gehören.

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So sah das auch der Kläger in einem vom AG Hamburg (Urt. v. 17.6.2010 – 8B 419/09) entschiedenen Fall. Er hatte für sich und seine Gefährtin eine Flugpauschalreise gebucht, zu der eine einwöchige Nil-Kreuzfahrt von Luxor nach Assuan gehörte. Geschuldet waren Vollpension und die Unterbringung in einer Doppelkabine.

Der Kläger behauptete, dass der Speiseplan sehr eintönig gewesen sei: „Es habe täglich dieselben Speisen gegeben. Ein vegetarisches Gericht, Gemüse, Kartoffeln, Fisch und Desserts seien nie angeboten worden. Es habe täglich nur eine Sorte Nudeln und Reis als Beilage gegeben. Die warmen Speisen seien jeweils nach 30 Minuten alle gewesen und nicht mehr nachgefüllt worden. Wegen jedes Getränkes habe der Kellner gesucht werden müssen.“ Auf einem 5-Sterne-Schiff sei das inakzeptabel.

Über Sterne und Essen

Ganz so war das allerdings nicht, meinte das AG Hamburg. „Zunächst“, so das Gericht, „ist davon auszugehen, dass der Kläger ein 4-Sterne-Kreuzfahrtschiff gebucht hat. Den Beweis, dass ein 5-Sterne-Schiff gebucht war, ist der Kläger schuldig geblieben.“ Daher seien Auswahl und Darbietung des Essens auch „an einem 4-Sterne-Standard“ zu messen. Dem wurde das Essen nach Ansicht des Gerichts gerecht.

Das AG Hamburg stützte sich dabei wesentlich auf die Aussage einer Zeugin. Danach soll „das in Büffetform gereichte Essen zwar recht eintönig gewesen sein; an die Speisenfolge und viele Einzelheiten konnte die Zeugin sich jedoch nicht mehr genau erinnern, so dass ein Beleg für diese Wertung der Zeugin fehlt.“ Aber an ein paar Dinge erinnerte sie sich.

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Dazu gehörte, dass es zum Mittag- und Abendessen „zwei verschiedene Fleischsorten (gab), jeweils mit Sauce, in großen Pfannen angerichtet. Ab und zu gab es Hühnerteile, einmal gab es Calamarisringe in Sauce.“ Und nicht nur das! „Wenn jemand Geburtstag gehabt habe, sei eine Listorte gereicht worden“ – was auch immer eine Listorte sein mag.

Alles halb so wild

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Buffets eine ausreichende Vielfalt an Wahlmöglichkeiten ließen, so dass von einem „eintönigen Essen“ nicht ausgegangen werden könne.

„Der Umstand, dass es nach Aussage der Zeugin weder Kartoffeln noch Pommes Frites gab, mag zwar dem Kläger und seiner Mitreisenden nicht gefallen haben; es stellt jedoch allenfalls eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass diese Beilagen nicht als landesüblich zu bezeichnen sind“, so das AG Hamburg. Und „dass das Obst – nach Aussage der Zeugin grüne Bananen und fallobstähnliche Äpfel, die ungenießbar erschienen – möglicherweise nicht appetitlich war, stellt sich“, nach Meinung des Gerichts „mit Blick auf die gesamte Speisenauswahl lediglich als Unannehmlichkeit dar“.

Dass es einmal zu wenig zu essen gab, sei halb so wild. Denn es sei „nicht erkennbar, dass der Kläger über dieses eine Mal hinaus infolge nicht ausreichenden Speiseangebotes hungrig geblieben wäre“. Und damit ging der Mann leer aus.

Getränke in Plastikbechern

Ähnlich verhielt es sich in einem vom AG Duisburg (Urt. v. 4.2.2010 – 53 C 4617/09) entschiedenen Fall. Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Flugreise nach Ibiza gebucht. Bei der ging so einiges schief.

Dazu gehörte, dass die Familie in einem anderen Hotel als dem gebuchten untergebracht wurde. Mit dem war die Familie nicht zufrieden. Zu den Mängeln zählte der Kläger dabei nicht nur das Essen und Trinken als solches, sondern auch dessen Darbietung. Er monierte unter anderem, dass es kein so genanntes „show-cooking“ gab und die Getränke ausschließlich in Plastikbechern serviert wurden. Das Erstgenannte war aber durch den Reiseveranstalter nicht zugesichert und dass die Getränke in Plastikbechern gereicht wurden, fand das Gericht sogar ganz gut:

„Getränke können ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre. Zudem dient gerade im Außenbereich die Verwendung von Plastikbechern der Verhinderung von Verletzungen infolge von Glasscherben und damit der Sicherheit der Gäste“, so das AG Duisburg.

Islamisches Land – islamische Regeln

Über die Sorgen der Kläger in den vorgenannten Fällen konnte der Kläger in einem vom LG Dortmund (Urt. v. 24.8.2007 – 17 S 45/07) entschiedenen Fall vermutlich nur lachen. Er durfte während seines Urlaubs tagsüber überhaupt nichts essen und trinken – jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit.

Der Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise in den Oman gebucht. Allerdings hatte er einen ungünstigen Zeitpunkt erwischt. Seine Reise fiel in den Ramadan. Dessen strenge Regeln gelten dort nicht nur für Moslems. „Essen, Trinken und Rauchen in der Öffentlichkeit“ sind „auch Nichtmuslimen zwischen Sonnenauf- und -Untergang untersagt“.

Die Vorinstanz (AG Dortmund, Urt. v. 21.2.2007 – 427 C 1645/06) hatte für die Beschwerden des Mannes kein Verständnis. Das Gericht stellte darauf ab, dass er wusste, dass zu der beabsichtigten Reisezeit der Fastenmonat Ramadan sei. Dass „er bei seinem Wissen über den Ramadan möglicherweise einer Fehlvorstellung – Geltung der Einschränkungen nicht für Touristen – erlegen sei“, sei irrelevant.

Etwas mehr Einsicht zeigte das LG Dortmund. Seiner Meinung nach ist die Beklagte ihrer Informations- und Hinweispflicht hinsichtlich der Auswirkungen des Fastenmonats Ramadan nicht hinreichend nachgekommen.

Kleidervorschriften sind Allgemeingut

„Mag die Vorstellung eines durchschnittlichen Mitteleuropäers von der Bedeutung des Fastenmonats Ramadan auch dahin gehen, dass zwischen Sonnenauf- und -Untergang in der Öffentlichkeit nicht gegessen, getrunken und geraucht werden darf – Entsprechendes hat sich der Kläger ebenfalls vorgestellt – so ist es indes nicht als Allgemeingut anzusehen, dass auch Nichtmuslime und Touristen diesen Restriktionen tagsüber unterworfen sind. Hierüber hätte die Mitarbeiterin des Reisebüros den Kläger näher aufklären müssen“, so das Gericht.

Weniger Verständnis hatte das LG Dortmund allerdings dafür, dass sich der Kläger auch über die strengen Kleidervorschriften (u.a. lange Kleidung für Frauen trotz Hitze) an seinem Urlaubsort beschwerte:

„Wer in ein muslimisches Land reist – und dies ist Allgemeingut – weiß oder muss wissen, dass er mit einem durchaus normalem westeuropäischen Kleidungsstil bereits die religiösen Gefühle der Einheimischen verletzen kann. Wenn ein deutscher Tourist aus einer deutschen Großstadt in ein islamisch geprägtes Gebiet fliegt, kann er nicht davon ausgehen, dass er die Bekleidungsvorstellungen seines Umfeldes gleichsam mitnehmen und am Urlaubsort erwarten kann, dass er auf gleiche Vorstellungen hinsichtlich eines ‚sittsamen‘ und zu tolerierenden Kleidungsstils treffen müsste, wie an seinem Heimatort“.

Ob das auch Touristen aus deutschen Klein- und Mittelstädten oder Dörfern wissen müssen, ließ das Gericht offen.

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ReiseRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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