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EuGH

EuGH: Kündigung frühestens 30 Tage nach Massenentlassungsanzeige wirksam – keine Nachholung

  • 31. Oktober 2025 |
  • EFAR Redaktion

Der EuGH hat seine Urteile in den Rechtssachen C-134/24 und C-402/24 zu Massenentlassungen verkündet. Danach ist eine Kündigung frühestens 30 Tage nach der Massenentlassungsanzeige wirksam und keine Nachholung möglich.

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Das Thema

Das BAG hat über die Wirksamkeit der Entlassung von zwei Mitarbeitern von zwei Unternehmen im Rahmen beabsichtigter Massenentlassungen zu entscheiden. Es hat den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Richtlinie 98/59 über Massenentlassungen ersucht.

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Rechtsrahmen

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie bestimmt:

„Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.

…

Die Anzeige muss alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen.“ (RN 6)

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Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1) Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch die Möglichkeit einräumen, die Frist des Unterabsatzes 1 zu verkürzen.

(2) Die Frist des Absatzes 1 muss von der zuständigen Behörde dazu benutzt werden, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.“ (RN 7)

Art. 6 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.“ (RN 8)

Entscheidung des EuGH C-134/24

Mit seinem Urteil vom 30.10.2025 in der Rechtssache Tomann (C-134/24) antwortet der Gerichtshof dem BAG wie folgt: (nach RN 91)

  1. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.2015 geänderten Fassung
    ist dahin auszulegen, dass
    die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann.
  2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung
    sind dahin auszulegen, dass
    ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.

Im Rahmen von Antwort 1 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Frist von 30 Tagen ab der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde läuft. (RN 61)

Im Rahmen von Antwort 2 führt der Gerichtshof u.a. aus, dass es im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung nicht zulässig ist, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag vor der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Anzeige dieser Massenentlassung kündigen kann und das Wirksamwerden der Kündigung solange ausgesetzt ist, bis die Mängel der Anzeige behoben sind. (RN 82)

Die Abfolge der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Verfahren und damit die Abfolge der von ihm im Rahmen dieser Verfahren vorgesehenen Pflichten würde in Frage gestellt, wenn der Arbeitgeber die Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung nach der Kündigung der betroffenen Arbeitsverträge mittels einer solchen vorübergehenden Aussetzung bewirken könnte. Diese vorübergehende Aussetzung würde somit die Wirksamkeit der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verfahrenspflichten gefährden und deren Ziel beeinträchtigen, das darin besteht, sicherzustellen, dass den beabsichtigten Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter und ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde vorausgehen. (RN 83)

Entscheidung des EuGH C-402/24

Mit seinem Urteil in der Rechtssache Sewel (C-402/24) antwortet der Gerichtshof dem BAG wie folgt: (nach RN 85)

  1. Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.2015 geänderten Fassung
    ist dahin auszulegen, dass
    der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
  2. Art. 6 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung
    ist dahin auszulegen, dass
    im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.

Kategorien: #EFAR-News Tags: Kündigung

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