Das Thema
Das Amtsgericht Brandenburg hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung ausführlich zu den Rechten an einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angelegten Facebook-Accounts geäußert. Danach kann ein Arbeitgeber keine Ansprüche gegenüber einem ehemaligen Arbeitnehmer bezüglich eines während des Beschäftigungsverhältnisses angelegten Facebook-Account erheben, wenn der Account nicht auf das Unternehmen angelegt wurde und der Arbeitnehmer den Account neben der Werbung für das Unternehmen auch zu privaten Zwecken genutzt hat (AG Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 31 C 212/17).
Zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats in Bezug auf das Betreiben einer (echten) Unternehmensseite bei Facebook hatte das #EFAR mit Bezug auf die einschlägige Entscheidung des BAG bereits berichtet.
Arbeitnehmer legt während des Arbeitsverhältnisses einen Account auf Facebook mit Werbung für das Unternehmen an
Der seit 2009 beschäftige Arbeitnehmer hatte im Jahre 2014 eine Facebook-Seite angelegt, auf der Produkte des Unternehmens präsentiert wurden. Unter dem Punkt „Info“ fand sich ein Impressums-Link und folgte man diesem, kam man auf das Impressum der Website des Unternehmens. Der Arbeitnehmer nutzte neben der geschäftlichen Präsentation von Waren seines Arbeitgebers den Account auch zu privaten Zwecken, z.B. dem Posten von Fotos.
Im Jahr 2017 schied der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, gründete eine eigene Firma und änderte unter der Rubrik „Info“ den Link auf das Impressum, welcher nun auf die Website seines eigenen Unternehmens führte. Sein Ex-Arbeitgeber sah hierin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und wollte im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens diese „Umwidmung“ des Facebook-Accounts verhindern – und scheiterte.
Account auf eigenen Namen bei auch privater Nutzung spricht für Beschäftigten
Der Arbeitsrechtler ahnt es: Hier hatten die Anwälte des Ex-Arbeitgebers schon das falsche Gericht ausgewählt, denn für alle Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen, auch wenn es beendet ist, sind allein die Arbeitsgerichte zuständig. Hiermit hätte es das Amtsgericht Brandenburg schon bewenden lassen können, um den Antrag des Unternehmens zurückzuweisen. Aber das Amtsgericht machte sich die Mühe, die Zurückweisung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich zu begründen.
Das Gericht hielt zunächst fest, dass der Ex-Arbeitnehmer den Facebook-Account auf seinen eigenen Namen angelegt hätte, so dass zunächst einmal zu vermuten wäre, dass ihm der Account auch gehört. Ferner hätten die Parteien bei Ausscheiden des Arbeitnehmers einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem in einer Erledigungsklausel geregelt worden sei, dass alle gegenseitigen Ansprüche erfüllt worden wären. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass es sich um eine „gemischte“ Seite handele, auf der geschäftliche Inhalte der Firma, aber auch private Postings des Ex-Beschäftigten zu finden wären.
Es sei zwar richtig, dass der Account während des Arbeitsverhältnisses angelegt worden sei und dass die Firma Fotos und Inhalte geliefert hätte, die der Arbeitnehmer auf die Seite stellte. Allein das Wissen und Wollen des Unternehmens von dem Betrieb des Accounts gewähre dem Unternehmen aber keinen Herausgabeanspruch und im Ergebnis keine Ansprüche, wie der Ex-Arbeitnehmer die Seite zu gestalten bzw. durch das Impressum zuzuordnen habe.
Wichtig: Klare Regelungen treffen
Das Urteil zeigt die Schwachstellen, die oft viele Mittelständler aber nicht nur diese bei der Nutzung Sozialer Medien haben. Statt eine Unternehmensseite auf Sozialen Netzwerken so zu eröffnen, dass die Administratorenrollen klar geregelt werden, lässt man Beschäftigte erst einmal ohne Regelung gewähren.
Auch arbeitsvertraglich wird nichts dazu aufgenommen, was mit dem Account geschehen soll, wenn ein Beschäftigter ausscheidet. Nach dem Ausscheiden ist dann das Geschrei groß. In Zeiten, in denen Social-Media-Accounts aufgrund der hohen Zahl von Fans oder Followern einen hohen Wert darstellen, sollten Unternehmen klare vertragliche Klauseln mit ihren Beschäftigten treffen.
Zudem sollte beim Abschluss von Aufhebungsverträgen darauf geachtet werden, dass solche arbeitsvertraglichen Account-Verpflichtungen auch genannt werden; ansonsten kann eine Erledigungsklausel jede noch so schöne Arbeitsvertragsklausel killen.
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