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Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob einen anderen Job er findet

  • 15. November 2019 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Facebook und Kündigung: Vorsicht beim Posten von Bildern, insbesondere von der eigenen Hochzeit, wenn “Mann” krankgeschrieben ist…

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Hochzeitsfotos auf Facebook

Wer seinen Vorgesetzten auf Facebook als „kleiner Scheißhaufen“, „Wichser“, „faules Schwein, der (sic!) noch nie gearbeitet hat in seinem Scheißleben“, „Drecksau“ und „Doofmann“ bezeichnet (so der Fall vor dem ArbG Hagen, Urt. v. 16.5.2012 – 3 Ca 2597/11), sollte sich nicht wundern, wenn sein Arbeitgeber verärgert reagiert. Aber man kann seinen Job auch verlieren, wenn man romantische Bilder auf dieser Social-Media-Plattform veröffentlicht. Das zeigt ein Fall, der das Arbeitsgericht Krefeld (3 Ca 1384/13) beschäftigte.

Ein sein neun Monaten bei einem Transportunternehmen angestellter Lagerist hatte Fotos seiner Hochzeit auf Facebook veröffentlicht. Auf drei dieser Bilder war zu sehen, wie er seine zu diesem Zeitpunkt schwangere Angetraute durch ein in ein Laken geschnittenes Herz getragen hatte.

Das Problem: Zum Zeitpunkt seiner Hochzeit war er seit einem Monat wegen eines (angeblich?) schweren Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seinen Angaben zufolge waren seine Schmerzen so groß, dass er die Situation nur mit starken Schmerzmitteln ertragen konnte.

Heiraten ja – aber…

Romantik ist ja schön und gut, aber so geht das nicht, meinte sein Arbeitgeber und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Durch das Tragen seiner Braut habe der Lagerist den Heilungserfolg gefährdet und sich grob genesungswidrig verhalten. Er sei auch während seiner Freizeit verpflichtet, alles zu unterlassen, was seiner Gesundung entgegenwirkt. Und genau diese Gefahr bestehe, wenn er seinen Rücken durch schweres Tragen belastet.

Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer und erhob Kündigungsschutzklage. Der fast zwei Meter große Mann gab an, dass das Hochheben seiner Ehefrau im Überschwang der Gefühle geschehen sei. Seine 1,67 Meter große Frau wiege gerade einmal 62 Kilogramm. Und das in dem auf den Bildern zu sehenden Zustand der Schwangerschaft.

Das Heben seiner Braut war damit wohl tatsächlich eine eher leichte Aufgabe. Jedenfalls kann der Kündigungsgrund nicht als sehr gewichtig angesehen werden. Und dennoch hatte der Lagerist nun ein dickes Problem. Denn aus juristischer Sicht war das eben doch eine schwere Entscheidung – die das Gericht aber nicht treffen musste.

Glimpflich davongekommen?!?

Noch vor dem Gütetermin gelang es den Parteien, sich zu einigen. Das Arbeitsverhältnis wurde fristgerecht beendet, der Kläger erhielt eine Abfindung. Allzu hoch kann diese im Hinblick auf die sehr kurze Betriebszugehörigkeit allerdings nicht gewesen sein, auch wenn sie Medienberichten zufolge etwas über den üblichen 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr lag.

Der gekündigte Mitarbeiter war Angaben seines Anwalts auf Spiegel-Online zufolge mit der Regelung dennoch zufrieden. „Die Atmosphäre zwischen ihm und seiner Chefin wäre“, wie dieser ausführte, „auch bei einer Wiedereinstellung schlecht gewesen“. Und in so einer Situation ist es, wie der Anwalt zutreffend konstatierte, „manchmal besser man trennt sich“.

Immerhin hatte der Lagerist damit ja auch etwas mehr Glück, als manche Beschäftigte, die scheinbar völlig unbedarft den größten Blödsinn auf Facebook posten. Zu diesen gehört der eingangs angesprochene Arbeitnehmer, der seinen Chef auf der Social-Media-Plattform mit derben Worten bedachte. Zwar sah das Arbeitsgericht Hagen in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung als nicht gerechtfertigt an. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendete aber das seit über 30 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis – und das natürlich ohne Abfindung.

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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