Erfolglose Anfechtung des Sozialplans
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.07.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Das BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 27.04.2021. Am 20.05.2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 01.08.2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
Abfindung bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die – vom BAG insoweit zugelassene – Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Ersten Senat des BAG Erfolg (Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 73/24; Pressemitteilung des BAG v. 28.01.2025). Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 01.08.2019. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellen-spruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.