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Sollten mit religiöser Anschauung verbundene Feiertage „im Arbeitsrecht“ geregelt werden?

  • 26. Oktober 2017 |
  • Thomas Braun

Der Reformationstag ist aufgrund des Luther-Jubiläums als bundesweiter staatlicher Feiertag gesetzt worden. Die mit traditionellen Bräuchen und religiöser Anschauung verbundenen Feiertage könnten auch „im Arbeitsrecht“ geregelt werden.

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Das Thema

Nicht zuletzt durch den Vorstoß des amtierenden Innenministers de Maizière über die mögliche Einführung eines muslimischen Feiertages stehen Feiertagsregelungen immer wieder im Fokus der öffentlichen Betrachtung. Aktuell ist beispielsweise der Reformationstag am 31.Oktober 2017 aufgrund des Luther- Jubiläums als bundesweiter staatlicher Feiertag einmalig gesetzt worden.

Letztlich ist dies eine politische Entscheidung. Ob diese, nämlich die Ausweitung rein kirchlicher Feiertage als bundesweiter staatlicher Feiertag, opportun ist angesichts von lediglich ca. 25% Gläubigen evangelischen Glaubens in Deutschland, mag letztlich dahingestellt sein und kann nur politisch entschieden werden.

Regelung von Feiertagen durch das Arbeitsrecht?

Der eingangs zitierte Vorstoß hinsichtlich der möglichen Einführung eines muslimischen Feiertages – der Anteil der diesbezüglichen Gläubigen beträgt aktuell ca. 7% – mag letztlich verwundern. Anzuraten nach Meinung des Verfassers wäre letztlich eine Herauslösung der sämtlichen kirchlichen Feiertage aus der staatlichen Regulierung. Dafür spricht auch der Umstand, dass beispielsweise hinsichtlich der immer wieder politisch vorgetragenen christlich abendländlichen Tradition, manchmal noch erweitert um die jüdische Tradition, lediglich noch die Hälfte der bundesdeutschen Bevölkerung abbildet und bindet. Mithin wäre und zur Vermeidung politischen Streites hinsichtlich verschiedener Glaubensrichtungen eine Auslösung angezeigt. Die mit etwaigen kulturellen und traditionellen Bräuchen kirchlicher und religiöser Anschauungen verbundenen Feiertage und deren Regelungen im Einzelfall könnte zielführend „im Arbeitsrecht“ geregelt werden.

Weder die landesrechtlichen Feiertagsregelungen noch insbesondere Art. 140 GG stehen dem entgegen. Die eingebundenen Normen, wie in Artikel 136 und 137 WRV ersichtlich, garantieren und schützen die Glaubensfreiheit. Sie ordnen eine Gewährleistung des umfassenden Schutzes durch den Staat an, aber keine unmittelbare staatliche Ausgestaltung der verschiedenen Glaubensfreiheiten. Ganz im Gegenteil fordert Artikel 137 WRV in Absatz 3 die eigenverantwortliche Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten durch die jeweilige Religionsgemeinschaft.

Greift die „Privatautonomie“?

Insoweit müssen besondere Feiertage der jeweiligen Glaubensgemeinschaften nicht staatlicherseits angeordnet, organisiert und durchgeführt werden. Gerade weil es keine Staatskirche gibt, Artikel 137 WRV, und darüber hinaus auch im zwischenzeitlichen Bewusstsein und im wirklichen Leben der Menschen in Deutschland keine zahlenmäßig übergeordnete einheitliche Kirche vorherrscht, vgl. die aktuellen Statistiken über die Mitgliederentwicklung kirchlicher Organisationen in Deutschland, ist der Staat lediglich noch verpflichtet, die Religionsfreiheit als solche zu gewähren und zu schützen, jedoch nicht deren Ausgestaltung im Einzelnen. Nicht zuletzt aufgrund des hohen Organisationsgrades der verschiedenen Glaubensrichtungen und Glaubensinstitutionen in Deutschland, können diese Fragen problemlos der „Privatautonomie“ anheimgestellt werden.

Feiertage durch Tarifparteien?

Das Vereinsrecht aber insbesondere das Arbeitsrecht bilden entsprechende normative Grundlagen. So kann die Frage der Gestattung und Ausgestaltung kirchlicher Feiertage neben individualrechtlichen Vereinbarungen in kleinen Betrieben bis hin zu umfassenden Regelungen durch die Tarifparteien im Mittelstand und in der Industrie unschwer geregelt werden. In der Alltagspraxis ist heute bereits vielfach zu beobachten, dass Arbeitszeitregelungen entsprechenden kulturellen und auch damit religiösen Interessenlagen folgen. Die bestehenden und quasi den Bestandsschutz unterliegenden (Feiertags-) Regelungen müssen deshalb nicht gleich abgeschafft werden und das Kind quasi mit dem Bade ausgeschüttet werden. Jedoch können weitere Begehrlichkeiten und kulturelle Notwendigkeiten, gerade auch angesichts der geringen tatsächlichen Zahlen und auch regional unterschiedlich praxisgerechter gelöst werden.

 

RA Thomas Braun
(Bad Soden /Taunus)

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Kategorien: #EFAR-Beiträge

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