• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer oder was jetzt?!
    Quelle : ADVANT Beiten 13.01.2026 - 11:39
  • Was sollten Arbeitgeber beim Umgang von Mehrarbeit bei Betriebsräten beachten?
    Quelle : Heuking 13.01.2026 - 09:25
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 93 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 13.01.2026 - 08:25 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • EuGH kippt zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtlinie – welche Folgen sind damit für uns verbunden?
    Quelle : KLIEMT.blog 13.01.2026 - 08:00 Von Sabine Vorbrodt, LL.M.
  • ADVANT Beiten berät Bosys beim Verkauf an Travelsoft
    Quelle : ADVANT Beiten 12.01.2026 - 11:51
  • Stichtags- und Rückzahlungsklausel bei Sonderzahlungen
    Quelle : PWWL 12.01.2026 - 09:55 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Schnee, Eis und Sturm – (K)ein Recht nicht zur Arbeit zu erscheinen
    Quelle : ADVANT Beiten 12.01.2026 - 08:36
  • Die Zustimmung des Integrationsamtes bei der außerordentlichen Kündigung schwerbehinderter Menschen: Was Arbeitgeber beachten müssen
    Quelle : KLIEMT.blog 12.01.2026 - 08:00 Von Christine Norkus
  • Verschwiegenheitspflicht im Personalrat: Drohende Sanktionen bei Verstoß
    Quelle : Küttner Feed 12.01.2026 - 08:00
  • Grippewelle im Betrieb: Wer ist arbeitsunfähig?
    Quelle : 09.01.2026 - 16:26 Von By: Daniela Schumann
  • Four-day weeks and 13-hour days: Greece introduces major labour law reform
    Quelle : KLIEMT.blog 09.01.2026 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Entgelttransparenzrichtlinie im öffentlichen Dienst: Pflichten, Fristen, To dos
    Quelle : Küttner Feed 09.01.2026 - 08:00
  • Kann das Löschen von Daten den Job kosten?
    Quelle : KLIEMT.blog 08.01.2026 - 08:00 Von Niklas Matschiner
  • Das Jahr 2025 im arbeitsrechtlichen Rückblick
    Quelle : Küttner Feed 08.01.2026 - 08:00
  • Was gehört eigentlich in die Personalakte? Datensparsamkeit schützt bei Einsichtsrechten!
    Quelle : KLIEMT.blog 07.01.2026 - 08:00 Von Dr. Jessica Jacobi 
  • Die Bedeutung des Streitgegenstands bei Vergütungsklagen von Mitgliedern des Betriebsrats
    Quelle : ArbRB-Blog 06.01.2026 - 13:54 Von Wolfgang Kleinebrink
  • BAG zur Entgeltgleichheit: Weitere Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast  
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 06.01.2026 - 10:52 Von Osborneclarke
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 92 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 06.01.2026 - 10:02 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Ernennungen bei PWWL und Zugang Frank Lenzen
    Quelle : PWWL 06.01.2026 - 10:02 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Jahresurlaubsplanung – drei Need-to-knows für Arbeitgeber
    Quelle : KLIEMT.blog 06.01.2026 - 08:00 Von Florian Selinger

Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

  • 10. Februar 2021 |
  • Prof. Dr. Michael Fuhlrott

Es gibt sie bereits: in erster Priorität zu impfende Beschäftigte (Pflegekräfte), die bereits derzeit impfanspruchsberechtigt sind. Dürfen Arbeitgeber diese (und künftig) weitere Beschäftigte nach dem Impfstatus etwa im Personalfragebogen befragen? Müssen die Arbeitnehmer hierauf wahrheitsgemäß antworten?

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Die Forderung „Lockerungen für Geimpfte“ sorgt für kontroverse Diskussionen und beschäftigte zuletzt den Deutschen Ethikrat. Solange Impfstoff noch nicht in ausreichender Menge verfügbar ist und die Frage der sterilen Immunität von Impfungen noch offen ist, ist dies eine Fragestellung, die sich wegen der praktischen Auswirkungen auf gesamtgesellschaftlicher Ebene womöglich erst in einiger Zeit stellen wird. Im Arbeitsverhältnis gibt es aber mit den nach § 2 Coronavirus-Impfverordnung in erster Priorität zu impfenden Pflegekräften eine Personengruppe, die bereits derzeit impfanspruchsberechtigt ist.

Anzeige

Dürfen Arbeitgeber diese (und künftig) weitere Beschäftigte nach dem Impfstatus befragen und müssen die Arbeitnehmer hierauf wahrheitsgemäß antworten?

Arbeitgeberseitiges Fragerecht

Mit dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber in den Grenzen des Arbeitsvertrags, kollektivrechtlicher Vorschriften und der geltenden Gesetze nähere Vorgaben zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses machen.

Darunter fällt im Grundsatz auch die Pflicht des Arbeitnehmers, für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Auskünfte gegenüber dem Arbeitgeber zu erteilen. Ausdrücklich hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber etwa dann ein Fragerecht zuerkannt, wenn im Rahmen einer Bewerbung der „Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage bzw. der Informationsbeschaffung im Hinblick auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses hat und das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt“ (BAG, Urt. v. 15.11.2012 – 6 AZR 339/11, OS Nr. 4).

Auch ist es im Grundsatz anerkannt, dass der Arbeitgeber qua Direktionsrecht in bestimmten Fällen Untersuchungen seiner Mitarbeiter anordnen darf und der Mitarbeiter diese aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht hinzunehmen hat. Dies hat das BAG (Urt. v. 12.8.1999 – 2 AZR 55/99) dann bejaht, wenn „begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers bestehen, den arbeitsvertraglichen Anforderungen gerecht zu werden“.

Anzeige

Im Grundsatz sind damit also berechtigte Auskunftswünsche des Arbeitgebers über den gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers denkbar.

Einschränkung durch datenschutzrechtliche Vorgaben?

Da das Auskunftsverlangen allerdings nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben erlaubt ist, sind insoweit auch die Vorgaben des Arbeitnehmerdatenschutzes zu beachten.

Rechtsgrundlage einer Datenerhebung im Arbeitsverhältnis ist regelmäßig Art. 88 DS-GVO iVm. § 26 BDSG. Vorliegend sind zudem noch die besonders strengen Vorgaben des § 26 Abs. 3 BDSG zu beachten, da es sich bei der Frage des Impfstatus um die Verarbeitung besonders geschützter personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 1, Art. 9 Nr. 1 DS-GVO handelt („Gesundheitsdaten“).

Deren Verarbeitung ist gem. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG immer dann zulässig, wenn sie „zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt“.

Überwiegen die arbeitgeberseitigen Interessen?

Ein solches Überwiegen der arbeitgeberseitigen Interessen wird man regelmäßig annehmen können: Zum einen ist der Arbeitgeber in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten berechtigt, ärztliche Untersuchungen zu verlangen. Er muss aufgrund des Impfstatus seiner Mitarbeiter gegebenenfalls abwägen, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Eine sterile Immunität unterstellend, könnten diese Maßnahmen bei geimpften Arbeitnehmern schwächer ausfallen. Womöglich hat sich der Arbeitgeber auch gegenüber Dritten vertraglich verpflichtet, nur geimpftes Personal einzusetzen oder verlangen Dritte – wie z.B. Patienten oder deren Angehörige – den Einsatz geimpften Personals. Schließlich streitet für diese Sichtweise auch, dass die DS-GVO selbst in Erwägungsgrund Nr. 46 zudem eine „pandemiefreundliche“ Auslegung vorsieht, wenn dort von der Zulässigkeit einer Datenerhebung auch „einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung“ gesprochen wird.

Auch Bundesbeauftragte für Datenschutz bejaht Fragerecht des Arbeitgebers

Schließlich dürfte sich auch eine wertungsmäßige Parallele zu der Frage nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet ziehen lassen, die der Arbeitgeber ebenfalls stellen darf und die Arbeitnehmer wahrheitsgemäß beantworten müssen (so etwa Stück, CCZ 2020, 205; Fuhlrott, GWR 2020, 107; kritischer hingegen: Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1112 [1112 f.]). Entsprechend bejahen auch verschiedene datenschutzrechtliche Stellungnahmen eine Fragerecht des Arbeitgebers – wie etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Insgesamt gesehen sprechen gute Argumente dafür, dass der Arbeitgeber die Frage nach dem Impfstatus stellen darf und der Arbeitnehmer diese wahrheitsgemäß beantworten muss (so auch mwN.: Fuhlrott/Fischer, Impfpflicht im Arbeitsverhältnis? NJW 2021, im Erscheinen). Folgt man dieser Sichtweise, so wird der Arbeitgeber angesichts der in Rede stehenden zu schützenden wichtigen Rechtsgüter auch eine Vorlage des Impfpasses oder einer anderen ärztlichen die erfolgte Impfung ausweisenden Dokumentation verlangen dürfen.

Folgen unzutreffender Beantwortung der Frage

Beantwortet der Arbeitnehmer die ihm zulässig gestellte Frage wahrheitswidrig, verletzt er eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. In diesem Fall drohen ihm die „üblichen“ arbeitsrechtlichen Sanktionen von Ermahnung über Abmahnung bis hin zu verhaltensbedingter ordentlicher bzw. außerordentlicher fristloser Kündigung. Bei der notwendigen Interessenabwägung wird dabei auch dem Umstand maßgebliches Gewicht zukommen, welche Gefahr durch die unzutreffende Beantwortung der Frage entstanden ist. Daher ist eine bewusste Falschauskunft über den Impfstatus einer Pflegekraft in einem Seniorenheim sicherlich weitaus gravierender als die Falschauskunft eines Lieferanten, der mit den Kunden nur wenig engen persönlichen Kontakt pflegt.

Personalfragebogen mit Frage nach Impfstatus und Konsequenzen

Dementsprechend darf der Arbeitgeber auch in Einstellungsfragebögen den Impfstatus seiner Beschäftigten vor Einstellung abfragen und können Falschauskünfte dazu je nach konkreten Einsatzmöglichkeiten des Beschäftigten auch eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123 Abs. 1, 142 BGB nach sich ziehen.

Schließlich kommen neben kündigungsrechtlichen Konsequenzen in besonders gelagerten Fällen auch arbeitgeberseitige Schadensersatzansprüche gem. §§ 611a Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht: Erteilt ein Arbeitnehmer eine unzutreffende Auskunft über seinen Impfstatus, setzt der Arbeitgeber sodann den Arbeitnehmer ohne bei ungeimpften Arbeitnehmern notwendige weitere Schutzmaßnahmen ein und lässt sich ein kausaler Schaden z.B. durch eine erwiesene Ansteckung weiterer Mitarbeiter mit entsprechenden Ausfällen darlegen, hätte der Arbeitnehmer deren Lohnfortzahlungskosten gegenüber dem Arbeitgeber zu erstatten.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Corona

  • Prof. Dr. Michael Fuhlrott

    RA, FAArbR, Partner bei FUHLROTT Arbeitsrecht und Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius, (Hamburg) #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Corona Corona
14. Oktober 2025 - EFAR Redaktion

Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit dem Coronavirus

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des EFZG zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden.
Lesen
Corona Beamte
13. August 2025 - EFAR Redaktion

Dienstenthebung eines sächsischen Polizisten

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Urteil vom 6. August 2025 einen sächsischen Polizeibeamten auf Antrag der Polizeidirektion Dresden aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Az. 10 K 1899/24.D; Pressemitteilung v. 06.08.2025).
Lesen
Corona Corona
3. Juli 2025 - EFAR Redaktion

Corona-Infektion ist kein Dienstunfall

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen; dies gilt auch für eine Corona-Infektion. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit
  • Neuer Fördercheck für Unternehmen
  • Auf Firmenkosten zur Champions-League
  • Arbeitsunfall bei Nachsuche nach Wild bestätigt – Sozialgericht gibt Klage statt
  • Startpunkte Workation

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Rechtsanwalt (m/w/d) mit Berufserfahrung für Arbeitsrecht in Düsseldorf oder München Düsseldorf oder München

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de

Handcrafted with by Jung und Wild design.