Kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot
Der Arbeitgeber stellte die Pflegekräfte frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr.
Die Arbeitnehmer begehrten in einem Fall Beschäftigung und Annahmeverzugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung, im anderen Fall wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers nur Annahmeverzugsvergütung.
Das ArbG Stuttgart hat den Klagen mit Urteilen vom 12.10.2022 stattgegeben.
Tätigkeitsverbot nur durch Gesundheitsamt
Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15.03.2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts.
Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.
Die vor der 7. Kammer verhandelte Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg (Urt. v. 03.02.2023 – 7 Sa 67/22; Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg v. 08.02.2023). Die 7. Kammer bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang. Die Revision zum BAG in Erfurt wurde zugelassen.
Vor der 4. Kammer (4 Sa 59/22) schlossen die Parteien einen (widerruflichen) Vergleich.