Kündigungsschutzprozess führt zur Kündigung
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen führt oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das ist bekannt. Aber auch umgekehrt gilt: Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Das belegt ein Fall, den das Landesarbeitsgericht Berlin (Urt. v. 8.3.2002 – 12 Sa 2340/01) entschieden hat.
Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Zur Begründung führte sie u.a. an, „der Kläger habe in einem Gerichtstermin zu einem anderen Rechtsstreit mit ihr am 3. Mai 2001 ihren Geschäftsführer, … in der mündlichen Verhandlung den „größten Gauner, der in Berlin herumlaufe“ genannt“.
Das ist schon „starker Tobak“. Aber der Arbeitnehmer hatte es in dem Rechtsstreit nicht dabei belassen, den Geschäftsführer zu beleidigen. Den Rechtsanwalt der Arbeitgeberin hatte er in bzw. vor der Verhandlung gleichfalls als „Gauner“ sowie als „Pfeife“ bezeichnet. Und nicht nur das. Nach der Verhandlung sagte er zu dem Juristen: „Komm mit nach unten vor die Tür!“ und „Ich fick dich, du Süßer.“
Die wegen dieser Vorfälle ausgesprochene außerordentliche Kündigung sahen sowohl das Arbeitsgericht Berlin (Urt. v. 25.9.2001 – 57 Ca 11456/01) als auch das Landesarbeitsgericht als rechtmäßig an.
Gerichtsverfahren binden Emotionen – oder auch nicht
Nach Meinung des Arbeitsgerichts Berlin „ist zwar einzuräumen, dass die Rechtsstreitigkeiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu nachvollziehbaren Spannungen im Verhältnis zur Beklagten führten.“ „Es ist“, so das Gericht, „dem Kläger auch zuzugestehen, dass die Zahlungsrückstände der Beklagten für den Kläger eine erhebliche soziale Belastung darstellten. Diese Umstände vermögen aber die Massivität und Grobheit der erfolgten Äußerungen nicht aufzuwiegen.“
Dabei sei „ insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen nicht spontan in einer direkten und für den Kläger überraschenden Konfrontationssituation mit der Beklagten oder ihrem Vertreter ausgesprochen wurden.“
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„Sie erfolgten“, wie die Berliner Richter weiter ausführen, „im Anschluss an eine gerichtliche Verhandlung, die schon auf Grund ihrer Förmlichkeit regelmäßig geeignet ist, Emotionen zu binden, und in der der Kläger zudem anwaltlich vertreten war, so dass er sich in vergleichsweise ausgeglichener Stellung zur Beklagten befand, deren Geschäftsführer selbst in der Verhandlung nicht anwesend war. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Umstände wiegt der Vorfall umso schwerer.“
Wenn, dann… oder eben auch das nicht
Dieser Argumentation schloss sich das LAG Berlin an. Es betonte nochmals, dass die Äußerungen „als besonders schwerwiegend eingestuft werden müssen, da sie im Anschluss an eine gerichtliche Verhandlung erfolgten, die schon aufgrund ihrer Förmlichkeit regelmäßig geeignet sei, Emotionen zu binden.“ Ein durchaus überzeugendes Argument – auch wenn oder gerade weil der vorliegende Fall die berühmte Ausnahme von der Regel ist.
Dem in der Berufungsinstanz vorgetragenen Argument des Klägers, er hätte diese Äußerungen nicht abgegeben, wenn ein Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter der Beklagten anwesend gewesen wäre, schenkte das Gericht keinen Glauben – wenn auch ohne nähere Begründung.
Zutreffend erscheint diese Einschätzung dennoch – zumindest wenn man auf die Anwesenheit des Geschäftsführers abstellt, den er zuvor beleidigt hat. Oder hätte sich der Arbeitnehmer wirklich mehr sprachliche Zurückhaltung auferlegt, nur weil jemand anwesend ist, den er als den „größten Gauner, der in Berlin“ herumläuft ansieht? Dass ein anderer „Gauner“, nämlich der Rechtsanwalt des Arbeitgebers anwesend war, hat ihn jedenfalls nicht von den Äußerungen abgehalten.
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