Gulasch mit Schrotkugel
Wenn man feststellen muss, dass man sich an etwas die Zähne ausgebissen hat, schmerzt das – auch wenn die gewählte Formulierung nur bildlich gemeint ist. Richtig schmerzlich ist es jedoch, wenn man es wörtlich meint. Das gilt umso mehr, wenn man sich die Zähne an einem Weihnachtsessen ausbeißt. Aber kann das ein Dienstunfall sein? Ja – meint zumindest der VGH München (Beschl. v. 3.3.2017 – 3 ZB 14.1976).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Polizeihauptmeisterin an einer vom „Gemeinschaftsausschuss“ ausgerichteten und vom Dienststellenleiter gebilligten gemeinsamen Weihnachtsfeier der Polizeiinspektion teilgenommen. In diesem Rahmen bestellte sie sich ein Hirschgulasch. Und dieses Gulasch hatte es in sich: Es enthielt eine Schrotkugel.
Absplitterungen an drei Zähnen
Durch einen Biss auf diese Kugel erlitt die Beamtin Absplitterungen an drei Zähnen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 520,56 Euro anfielen.
Die Polizistin war der Meinung, dass es sich bei dem Geschehnis um einen Dienstunfall handelt. Ihr Dienstherr sah das anders, der VGH München teilte ihre Einschätzung.
Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst im vorgenannten Sinne gehört nach Art. 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BayBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
Dienstlich, dienstlich, dienstlich
Eine solche dienstliche Veranstaltung ist, wie der VGH ausführt, anzunehmen, wenn eine Veranstaltung „im Zusammenhang mit dem Dienst, dh den eigentlichen Dienstaufgaben“ steht, „sowie dienstlichen Interessen“ dient „und vom Dienstherrn mit in die dienstliche Sphäre einbezogen sowie – unmittelbar oder mittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen wird“. Womit man also sechs Mal die Worte „Dienst“ bzw. „dienstlich“ braucht, um den Begriff „dienstliche Veranstaltung“ zu definieren.
Unter den so konkretisierten Begriff fallen auch Gemeinschaftsveranstaltungen wie z.B. ein Betriebsausflug, ein Sommerfest oder – wie vorliegend – eine Weihnachtsfeier, „wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist“. Denn eine „derartige Veranstaltung dient der Pflege der Gemeinschaft sowie der Förderung der Zusammengehörigkeit der bei der Behörde tätigen Bediensteten untereinander.“
Nahrungsaufnahme im Rahmen der Dienstpflicht
Das klingt überzeugend. Aber handelt es sich bei der Nahrungsaufnahme nicht um eine sog. „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“, die gerade nicht dem Dienstunfallschutz unterfällt? Eine solche hatte z.B. das VG München (Urteil vom 8.8.2013 – M 12 K 13.1024)in einem Fall angenommen, in dem sich ein Polizist während einer Prüfung auf der Toilette verletzte. Das Gericht war der Meinung, dass der Toilettengang „eine rein private Angelegenheit“ sei und „kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen bzw. hier dienstlichen Tätigkeit“ bestehe. Der „Gang zur Toilette“, so die Münchener Richter, ist „nicht Bestandteil der Prüfung als einheitlicher Vorgang“.
Bei der Nahrungsaufnahme im Rahmen einer dienstlichen Weihnachtsfeier ist das anders, meint zumindest der VGH. Denn hier ist „ein untrennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstpflichten anzunehmen.“
Dienstliche Veranstaltung Weihnachtsfeier
Das kann man durchaus so sehen. Denn wie das Gericht ausführt kam es „während des Abendessens als einem im Programm der dienstlichen Veranstaltung vorgesehenen Punkt“ zu der Verletzung. Und dieses Essen diente „nicht nur der Nahrungsaufnahme“ sondern war „zugleich Teil der dienstlichen Veranstaltung ‚Weihnachtsfeier‘“.
„Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, zwischen der Teilnahme an der dienstlichen Veranstaltung und der Nahrungsaufnahme zu unterscheiden, da die Klägerin praktisch gezwungen war, ein Essen ‚a la carte‘ zu verzehren, wenn sie an der Weihnachtsfeier teilnehmen wollte“, so das Gericht. Den Hinweis der Beklagten, die Beamtin „hätte auch erst zum ‚offiziellen Teil‘ erscheinen können, ohne vorher zu essen“ bezeichnete der VGH in diesem Zusammenhang als „lebensfremd“.
Und weil sich die Beklagte an diesen Argumenten die Zähne ausbiss, blieb ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.
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