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Gehaltskürzungen für Ungeimpfte: Was die aktuellen Fälle beim FC Bayern für Entgeltfortzahlung und Co. zeigen

  • 23. November 2021 |
  • Dr. Maren Henseler

Nach derzeit geltender Gesetzeslage ist es zulässig, Mitarbeitern, die sich aufgrund ihres fehlenden Impfschutzes in Quarantäne befinden und daher ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, für diesen Zeitraum das Gehalt zu verweigern. Aktuelle Konstellationen nicht nur beim FC Bayern werfen weitere Fragen etwa im Bereich der Entgeltfortzahlung auf.

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Das Thema

Spielabsagen wegen Quarantänisierung ganzer Kader, 2G-Pflicht für Fußballprofis, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den (ehemaligen) Trainer vom SV Werder Bremen wegen des Verdachts der Verwendung eines gefälschten Impfausweises: Es ist nicht ungewöhnlich, dass die allgemeine Berichterstattung vom Profifußball dominiert wird. Ebenso wenig überrascht, dass das aktuell omnipräsente Thema „Corona“ auch die Schlagzeilen der Sportberichterstattung dominiert. Das Tempo, mit dem sich die öffentlich geführte Debatte um Joshua Kimmichs Impfstatus entwickelt und zu immer weiteren Fragestellungen wie die jetzt geführte Diskussion um Gehaltskürzungen ausgeweitet hat, dürfte jedoch selbst einen Sprinter wie Alphonso Davies beeindrucken.

Kimmich, Süle, Nagelsmann – FC Bayern hat viele arbeitsrechtliche Konstellationen zu bieten

Nach derzeit geltender Gesetzeslage kann der FC Bayern sich zulässigerweise weigern, Spielern, die sich aufgrund ihres fehlenden Impfschutzes in Quarantäne befinden (Fall Kimmich) und daher ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, für diesen Zeitraum das Gehalt fortzuzahlen.

Ist das Erbringen der Arbeitsleistung trotz behördlich angeordneter Quarantäne – etwa aus der Küche (aka Home Office) – weiterhin möglich (Fall Nagelsmann), scheiden Gehaltskürzungen freilich aus.

Folgt die behördliche Isolierung aufgrund einer eigenen Covid-Erkrankung, greift die Entgeltfortzahlung (Fall Süle). Die Frage nach der Gehaltskürzung stellt sich insofern für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht.

Der (aktuelle) Fall Kimmich

Nach der überraschenden 1:2-Niederlage am vergangenen Samstag in Augsburg war die Stimmung beim FC Bayern München naturgemäß nicht unbedingt ausgelassen. Indes ist dieser sportliche Ausrutscher im Vergleich zu den sonstigen Baustellen, die der Klubweltmeister derzeit hat, geradezu nichtig. Zwei deutliche Siege gegen Dynamo Kiew am kommenden Mittwoch in der Champions League sowie wenige Tage später gegen Bielefeld und der Fauxpas gegen Augsburg ist vergessen. Allerdings wird Trainer Julian Nagelsmann dabei aller Voraussicht nach nicht nur auf den weiterhin an Covid-19 erkrankten Niklas Süle verzichten müssen, sondern – wie schon seit zwei Wochen – erneut nicht auf die Dienste von Mittelfeldregisseur Joshua Kimmich zurückgreifen können.

Der Ausfall von Herrn Kimmich ist – anders als der von Herrn Süle – nur indirekt coronabedingt. Wie Herr Kimmich selbst im Rahmen eines TV-live-Interviews einräumte, ist er – derzeit noch – nicht geimpft. Während vollständig geimpfte und genesene Menschen, die engen Kontakt mit einer coronainfizierten Person hatten, nicht in Quarantäne müssen, haben Ungeimpfte lediglich die Möglichkeit, sich nach einer bestimmten Zeit mittels eines negativen PCR-Tests „freizutesten“. Im Freistaat Bayern kann eine solche Freitestung frühestens nach sieben Tagen erfolgen.

Da Herr Kimmich zunächst mit Herrn Süle und anschließend im privaten Umfeld Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatte, befindet er sich seit dem 8. November 2021 in häuslicher Quarantäne und kann daher derzeit weder am Trainings- noch am Spielbetrieb des FC Bayern teilnehmen.

Gespräche ohne Wirkung: Gehaltskürzungen – auch rückwirkend

Zu welchem Anteil die Niederlage gegen Augsburg nun an dem Fehlen von Herrn Kimmich und den seit seines „Outings“ aufgekommenen Diskussionen um den Impfstatus von Bundesligaspielern zurückzuführen ist, ist unklar. Feststehen dürfte allerdings, dass Trainer Julian Nagelsmann für das Champions-League-Spiel gegen Kiew sowie die nächste Bundesliga-Partie ebenfalls nicht auf die Dienste von Serge Gnabry, Jamal Musiala, Eric-Maxim Choupo-Moting und Michael Cuisance wird zurückgreifen können. Am Sonntag teilte der FC Bayern mit, dass auch diese Profis sich in häusliche Quarantäne begeben müssten, was nahelegt, dass sie ebenfalls nicht geimpft sind.

Nun hat der FC Bayern verlautbart, Spielern, die sich nicht impfen lassen, obwohl es aus medizinischer Sicht keine Kontraindikation gibt, und deswegen in Quarantäne müssen, für diese Zeit das Gehalt nicht fortzuzahlen – und zwar auch rückwirkend. Medienberichten zufolge haben bereits die ersten Spieler angekündigt, dies nicht zu akzeptieren, und die Prüfung rechtlicher Schritte gegen ihren Arbeitgeber angedroht. Doch auf welche Grundlage stützt sich der FC Bayern? Und hätte eine auf Lohnfortzahlung gerichtete Klage von Herrn Kimmich Erfolg?

Coronavirus und Quarantäne: Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

In den vergangenen Monaten ist vor allem das bis dahin kaum bekannte Infektionsschutzgesetz (IfSG) immer wieder angepasst worden, um den durch die Coronapandemie geschaffenen Gegebenheiten hinreichend Rechnung zu tragen. Neben der jüngst vorgenommenen Einfügung von § 28b IfSG, mit dem die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt wurde , ist insbesondere die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG immer wieder modifiziert und um – teils zeitlich begrenzt geltende – Absätze ergänzt worden.

So sieht 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, dass u. a. solche Personen, die aufgrund einer ihnen gegenüber behördlich angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten. Diese entspricht gemäß § 56 Abs. 2, 3 IfSG in den ersten sechs Wochen der Höhe nach dem dem Arbeitnehmer eigentlich zustehenden Nettoarbeitsentgelt. Die Entschädigung wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt, der diesen Betrag sodann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet erhält. Im Ergebnis ist es folglich die Allgemeinheit, die den Verdienstausfall von in Quarantäne befindlichen Arbeitnehmern trägt, wobei der Arbeitgeber, ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld, als Zahlstelle in Vorleistung tritt.

Entschädigung nur, wenn Quarantäne zum Verdienstausfall führt

Ein erfolgreicher Erstattungsantrag des Arbeitgebers setzt freilich voraus, dass die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs auch vorliegen. Dies ist zum einen dann nicht der Fall, wenn die Verhinderung des Arbeitnehmers lediglich vorübergehend ist. Für solche Fälle nur vorübergehender Verhinderung sieht § 616 BGB – sofern vertraglich nicht wirksam abbedungen – vor, dass der Lohnanspruch weiter besteht. Davon kann im Falle einer Quarantäne von in der Regel zwei Wochen jedoch nicht mehr ausgegangen werden.

Eine Entschädigung nach dem IfSG scheidet zudem auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer gar keinen Verdienstausfall erleidet, weil und soweit er auch aus der häuslichen Quarantäne heraus – namentlich dem Homeoffice – seine Arbeitsleistung erbringen kann.

Aktuelles Beispiel – ebenfalls aus dem Bayernumfeld: Dies war beispielsweise während der Covid-Erkrankung von Bayern-Trainer Julian Nagelsmann der Fall, der sich in seiner Küche eine Art Kommandozentrale aufgebaut hatte.

Quarantäne wegen eigener Viruserkrankung: Entgeltfortzahlung fängt Verdienstausfall auf

Auch bei vielen Profisportlern stellt sich die Frage, inwieweit sie nicht doch trotz häuslicher Quarantäne ihre Arbeitsleistung erbringen können. Fußballspieler etwa schulden nicht nur die Teilnahme an Spielen, sondern auch, sich durch Training körperlich fit zu halten. Soweit sie dies auch von zu Hause aus tun können – sozusagen im Rahmen eines Home-Trainings –, hätten sie in diesem Umfang einen Vergütungsanspruch gegen ihre Arbeitgeber und somit keinen Verdienstausfall. In der Praxis ist es jedoch naturgemäß schwierig, diesen Anspruch zu quantifizieren.

Daneben kommt die Entschädigungsregelung des IfSG dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer selbst arbeitsunfähig erkrankt ist und deswegen ihm gegenüber eine Quarantäne angeordnet wird. In diesem Fall ist nicht die Quarantäne der Grund dafür, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, sondern die Erkrankung. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verlangen und erleidet folglich keinen Verdienstausfall, was jedoch Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach dem IfSG ist.

Und wieder ein Beispiel aus dem Bayern-Kader: Der an Covid-19 erkrankte Herr Süle kann daher vom FC Bayern – sofern vertraglich nicht ein längerer Zeitraum vereinbart ist – für die Dauer von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen, wenn er aufgrund dieser Erkrankung arbeitsunfähig ist und die übrigen Voraussetzungen des § 3 EFZG erfüllt sind. Für einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG ist in diesem Fall kein Raum.

Impfverweigerer: Arbeitgeber können Gehaltszahlungen im Fall der Quarantäne verweigern

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes und der damit verbundenen Einführung des heutigen § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zum 1. März 2020 ist eine weitere (Negativ-)Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, dass die angeordnete Quarantäne nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, hätte vermieden werden können.

Mit anderen Worten: Wird gegenüber einer ungeimpften, nicht an Covid-19 erkrankten Person wegen des fehlendes Impfschutzes Quarantäne angeordnet und bestand für diese Person gleichzeitig eine Impfempfehlung, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung eines dadurch erlittenen Verdienstausfalls.

Sofern also, was unterstellt wird, bei Herrn Kimmich keine medizinischen oder sonstigen anerkannten Gründe vorliegen, die gegen eine Schutzimpfung sprechen, hat er keinen Entschädigungsanspruch. Der FC Bayern ist daher gut beraten, nicht in Vorleistung gegenüber dem Spieler zu treten und ihm das Gehalt weiterzuzahlen, da er ansonsten Gefahr läuft, diese Zahlungen nicht von der örtlichen Bezirksregierung, der in Bayern zuständigen Behörde, erstattet zu erhalten.

Ausgehend von der aktuell geltenden Gesetzeslage können also Fußballvereine – wie alle anderen Arbeitgeber im Übrigen auch – in der Regel die Gehaltszahlung an solche Arbeitnehmer verweigern, die sich trotz für sie geltender Empfehlung nicht impfen lassen, sich aufgrund ihres mangelnden Impfschutzes in staatlich angeordneter Quarantäne befinden und aus dieser heraus ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, ohne begründete Gegenansprüche ihrer Arbeitnehmer befürchten zu müssen.

Bekommen Impfverweigerer die Entgeltfortzahlung?

Eine weitere Frage, die – soweit bekannt – jedenfalls im Profifußball bislang ohne praktischen Anwendungsfall geblieben ist, ist die nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch eines erkrankten, ungeimpften Spielers. Im Klartext: Fällt der Entgeltfortzahlungsanspruch bei durch verweigerte Impfung selbst verschuldeter Erkrankung weg?

Ausgangspunkt ist hier die oben bereits erwähnte Vorschrift des § 3 Abs. 1 EFZG, welche die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an die Bedingung knüpft, dass den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Ein solches nimmt das Bundesarbeitsgericht dann an, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Da es sich dabei um ein Anspruchshindernis handelt, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Er müsste also im Zweifel den Nachweis erbringen, dass es bei einer vollständigen Schutzimpfung gegen den Erreger SARS-CoV-2 nicht zu einer die Arbeitsunfähigkeit begründenden Coronaerkrankung gekommen wäre.

Kein Verschulden des ungeimpften Arbeitnehmers

Laut den vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen kommt es immer wieder zu Impfdurchbrüchen, so dass ein solcher Nachweis wohl kaum gelingen dürfte. Auf der anderen Seite sollen die Krankheitsverläufe in einem Großteil dieser Fälle deutlich milder sein und teilweise nicht einmal zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, wie jüngst das Beispiel des Trainers Julian Nagelsmann zeigte. Hier wird es aber auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen, in die sowohl die Symptomatik als auch die vertraglich geschuldete Tätigkeit einbezogen werden müssen.

Sofern nicht weitere Umstände hinzutreten (bspw. Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung ohne Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Einhaltung der sonstigen Coronaregeln), dürfte daher nach den aktuellen Gegebenheiten eher nicht von einem Verschulden des ungeimpften Arbeitnehmers auszugehen sein. Selbst wenn also Herr Süle nicht geimpft sein sollte, hätte er gegen den FC Bayern Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung.

“Mia san mia”: Gehaltskürzungen bei behördlichen Anordnungen von Quarantäne zulässig

Nach derzeit geltender Gesetzeslage kann der FC Bayern sich zulässigerweise weigern, Spielern, die sich aufgrund ihres fehlenden Impfschutzes in Quarantäne befinden (Fall Kimmich) und daher ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, für diesen Zeitraum das Gehalt fortzuzahlen.

Ist das Erbringen der Arbeitsleistung trotz behördlich angeordneter Quarantäne – etwa aus dem Home Office – weiterhin möglich (Fall Nagelsmann), scheiden Gehaltskürzungen freilich aus.

Folgt die behördliche Isolierung aufgrund einer eigenen Covid-Erkrankung, greift die Entgeltfortzahlung (Fall Süle). Die Frage nach der Gehaltskürzung stellt sich insofern für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht.

Der weitere Fortgang aller derzeit vorliegenden Fälle beim Bundesliga-Primus darf jedenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht ebenso mit Spannung erwartet werden wie das erste Urteil zur Frage der Entgeltfortzahlung bei Covid-Erkrankung nach verweigerter Impfung.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Corona

  • Dr. Maren Henseler

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