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ReiseRechtKurios

Gerettet und verprügelt

  • 7. August 2025 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Wer arbeitet, braucht auch Urlaub. Doch sowohl Arbeit als auch Urlaub können zu kuriosen Rechtsstreitigkeiten führen. Deshalb gibt es im Sommer unsere Reihe #ReiseRechtKurios. Dieses Mal: ein prügelnder Retter und ein verprügelter Saunabesucher.

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Eine völlig neue Perspektive

„Jetski fahren ist nicht nur ein Wassersport, es ist eine Erfahrung, die alle Sinne anspricht. Die Kombination aus Geschwindigkeit, Wasser und Wind erzeugt ein Gefühl der Freiheit, das schwer in Worte zu fassen ist. Es ist nicht nur das Adrenalin, das durch deine Adern pumpt, wenn du über die Wellen springst oder eine enge Kurve nimmst. Es ist auch die Möglichkeit, die Natur aus einer völlig neuen Perspektive zu erleben.“

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Das alles erfährt man auf der Seite „Länder-Reisen“, die nach eigenen Angaben bei der Urlaubsplanung hilft und „Reiseinformationen über nahezu alle Länder dieser Welt“ enthält.

Ob der Kläger, dessen Fall das AG Hamburg entschied (Urt. v. 9.1.2002 – 18A C 99/01), davon inspiriert war, ist nicht bekannt. Fest steht jedoch: Während eines Türkei-Aufenthalt lieh er sich bei einem Sportgeräteverleih auf dem Hotelgelände einen Jetski aus und fuhr damit aufs offene Meer hinaus. Das ging allerdings schief – er kenterte. Das hätte schlimme Folgen haben können. Aber ein Angestellter des Hotels rettete den verunfallten Urlauber. Glück im Unglück – jedenfalls zunächst. Aber ganz so war es dann doch nicht. Denn der Mitarbeiter beließ es nicht bei der Rettung.

Beschimpft und geschlagen

Nach Angaben des Touristen beschimpfte ihn sein Retter mit den Worten „Du deutscher Bastard“ und schlug ihm mehrfach mit dem Handrücken ins Gesicht. Den Rest des Urlaubs habe der Mann deshalb in ständiger Angst vor dem Hotelmitarbeiter verbracht.

So hatte er sich seinen Urlaub natürlich nicht vorgestellt. Deshalb forderte er nach seiner Rückkehr nach Deutschland Schadensersatz von seinem Vertragspartner. Nix gibt’s, meinte der Reiseveranstalter. Und so sah es auch das AG Hamburg.

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Das norddeutsche Gericht ließ es in seiner Entscheidung dahinstehen, ob sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen hatten, wie es der Urlauber behauptete, und ob der Retter überhaupt bei dem Hotel angestellt war. Selbst wenn dies zutraf, könnten daraus keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegen den Reiseveranstalter resultieren.

Prügeln gehört nicht zum Job

Das AG Hamburg wies darauf hin, dass der prügelnde Retter zwar im Fall einer Anstellung bei dem Hotelbetrieb als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 278 BGB anzusehen sei. Die Zurechnung fremden Fehlverhaltens nach § 278 BGB setzt aber voraus, dass es in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit steht. Das behauptete Verprügeln des Hotelgastes sei allerdings nur bei Gelegenheit, nicht bei Erfüllung der übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt.

Aus den gleichen Erwägungen heraus scheitern auch Ansprüche aus § 831 BGB. Eine Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen kommt nur dann in Betracht, wenn dieser gerade in Ausführung der Verrichtungstätigkeit, d.h. in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis handelt – was beim Verprügeln eines Touristen nicht zutrifft.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Hotelangestellte, sofern das Hotel nicht vom Reiseveranstalter selbst geführt wird, keine Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters sind, da er ihnen gegenüber keine Weisungsbefugnis hat.

Prügeln ist nicht landesüblich

Damit ging der Mann leer aus – ebenso wie ein anderer Türkei-Urlauber in einem vom AG Neuwied entschiedenen Fall (Urt. v. 25.02.2004 – 4 C 2152/03). Der wurde zwar nicht erst gerettet, bevor er verprügelt wurde. Aber auch sein Urlaub war durch eine körperliche Attacke vermiest worden.

Der Angriff auf ihn erfolgte, weil er unbekleidet die Hotelsauna betreten hatte. Dabei handelt es sich um ein Fehlverhalten Dritter, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen hat, meinte das Gericht. Deshalb gibt es bei so einem Erlebnis auch kein Geld vom Reiseveranstalter.

Aber keine Angst, liebe Türkei-Urlauber! Was hier passiert ist, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Das ergibt sich zwar nicht aus dem ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangenen Urteil des AG Neuwied (§ 313a Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO). In dem Orientierungssatz auf Juris wird insofern aber ausdrücklich klargestellt: „Es gehört sicherlich nicht zu den landesüblichen Gepflogenheiten in der Türkei, dass ein Saunabesucher, der eine Hotelsauna ohne Badetuch oder Badehose betritt, körperlich angegriffen wird.“

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ReiseRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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