Das Thema
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit gleich zwei spannenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem vergangen Jahr zu den Kernfragen im Zusammenhang mit der Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Genauer: zur Zuständigkeit der Einigungsstelle im Bereich des Gesundheitsschutzes, den Voraussetzungen zur Begründung einer Handlungspflicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie dem Spannungsfeld bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Gesamtbetriebsrat und einzelnen regionalen Betriebsräten..
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz war und ist immer wieder Gegenstand interessanter Entscheidungen des BAG. Dies zeigt bspw. der Fall, in welchem sich das BAG mit den Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Falle der Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen und dabei die Frage zu beantworten hatte, welcher Betriebsrat für die Mitbestimmung zuständig ist, wenn sowohl im Betrieb des Verleihers als auch in dem des Entleihers ein Betriebsrat besteht (vgl. die Ausführungen des Autors hierzu)
BAG erklärt Spruch der Einigungsstelle über akute Maßnahmen im Bereich Gesundheitsschutz für unwirksam
Im Vorfeld der Entscheidung des BAG vom 28.3.2017 – 1 ABR 25/15 stritten sich die Parteien über die Wirksamkeit einer von der Einigungsstelle erlassenen Betriebsvereinbarung. Mit dem Betriebsrat einer ihrer Filialen einigte sich die Arbeitgeberin (ein großes Textilhandelsunternehmen) darauf, eine Einigungsstelle zur „umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes“ einzurichten. Die aufgrund eines Teilspruchs der Einigungsstelle erlassene BV enthält Regelungen zu diversen Themen, wie den „stehenden Tätigkeiten“ und dem „Arbeiten im Dekoraum“ sowie verschiedenen „Maßnahmen im Verkaufsraum/Lager“ bzw. „Maßnahmen im Büro der Storecontroller“. Eine mit den diversen Tätigkeiten verbundene Gefährdung wurde im Vorhinein jedoch nicht ermittelt.
Das BAG hat den Spruch der Einigungsstelle über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes insgesamt für unwirksam erklärt, weil der Gegenstand „Umfassende Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes“ derart unbestimmt sei, dass die Einigungsstelle nicht erkennen könne, worin ihr Regelungsauftrag liege. Die von den Betriebsparteien einvernehmlich vorgenommene Begrenzung auf „akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ vermittle ebenfalls keine Spruchkompetenz. Diese sei nur gegeben, wenn sich aus dem Auftrag ableiten lasse, wann die Einigungsstelle ihre Arbeit abgeschlossen habe. Dies sei bei der vorgenommenen „Eingrenzung“ des Auftrags nicht mit hinreichender Klarheit geschehen.
Zudem bestanden aus Sicht des BAG weitere Unwirksamkeitsgründe. Insofern fehle es der Einigungsstelle bereits an der Regelungskompetenz. Nach § 87 Abs. 2 BetrVG sei die Einigungsstelle befugt in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG Regelungen zu treffen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe der Betriebsrat wiederrum ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz inne. Das Mitbestimmungsrecht beziehe sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die in Rahmenvorschriften konkretisiert seien. Es setze daher erst dann ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv bestehe und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen notwendig seien, um das Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Zwar handele es sich bei – dem hier relevanten – § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG um eine Rahmenvorschrift. Jedoch ergäben sich aus dieser erst dann Handlungspflichten für den Betriebsrat, wenn eine konkrete Gefährdung i. S. v. § 5 Abs. 1 ArbSchG vorliege. Insofern müsse eine solche feststehen oder aber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sein. Eine Gefährdungsbeurteilung sei aber gerade nicht erfolgt.
Mitbestimmungsrechtliche Angelegenheit kann nicht zwischen GBR und örtlichen Betriebsrat aufgeteilt werden
Auch im Fall des Beschlusses des BAG vom 18.7.2017 – 1 ABR 59/15 stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit agierendes Unternehmen im Bereich Finanz- und Postdienstleistungen, Telekommunikationsprodukte sowie Papier- und Schreibwaren. Bei der Arbeitgeberin bestehen ein Gesamtbetriebsrat sowie 12 regionale Betriebsräte. Der Gesamtbetriebsrat hatte eine am 1.1.2006 in Kraft getretene Gesamtbetriebsratsvereinbarung „Unternehmensbekleidung der Postbank Filialvertrieb AG“ (GBV Unternehmenskleidung) geschlossen. Diese sieht vor, dass unter anderem Krawatten getragen werden sollen. Für den regionalen Betrieb Stuttgart wurde im Jahr 2014 eine Einigungsstelle eingerichtet, welche am 15.1.2015 beschloss, dass bei Raumtemperaturen über 30 Grad Celsius der Verzicht auf das Tragen von Krawatten und bei Kältebelastungen von unter 17 °C das Tragen von an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zulässig ist (BV Klima). Gegen diesen Spruch der Einigungsstelle wandte sich die Arbeitgeberin.
Das BAG ist der Ansicht, dass die hier streitgegenständliche Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats falle. Dem Gesamtbetriebsrat sei nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich sei insofern, dass es sich (i) um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und (ii) ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht.
Dabei stellte das BAG klar, dass der Wunsch der Arbeitgeberin nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, ihr Kosten- oder Koordinierungsinteresse oder reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte nicht genügen würden. Die genannten Voraussetzungen lagen nach Ansicht des BAG in dem Beschlussverfahren nicht vor. Die Regelungen der BV Klima und die der GBV Unternehmenskleidung betrafen nicht die gleiche „Angelegenheit“ i.S.d. § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die einheitliche Unternehmenskleidung betreffe die betriebliche Ordnung und ist Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wohingegen die Regelungen zu BV Klima in den Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 7 fallen.
Auswirkungen der Entscheidungen auf die betriebliche Praxis
Das BAG hat in seinen Beschlüssen gleich drei wichtige Aussagen getroffen, die auch für die Praxis eine hohe Relevanz aufweisen:
- Dem Beschluss vom 28.3.2017 lässt sich entnehmen, dass eine fehlende Einigung der Betriebsparteien nur dann durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann, wenn sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle aus der Beschreibung ihres Auftrags klar ergibt. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn hinreichend klar ist, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und gegebenenfalls durch Spruch befinden soll, d.h. über welche Regelungsfragen sie konkret errichtet worden ist. Insoweit konkretisiert sich der Regelungsauftrag einer im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG errichteten Einigungsstelle regelmäßig nach der auszufüllenden Rahmenvorschrift des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z.B. „Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung“ oder „Regelung zur Unterweisung“) oder den zu gestaltenden Konstellationen.
- Zugleich hat das BAG im Beschluss vom 28.3.2017 entschieden, dass eine Handlungspflicht aufgrund der Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG erst dann begründet ist, wenn eine konkrete Gefährdung besteht, die ihrerseits entweder feststeht oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen ist. Insofern hat das BAG klargestellt, dass es auf eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade nicht ankommt. Eine gegenteilige Ansicht, welche sich aus der Entscheidung des BAG vom 11.12.2012 (BAG, Beschluss vom 11.12. 2012 – 1 ABR 81/11) ergeben könnte, hat das BAG ausdrücklich aufgegeben. Diese Anforderungen an die Gefährdung gelten ebenso hinsichtlich der Mitbestimmung bei Maßnahmen nach anderen Rahmenvorschriften (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln usw.).
- Das BAG stellt im Beschluss vom 18.7.2017 klar, dass eine einheitliche mitbestimmungspflichtige „Angelegenheit“ nicht aufgespaltet werden kann in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. Sind jedoch gleichzeitig zwei unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betroffen (hier die betriebliche Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und der Gesundheitsschutz § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), liegt schon nicht dieselbe „Angelegenheit“ vor, so dass aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Regelungsmaterie keine solche für die andere folgen kann.
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