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Getestet und für gut befunden

  • 6. August 2021 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Dreh- und rollbare Bürostühle für Betriebsratssitzungen? Nein, meint das LAG Rheinland-Pfalz. Sogenannte Freischwinger sind komfortabel genug.

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Streit um Stühle

„Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl“. Das meinte einst Benjamin Franklin – jedenfalls wenn man sich auf die zahlreichen Zitatensammlungen im Internet verlassen kann. Unzufrieden war jedenfalls der Betriebsrat eines Getränkeherstellers, weil er die ihm zur Verfügung gestellten Stühle nicht bequem genug fand. Das lässt sich anhand der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.8.2020 – 5 TaBV 25/19) verlässlich feststellen.

Das Büro des Betriebsrats war mit drei dreh- und rollbaren Bürostühlen sowie sechs weiteren mit Stuhlbeinen ausgestattet. Letztgenannte Sitzgelegenheiten empfand die Arbeitnehmervertretung als unzumutbar und forderte vom Arbeitgeber, diese durch dreh- und rollbare Bürostühle zu ersetzen. Solche Stühle seien nötig, damit es nicht zu gesundheitlichen Schäden der Betriebsratsmitglieder komme. Zudem müssten die Arbeitnehmervertreter Präsentationen mittels Beamer folgen können, wozu Drehbewegungen zur Optimierung des Sichtfelds erforderlich seien.

Der Arbeitgeber hatte dieses Ansinnen abgelehnt. Erstinstanzlich erklärte er sich dann bereit, die sechs beanstandeten Stühle gegen sogenannte Freischwinger auszutauschen. Das sind Stühle ohne Hinterbeine, die unter dem Gewicht einer Person leicht nachgeben. Mit solchen Freischwingern sind ebenso die Besprechungs- und Konferenzräume des Arbeitgebers ausgestattet. Und diese Stühle sind in aller Regel auch recht bequem.

Übersteigerte Komforterwägungen

So sah es auch das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Beschluss vom 15.8.2019 – 5 BV 18/18). Das hatte, wie es in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts heißt, „bei einer Sitzprobe festgestellt, dass es sich auf dem Freischwinger ausgesprochen komfortabel sitzen lasse und dass wohl auch bei längerem Sitzen der Komfort nicht leide. Der Freischwinger sei relativ leicht und damit gut beweglich, insbesondere auch gut drehbar“.

Dem Betriebsrat warf das Arbeitsgericht Ludwigshafen vor, dass er sich bei seiner Forderung nach bestimmten Bürostühlen von „übersteigerten Komforterwägungen“ hat leiten lassen. Die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Kostentragungspflicht, habe er dabei ignoriert.

Dass sich die Arbeitssituation des Betriebsrats bei seinen Sitzungen durch andere Bürostühle verbessere, sei nicht feststellbar. „Es könne zwar sein, dass bei Präsentationen die Anpassung und Ausrichtung der Sitzposition etwas erleichtert werde. Dem stehe aber gegenüber, dass die verlangten Sitzmöbel zu einem anlasslosen Rollen und Drehen verführten, was die Konzentration der Teilnehmer der Betriebsratssitzung erheblich stören könnte.“

Den Körper zu bewegen ist zumutbar

Komfortabel waren die neuen Stühle also – nach Meinung des Arbeitsgerichts sogar „ausgesprochen komfortabel“. Dem Betriebsrat waren sie aber dennoch nicht komfortabel genug. Er warf dem Gericht vor, dass es seinen Mitgliedern „einen nicht beherrschbaren Bewegungsdrang unterstellt“ habe. Zudem habe das Gericht seine eigene Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Betriebsrats gesetzt. Und weil die Arbeitnehmervertreter das so sahen, landete der Fall beim Landesarbeitsgericht.

Aber auch das konnte der Betriebsrat nicht überzeugen. Das LAG verwies darauf, dass die Bestuhlung dem betriebsüblichen Standard und Ausstattungsniveau entspricht. Den Sitzungsteilnehmern sei es auch zuzumuten, „den Körper oder den Stuhl zu bewegen, um bspw. bei Präsentationen (mittels Beamer) die Sitzposition zu ändern, um ein optimales Sichtfeld auf die Leinwand zu haben“. Auch bei „mehrstündigem Dauersitzen ist“ nach Meinung des Gerichts „kein einleuchtender Grund dafür erkennbar, weshalb der aktive Wechsel der Sitzposition oder das Verrücken der Stühle zu gesundheitlichen oder sonstigen Belastungen der Betriebsratsmitglieder führen sollten.“ Vor diesem Hintergrund bescheinigte das Gericht der Arbeitnehmervertretung ebenfalls, dass sie sich bei ihrer „Entscheidung allein von übersteigerten Komforterwägungen hat leiten lassen.“

Und damit werden zwei Drittel der Betriebsratsmitglieder bei künftigen Gremiensitzungen auf Freischwingern sitzen. Da die Arbeitnehmervertreter die als nicht bequem genug ansehen, wäre es interessant zu wissen, wer von ihnen nun auf den drei roll- und drehbaren Bürostühlen sitzen darf – und wer nicht. Das muss hoffentlich nicht wieder ein Gericht klären.

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Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

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    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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