Begrüßung und Abschied
“Höflichsein ist hüpfeleicht”: So lautet der Titel eines Kinderbuchs von Christine Merz und Betina Gotzen-Beek. Und wenn man sich die Umgangsformen einiger Leute anschaut wünscht man sich, mehr Eltern hätten ihren Kindern dieses Buch vorgelesen. Manchen fällt es leider auch im reiferen Alter schwer, höflich zu sein – selbst im Arbeitsleben. Das beginnt bei der Begrüßung und endet bei der Verabschiedung.
Wenn man seinen Chef nicht grüßt, rechtfertigt das allerdings nicht gleich arbeitsrechtliche Sanktionen – zumindest wenn man ihn außerhalb des Betriebs nicht grüßt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 29.11.2005 – 9 (7) Sa 657/05).
Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Arbeitgeber nach dessen vorherigem Gruß stellt danach keine grobe Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Ein Arbeitgeber, den ein solches Verhalten stört, kann den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch bitten und ihn daran erinnern, dass die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten, meint das Landesarbeitsgericht Köln.
Bei der Verabschiedung sollte man aber auch ohne vorherige Erinnerung eine gewisse Höflichkeit wahren. Wer hierbei angemessene Umgangsformen vermissen lässt, hat eine Abmahnung verdient, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.8.2011 – 3 Sa 150/11).
Wenn der Betriebsratsvorsitzende ein “Scheisswochenende” wünscht
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Betriebsratsvorsitzender einem Vorgesetzten ein „Scheisswochenende“ gewünscht, einem anderen wünschte er am gleichen Tag ein „Beschissenes Wochenende“.
Im Prozess begründete er das damit, dass ein vorangegangenes Verhalten der beiden in der Belegschaft zu Unruhe und Missstimmung gegenüber dem Betriebsrat geführt habe. Er habe ihnen daher ein ebenso „beschissenes Wochenende“ gewünscht, wie sie ihm durch ihr Verhalten bereitet hätten. Einen „abmahnungswürdigen Vertragsverstoß“ stelle sein Verhalten nicht dar.
Das sah das Unternehmen anders. Es hatte für beide Wochenendwünsche jeweils eine Abmahnung ausgesprochen. Zu Recht – wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte.
Unangemessen und respektlos
Das Gericht bezeichnete die Wochenendwünsche als „unangemessene und respektlose Äußerungen (…) die nicht zu akzeptieren sind“. Der Betriebsratsvorsitzende hat damit gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Die umfasst auch, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen (Mindest-)Maß an Respekt verhält.
Auf eine strafrechtliche Bewertung der Äußerung komme es dabei nicht an und es sei auch unerheblich, dass der Arbeitnehmer sich aufgrund einer angespannten Situation so geäußert hat. „Auch dann“, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, „war er jedenfalls zu derartigen Äußerungen unter keinem Gesichtspunkt berechtigt“.
Ein durchaus strenger Maßstab, den das Gericht hier angelegt hat. Und der ist umso bemerkenswerter, als die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 3.12.2010 – 2 Ca 1043/10), die Abmahnungen als ungerechtfertigt angesehen hat, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würden. Nur hilft das dem abgemahnten Arbeitnehmer eben nichts, wenn das Landesarbeitsgericht das anders sieht.
Womit zwar offen ist, ob die Wochenendwünsche des Betriebsratsvorsitzenden an seine Vorgesetzten in Erfüllung gegangen sind, aber zumindest die Feststellung getroffen werden kann, dass die Berufung für ihn ziemlich besch… gelaufen ist.
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