Frei erfunden – oder auch nicht
„In dieser Geschichte geht es um Personen und Handlungen, die natürlich frei erfunden sind. Sollte Euch vielleicht doch die eine oder andere Person erstaunlich bekannt vorkommen, kann das nur daran liegen, dass es wohl in jeder Firma einen Kollegen gibt, auf den die überzeichnete Beschreibung meiner Charaktere passen könnte. (…) Doch in Wirklichkeit kann es solche merkwürdigen Figuren ja gar nicht geben, oder…?“
Mit diesen Worten beginnt das Buch „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“, das ein Betriebsratsmitglied eines Küchenmöbelherstellers 2010 veröffentlichte. Das Problem: Nach Meinung seines Arbeitgebers gibt es die in dem Roman beschriebenen „merkwürdigen Figuren“ sehr wohl. Und zwar in seinem Unternehmen.
Besonders lustig fand er das nicht. Seiner Meinung nach beinhaltet das Buch grobe Beleidigungen der Geschäftsführer und einiger Arbeitnehmer des Betriebs. Und weil das so sei, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. In einem elfseitigen Schreiben an das Betriebsratsgremium legte der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer des Küchenmöbelherstellers ausführlich dar, welche Geschäftsführer und Mitarbeiter seiner Ansicht nach in dem Roman auftauchen.
Klar erkennbar?
In diesem Schreiben verweist er u.a. auf die Darstellung der Romanfigur ‚Fatma‘, die in dem Buch folgendermaßen beschrieben wird:
„Fatma ist Türkin. Als solche erfüllt sie so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Und das wiederum macht sie für einen Großteil der konservativen türkischen Freier natürlich schwer vermittelbar. Was Fatma allerdings hat, sind Hupen. Und zwar Dinger, die wirklich in die Kategorie monströs fallen. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße, das heißt: Fatma ist dämlich! Ich muss bei Fatmas Anblick immer an diesen alten Gag denken, den Chauvinisten so gern erzählen – den, wo Gott ausruft: ‚Hirn ist alle, jetzt gibt´s Titten!‘“
Nicht gerade eine nette Beschreibung – vorsichtig ausgedrückt! Aber hat der Betriebsrat auch wirklich verstanden, was hier ausgeführt wird? Um das sicherzustellen erklärte der Geschäftsführer der Arbeitnehmervertretung: „Als Freier wird eine Person bezeichnet, die für sexuelle Dienstleistungen bezahlt. Der Freier ist demnach meist der ökonomische ‚Handelspartner‘ einer Prostituierten.“
Es geht um mehr!
Der „ökonomische Handelspartner“? Wieder was gelernt – oder auch nicht. Jedenfalls sei „die Zahl der türkischen Arbeitnehmer, die die B3 K3 GmbH & Co. KG im Angestellten-Bereich beschäftigt, (…) überschaubar“ und daher habe die Geschäftsleitung „keinen Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer B1 mit ‚Fatma‘ die Arbeitnehmerin M5 B5 meint.“
Weil es wenige türkische Arbeitnehmerinnen gibt, lässt sich aufgrund der vorgenannten Beschreibung ganz konkret auf eine Beschäftigte schließen? Eine interessante Behauptung. Aber es ging ja auch um andere Personen, die aufgrund nicht gerade schmeichelhafter Beschreibungen angeblich als Beschäftigte des Betriebs auszumachen waren. Auf Seite 166 des Buches erkannte der Geschäftsführer, der das Schreiben an den Betriebsrat verfasst hatte, sogar sich selbst wieder. Dort heißt es:
“Doch ich mucke mich nach wie vor nicht, und damit kann Herr Horst nicht umgehen. Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er für gewöhnlich seine Lakaien.”
Ein Buch als Spiegel?
Das liest man natürlich ungern über sich. Es erstaunt aber schon, dass der Geschäftsführer aus dieser Beschreibung überhaupt darauf schließen konnte, dass er gemeint sei. Für ihn ist die Sache jedoch völlig klar: Es handelt sich um den „eindeutig zu identifizierenden Geschäftsführer, nämlich den Geschäftsführer, der für Personalangelegenheiten zuständig ist“ – also ihn selbst. Und deshalb widerspricht er auch in aller Deutlichkeit der Darstellung in dem Buch:
„Der Unterzeichner ist keine Mimose“, heißt es dazu in dem Schreiben an die Arbeitnehmervertretung. Gekündigt hat er den Arbeitnehmer trotzdem, wobei er gegenüber dem Betriebsrat betonte:
„Es geht nicht um Überempfindlichkeiten der Geschäftsführer. Es geht schlicht und einfach um den Betriebsfrieden.“
Zwei Instanzen – eine Meinung
Worum auch immer es ging: Die gegen die Kündigung gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht Herforth (Urt. v. 18.2.2011 – 2 Ca 1394) als auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 15.7.2011 – 13 Sa 436/11) Erfolg. Beide Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass kein wichtiger Grund vorliegt, der eine solche Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen kann – und das mit interessanten Ausführungen.
Das LAG Hamm erklärte in seiner Entscheidung zunächst, mit welchem Genre man es hier zu tun hat:
„Dabei handelt es sich um einen Roman, also die literarische Gattung erzählender Prosa, in der das Schicksal einzelner oder einer Gruppe von Menschen geschildert wird (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Stichwort “Roman”).“
Kunst ist Kunst, ist Kunst!
Da muss man bei einem Buch, auf dessen Titelbild das Wort „Roman“ prangt, erstmal drauf kommen! Aber wenn man drauf gekommen ist, ist auch die rechtliche Problematik leicht zu klären:
„Dieses Romanwerk fällt unter die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil in ihm im Wege einer freien schöpferischen Gestaltung Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse aus dem Arbeitsleben durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden.“ Und an „der Einstufung als grundgesetzlich geschütztes Kunstwerk ändert sich nichts dadurch, dass es in ihm – typisch für die Kunstform des Romans – häufig Anknüpfungen an die Wirklichkeit gibt und diese mit der künstlerischen Gestaltung verbunden wird.“
„In dem Zusammenhang ist“, wie das LAG Hamm weiter ausführt, „zu beachten, dass ein zutreffend als Roman eingestuftes Werk – im Gegensatz zu einer reportageartigen Schilderung – zunächst einmal als Fiktion anzusehen ist, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Die Vermutung gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter dem Abbild reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Je stärker nun der Autor seine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt, umso weiter bewegt er sich in den Bereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit.“
Künstlerische Freiheit
Dass das in dem Roman so ist, belegt das Gericht anhand einiger Beispiele, u.a. der in dem Buch als ‚Fatma‘ bezeichneten Arbeitnehmerin:
„Allein die Angaben, dass es sich dabei um eine türkische Arbeitnehmerin mit einer Oberweite handelt, die im Roman als “monströs” beschrieben wird, reichen nicht aus, um sie als Beschäftigte der Beklagten identifizieren zu können.“
Und da vergleichbare Erwägungen auch für die anderen in dem Roman auftretenden Figuren gelten, „scheitert die Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Klägers schon daran, dass die Beklagte an keiner Stelle belegt hat, dass der Kläger durch den Roman über den ihm durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gesteckten Rahmen zulässiger Kunstausübung hinausgegangen ist und tatsächlich existierende Personen im Betrieb in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gravierend verletzt hat.“
Womit alle rechtlichen Fragen geklärt und zumindest beim Verfasser dieses Beitrags die Neugier auf das Buch „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“ geweckt ist – auch wenn es „in Wirklichkeit (…) solche merkwürdigen Figuren ja gar nicht geben (kann), oder…?“
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