Das Thema
Die Klägerin war bereits seit 2013 in einer Spielhalle der Beklagten als Aufsicht tätig. Der vertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung zufolge war ihr die Mitnahme von Haustieren in die Spielhalle untersagt. Seit 2019 und insbesondere nach dem Ende des Corona-Lockdowns brachte die Klägerin ihre Hündin regelmäßig mit zur Arbeit. Während der Arbeitszeit war diese nicht angebunden und konnte sich in der Spielhalle frei bewegen. Hiergegen erhoben wechselnde Vorgesetzte zunächst über Jahre keine Einwände. Mit einem Schreiben im Jahr 2025 bat die Beklagte, die Mitnahme der Hündin zur Arbeit zu unterlassen. Hintergrund waren zahlreiche Beschwerden durch Kollegen und Kunden. Durch eine einstweilige Verfügung versuchte die Klägerin, die Mitnahme der Hündin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache dulden zu lassen. Sie argumentierte im Wesentlichen mit einer betrieblichen Übung. Die Beklagte verwies auf ein arbeitsvertragliches Verbot, dass weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln abbedungen werden könne.
Keine Vertragsänderung durch Duldung
Das LAG Düsseldorf (Vergleich v. 08.04.2025 – 8 GLa 5/25) war der Auffassung, dass der Anspruch angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung zweifelhaft sei. Zudem sei die Duldung der Mitnahme der Hündin durch Vorgesetzte ohne Bedeutung, da diese nicht zu einer Vertragsänderung und zur Aufhebung des Verbots berechtigt seien. Die bloße Nichtdurchsetzung des Verbots – vor allem bei wechselnden Vorgesetzten – führe nicht automatisch zu dessen Aufhebung. Zudem genüge dies auch nicht zur Begründung einer betrieblichen Übung. Für dieses durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut sei die Mitnahme von Haustieren durch zahlreiche Mitarbeiter erforderlich. Es sprächen daher viele Gründe dafür, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, das Verbot durchzusetzen, da Kunden, die gegebenenfalls eine Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden haben, die Spielhalle gar nicht aufsuchen würden. Die Klägerin habe zudem nicht hinreichend dargelegt, warum andere ihr nahestehende Personen sich während ihrer Arbeitszeit nicht um die Hündin kümmern könnten und warum eine etwaige gewerbliche Betreuung der Hündin nicht möglich sei. Auch der Vortrag der begrenzten finanziellen Möglichkeiten überzeuge nicht, da keine unzumutbare finanzielle Belastung erkennbar sei. Es sei Sache der Klägerin, eine Lösung zu finden und nicht im Aufgabenbereich der Beklagten, vertragliche Änderungen vorzunehmen. Zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und zur Gewöhnung der Hündin an die sich verändernden Umstände, einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Die Hündin durfte nur noch bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt mitgenommen werden.
Rechtliche Einordnung
Die Erteilung oder Untersagung der Erlaubnis der Mitnahme von Haustieren an den Arbeitsplatz obliegt dem Arbeitgeber, soweit sich nicht bereits aus sicherheits- oder hygienerelevanten Bestimmungen Verbote ergeben. Dies gilt auch wenn das Unternehmen das Verhalten zuvor nicht sanktioniert hat. Die Entscheidung hierüber betrifft grundsätzlich das Direktionsrecht, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann. Dies betrifft auch die Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter, insbesondere die Mitnahme von Tieren an den Arbeitsplatz. Das Direktionsrecht wird auch nicht durch eine bisherige Nichtdurchsetzung eines Verbots eingeschränkt. Das LAG Düsseldorf hatte bereits in einem ähnlichen Fall über die Mitnahme einer Hündin entschieden und die Mitnahme untersagt.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Eine klare Positionierung von Arbeitgebern zur Mitnahme von Tieren an den Arbeitsplatz ist empfehlenswert. Dies entweder direkt im Arbeitsvertrag (als generelles Verbot oder mit Erlaubnisvorbehalt) oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Beschäftigte, die entgegen eines Verbots oder ohne ausdrückliche Erlaubnis ein Tier unerlaubt mitbringen, begehen eine Pflichtwidrigkeit, die mit einer Abmahnung oder im Fall hartnäckiger Wiederholung auch mit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung sanktioniert werden kann.

