Das Thema
Am 01. Juni 2017 hat der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet, um das lange gerungen wurde. Nachdem das Gesetz bereits im März 2017 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde, konnte sich die Koalition erst in den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens abschließend auf den endgültigen Inhalt verständigen. Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze („Betriebsrentenstärkungsgesetz“) wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates im Juli – in weiten Teilen zum 1.1.2018 in Kraft treten. Die für Arbeitgeber interessantesten arbeitsrechtlichen Neuerungen dürften hierbei die Einführung der reinen Beitragszusage, der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung sowie die Regelung zu den sog. Optionssystemen sein.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Aus Sicht der Bundesregierung sind höhere Riester-Grundzulagen und Steueranreize die wichtigsten Verbesserungen bei der Betriebsrente. Die Betriebsrentenreform bedeutet aber insbesondere für Unternehmen mehr, sodass das Thema in der arbeitsrechtlichen Blogosphäre unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes große Aufmerksamkeit erlangte.
So hat der Gesetzgeber mit der Einführung der reinen Beitragszusage das bisherige System der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland, das bislang auf Leistungszusagen (in verschiedenen Ausprägungen) beschränkt war, ergänzt. CMS bloggt weist darauf hin, dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Tarifvertragsparteien am Zug seien, die tariflichen Grundlagen für die Einführung der reinen Beitragszusage in den Unternehmen zu schaffen. Willis Towers Watson begleitete das Gesetzgebungsverfahren mit einer eigenen Microsite, welche weiterführende Informationen bereit hält. Dazu gehören u.a. erste Studienergebnisse darüber, wie die Praxis das neue Gesetz annehmen kann bzw. wird. [Update, 5. Juli 2017]: Einen ausführlichen Überblick zu allen Neuregelungen gibt Prof. Klaus Bepler (RiBAG a.D.) im juris rechtsportal.
Die gesetzlichen Neuregelungen ernten aber auch Kritik, denn wirklich attraktiv wird die betriebliche Altersversorgung für kleine und mittlere Unternehmen damit wohl noch lange nicht, so ein erster Kommentar im Blog Arbeitsrecht.Weltweit der Kanzlei Kliemt & Vollstädt. Nicht wenige Betriebsrentenexperten sind gar enttäuscht vom neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz: Ihrer Ansicht nach sind die Versprechungen aus dem Koalitionsvertrag, die betriebliche Altersversorgung (bAV) insgesamt zu stärken, mit dem Sozialpartnermodell nicht erfüllt. Darauf weist ein ausführlicher Beitrag auf HAUFE Online.
Als klein betrachtet auch Hogan Lovells den unternehmerischen Gestaltungsspielraum infolge der Betriebsrente. Dennoch sind arbeitgeberseitig bis Jahresende umfassende Vorbereitungen zu treffen, denn neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ebenfalls im nächsten Jahr das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie in Kraft treten. Hieraus ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf, vor allem im Hinblick auf steigende Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter und die Schulung des Verwaltungspersonals, so der Autor im Unternehmerblog von Hogan Lovells weiter.