Nix gibt’s – oder halt doch
Zeit ist Geld, sagt ein bekanntes Sprichwort. Und manchmal kann eine Sekunde über recht viel Geld entscheiden – sogar eine bloß „logische Sekunde“. Oder eben gerade nicht. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 9.4.2014, 10 AZR 635/13).
Der Kläger war vom 1.3.1972 bis zum 29.2.2012 bei einem kirchlichen Träger beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TVöD als Vertragsrecht Anwendung, soweit das zuständige kirchliche Gremium, die Bistums-KODA, keine abweichenden Beschlüsse fasst.
Nach § 23 Abs. 2 Buchst. b) iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung hat ein Beschäftigter bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren einen Anspruch auf ein Jubiläumsgeld i.H.v. 1.000 Euro. Und diese Jubiläumszahlung begehrte der mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitarbeiter.
„Nichts gibt es“, meinte sein ehemaliger Arbeitgeber und sowohl das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urt. v. 15.11.2012 – 8 Ca 954/12) als auch das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 10.4.2013 – 8 Sa 560/12) sahen das genauso. „Doch, gibt es“, meinten dagegen die obersten Arbeitsrichter.
Drei Instanzen eine Meinung – zwei Instanzen eine Meinung
Einigkeit bestand zwischen allen drei Instanzen über die Berechnung und die sich daraus ergebende Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Der Zeitraum wird nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB berechnet. Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am 1.3.1972 begonnen hatte, hatte demnach mit Ablauf des 29.2.2012, d.h. am 29.2.2012 um 24:00 Uhr, eine 40-jährige Beschäftigungszeit vollendet. Das sahen auch die Parteien des Rechtsstreits so.
Nach Meinung des Arbeitgebers steht dem Kläger dennoch kein Jubiläumsgeld zu, da er am 1.3.2012, dem sog. Jubiläumstag, nicht mehr bei ihm beschäftigt war. Und ein Jubiläumsgeld erhält nach der tariflichen Regelung eben nur ein Beschäftigter, nicht aber ein ehemals Beschäftigter. Zwei Instanzen konnte er mit diesem Argument überzeugen.
Eine logische Sekunde fehlt
Das LAG führte dazu aus, dass der Anspruch nach der tariflichen Norm voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der Beschäftigungszeit (noch) besteht. Hieran fehle es im Streitfall, da das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der vierzigjährigen Beschäftigungszeit endete.
Dass ein (fort)bestehendes Arbeitsverhältnis bei Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit Anspruchsvoraussetzung sei, ergebe die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift. Ein Anspruch auf Jubiläumsgeld könne „nur dann entstehen (…), wenn das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit zumindest noch für die Dauer einer „logischen Sekunde“ fortbesteht“.
„Dies kommt“, so das LAG, „im Wortlaut der (…) tariflichen Regelungen dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nur „Beschäftigte“ ein Jubiläumsgeld erhalten. Endet ein Arbeitsverhältnis – wie vorliegend – gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit, so ist der Arbeitnehmer nicht mehr „Beschäftigter“ im Sinne der Tarifnorm mit der Folge, dass ein Anspruch auf Jubiläumsgeld nicht entsteht.“
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Ein Beschäftigter muss kein Beschäftigter sein
Das BAG sah das anders: „Der Wortlaut von § 23 Abs. 2 TVöD (…) verlangt als eindeutige Anspruchsvoraussetzung nur, dass „bei“ Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis besteht (…). Dass der „Beschäftigte“ das Jubiläumsgeld erhält, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert. Zwar ist ein Jubilar in der Regel am „Jubiläumstag“ noch Beschäftigter; die Bezeichnung als „Beschäftigter“ kann sich aber mindestens ebenso gut auf den dann schon abgeschlossenen Tatbestand der vollendeten Beschäftigungszeit beziehen.“
Aha! Rechtsfolge ist also, dass ein Beschäftigter, der gar kein Beschäftigter (mehr) sein muss, das Jubiläumsgeld erhält. Eine interessante Auslegung, die wohl auch (Vorsicht Wortspiel!) die Rechtswissenschaft beschäftigen wird – zumal Teile der Kommentarliteratur bislang den Bestand eines Arbeitsverhältnisses am „Jubiläumstag“, also am Tag nach Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit, ausdrücklich gefordert haben.
Wie auch immer: Für die betriebliche Praxis ist mit dieser Entscheidung zumindest Klarheit geschaffen. Und seien wir ehrlich: Dass ein Mitarbeiter nach so langer Betriebszugehörigkeit kein Jubiläumsgeld erhält, weil sein Arbeitsverhältnis eine „logische Sekunde“ zu kurz gedauert hat, mag juristisch überzeugen. Menschlich gönnt man dem (ehemaligen) Beschäftigten das Geld nun wahrlich. Und vielleicht sahen das die obersten Arbeitsrichter auch so.
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