• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratsvergütung
    Quelle : VAHLE KÜHNEL BECKER (Blog: Arbeitsrecht FreshUp) 25.03.2023 - 12:25
  • LAG Nürnberg: „flinke Frauenhände gesucht“ – männlicher Bewerber diskriminiert
    Quelle : Beck-Blog 24.03.2023 - 14:57 Von stoffels
  • Betriebsratsvergütung nach dem Volkswagen-Urteil
    Quelle : Allen & Overy 22.03.2023 - 12:27
  • Eckpunktepapier des BMBF zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
    Quelle : Beck-Blog 22.03.2023 - 09:12 Von stoffels
  • Internal Investigations – und ihre Grenzen
    Quelle : Küttner Feed 22.03.2023 - 08:00
  • VG Gießen: Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen
    Quelle : Beck-Blog 20.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Hohe Beitragsnachforderung wegen Schwarzarbeit
    Quelle : Beck-Blog 18.03.2023 - 08:10 Von stoffels
  • Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?
    Quelle : Beck-Blog 16.03.2023 - 08:48 Von stoffels
  • Betriebsratsvergütung – wie geht’s richtig?
    Quelle : Küttner Feed 15.03.2023 - 14:50
  • Arbeitsrechtliche Herausforderungen bei Arbeitnehmerbefragungen im Rahmen von internen Untersuchungen
    Quelle : Allen & Overy 15.03.2023 - 10:00
  • Sozialplan: Neues zu Höchstbetragsregelungen vom BAG – Vorsicht bei Zuschlägen für Schwerbehinderte/Gleichgestellte
    Quelle : CMSHS 15.03.2023 - 06:48 Von Tobias Polloczek
  • Die unwirksame Kündigung – „Woran hat et jelegen“?
    Quelle : ADVANT Beiten 13.03.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • OVG Münster: Keine Lohn-Entschädigung für Fleischindustrie
    Quelle : Beck-Blog 13.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Hessisches LSG: Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert
    Quelle : Beck-Blog 10.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Algorithmisches Management – Arbeitsanweisungen durch künstliche Intelligenz
    Quelle : CMSHS 10.03.2023 - 06:41 Von Patricia Jares
  • Equal Pay in Deutschland im Jahr 2023
    Quelle : Allen & Overy 08.03.2023 - 11:50
  • Äußerungen zum Equal Pay Day (7.3.) und zum Internationalen Frauentag (8.3.)
    Quelle : Beck-Blog 08.03.2023 - 09:56 Von stoffels
  • Arbeitsrechtliche Aspekte der Energiepreisbremsen
    Quelle : CMSHS 07.03.2023 - 12:01 Von Martin Lützeler
  • LAG Niedersachsen zur Diskriminierung einer nicht-binären Person bei der Besetzung einer Stelle als einer Gleichstellungsbeauftragten
    Quelle : Beck-Blog 06.03.2023 - 10:54 Von stoffels
  • Streitthema BEM: Was schief läuft – und wie es besser geht
    Quelle : Beck-Blog 06.03.2023 - 09:19 Von Gastbeitrag

Jede Sekunde zählt!

  • 9. November 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Manchmal kann eine Sekunde über recht viel Geld entscheiden – sogar eine bloß „logische Sekunde“. Oder eben gerade nicht. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Nix gibt’s – oder halt doch

Zeit ist Geld, sagt ein bekanntes Sprichwort. Und manchmal kann eine Sekunde über recht viel Geld entscheiden – sogar eine bloß „logische Sekunde“. Oder eben gerade nicht. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 9.4.2014, 10 AZR 635/13).

Der Kläger war vom 1.3.1972 bis zum 29.2.2012 bei einem kirchlichen Träger beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TVöD als Vertragsrecht Anwendung, soweit das zuständige kirchliche Gremium, die Bistums-KODA, keine abweichenden Beschlüsse fasst.

Nach § 23 Abs. 2 Buchst. b) iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung hat ein Beschäftigter bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren einen Anspruch auf ein Jubiläumsgeld i.H.v. 1.000 Euro. Und diese Jubiläumszahlung begehrte der mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitarbeiter.

„Nichts gibt es“, meinte sein ehemaliger Arbeitgeber und sowohl das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urt. v. 15.11.2012 – 8 Ca 954/12) als auch das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 10.4.2013 – 8 Sa 560/12) sahen das genauso. „Doch, gibt es“, meinten dagegen die obersten Arbeitsrichter.

Drei Instanzen eine Meinung – zwei Instanzen eine Meinung

Einigkeit bestand zwischen allen drei Instanzen über die Berechnung und die sich daraus ergebende Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Der Zeitraum wird nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB berechnet. Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am 1.3.1972 begonnen hatte, hatte demnach mit Ablauf des 29.2.2012, d.h. am 29.2.2012 um 24:00 Uhr, eine 40-jährige Beschäftigungszeit vollendet. Das sahen auch die Parteien des Rechtsstreits so.

Nach Meinung des Arbeitgebers steht dem Kläger dennoch kein Jubiläumsgeld zu, da er am 1.3.2012, dem sog. Jubiläumstag, nicht mehr bei ihm beschäftigt war. Und ein Jubiläumsgeld erhält nach der tariflichen Regelung eben nur ein Beschäftigter, nicht aber ein ehemals Beschäftigter. Zwei Instanzen konnte er mit diesem Argument überzeugen.

Eine logische Sekunde fehlt

Das LAG führte dazu aus, dass der Anspruch nach der tariflichen Norm voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der Beschäftigungszeit (noch) besteht. Hieran fehle es im Streitfall, da das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der vierzigjährigen Beschäftigungszeit endete.

Dass ein (fort)bestehendes Arbeitsverhältnis bei Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit Anspruchsvoraussetzung sei, ergebe die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift. Ein Anspruch auf Jubiläumsgeld könne „nur dann entstehen (…), wenn das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit zumindest noch für die Dauer einer „logischen Sekunde“ fortbesteht“.

„Dies kommt“, so das LAG, „im Wortlaut der (…) tariflichen Regelungen dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nur „Beschäftigte“ ein Jubiläumsgeld erhalten. Endet ein Arbeitsverhältnis – wie vorliegend – gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit, so ist der Arbeitnehmer nicht mehr „Beschäftigter“ im Sinne der Tarifnorm mit der Folge, dass ein Anspruch auf Jubiläumsgeld nicht entsteht.“

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von rcm-eu.amazon-adsystem.com zu laden.

Inhalt laden

Ein Beschäftigter muss kein Beschäftigter sein

Das BAG sah das anders: „Der Wortlaut von § 23 Abs. 2 TVöD (…) verlangt als eindeutige Anspruchsvoraussetzung nur, dass „bei“ Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis besteht (…). Dass der „Beschäftigte“ das Jubiläumsgeld erhält, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert. Zwar ist ein Jubilar in der Regel am „Jubiläumstag“ noch Beschäftigter; die Bezeichnung als „Beschäftigter“ kann sich aber mindestens ebenso gut auf den dann schon abgeschlossenen Tatbestand der vollendeten Beschäftigungszeit beziehen.“

Aha! Rechtsfolge ist also, dass ein Beschäftigter, der gar kein Beschäftigter (mehr) sein muss, das Jubiläumsgeld erhält. Eine interessante Auslegung, die wohl auch (Vorsicht Wortspiel!) die Rechtswissenschaft beschäftigen wird – zumal Teile der Kommentarliteratur bislang den Bestand eines Arbeitsverhältnisses am „Jubiläumstag“, also am Tag nach Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit, ausdrücklich gefordert haben.

Wie auch immer: Für die betriebliche Praxis ist mit dieser Entscheidung zumindest Klarheit geschaffen. Und seien wir ehrlich: Dass ein Mitarbeiter nach so langer Betriebszugehörigkeit kein Jubiläumsgeld erhält, weil sein Arbeitsverhältnis eine „logische Sekunde“ zu kurz gedauert hat, mag juristisch überzeugen. Menschlich gönnt man dem (ehemaligen) Beschäftigten das Geld nun wahrlich. Und vielleicht sahen das die obersten Arbeitsrichter auch so.

Endlich lieferbar!  #ArbeitsRechtKurios – Heiteres aus deutschen Arbeitsgerichten, von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

ArbeitsRechtKurios
2. Februar 2023 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Endlich ist klar, wann Karneval ist. Dem ArbG Köln sei Dank!

Wann ist eigentlich Karnevalszeit? Und was unterscheidet sie von den Karnevalstagen? Wichtige Fragen! Und die kann natürlich niemand besser beantworten als ein Kölner Gericht.
Lesen
ArbeitsRechtKurios
10. Januar 2023 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Auch bei Beschimpfungen kommt es auf den Einzelfall an

Andere als „Arschloch“ zu bezeichnen, ist nicht gerade nett. Es rechtfertigt aber nicht immer eine Kündigung, meint das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 8.4.2010 – 4 Sa 474/09).
Lesen
ArbeitsRechtKurios
28. Dezember 2022 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Bonnie, Tina und das VG Ansbach: simply the best

Darf man einen Wahlvorschlag zur Personalratswahl unter dem Kennwort „simply the best“ einreichen? Ja, meint das VG Ansbach (Beschl. v. 20.9.2016 – AN 8 P 16.01127). Dank Tina Turner.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Equal Pay – Verhandlungsgeschick kein objektives Differenzierungskriterium für Entgeltungleichheit
  • Darf Beschäftigten das Tragen religiöser Symbole oder Kleidung verboten werden?
  • Kein Unfallversicherungsschutz bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt
  • Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen
  • ChatGPT und arbeitsrechtliche Aspekte

#EFAR – Jobs

  • ARQIS Wissenschaftlicher Mitarbeiter (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Referendar (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Legal Specialist (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Berufseinsteiger/Rechtsanwalt (m/w/d) für Arbeitsrecht in Düsseldorf oder München München

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.