Das Thema
Der Juve-Verlag zeichnet jährlich die besten Anwaltskanzleien aus. Aber nicht nur das: Wichtiger sind die Rankings im gleichzeitig veröffentlichten und stark verbreiteten „JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien“ – auch im Bereich Arbeitsrecht. Zielsetzung: Orientierungshilfe etwa für Rechtsabteilungen von Unternehmen, aber auch im Sinne eines Benchmarks für den Rechtsmarkt im Allgemeinen. Wie schon in den Vorjahren haben wir uns das – im wahrsten Sinne des Wortes neue – Juve-Ranking „Arbeitsrecht“ 2018/2019 etwas genauer angeschaut. Dabei fällt auf, dass mit Blick auf die Schaffung von Transparenz ein Schritt nach vorne gemacht wurde. Gleichzeitig aber auch zwei Schritte zurück.
Neue Darstellungsform – neue Fragen
Um die Positionierung der Kanzleien noch „eingängiger zu machen“, hat sich die Redaktion des Juve Verlags für eine neue Darstellungsform der Kanzleirankings im JUVE-Handbuch entschieden. Die bisher bekannten Gruppen, auch „Tiers“ genannt, wurden von Sternchenklassifikationen abgelöst: Angefangen von fünf Sternen für die Spitzengruppe bis hin zu einem Stern für Kanzleien in der letzten Gruppe eines Rankings. Auf den ersten Blick führt dies zur Verknappung von manchmal mehr als zehn „Tiers“ auf maximal eben fünf „Sternchengruppen“. Soweit so gut. Offensichtlich war der Redaktion daran gelegen, die häufigen Diskussionen aus den letzten Jahren, warum nun eine Kanzlei ausgerechnet in „Tier 9“ einsortiert war und nicht in „Tier 8“, zu verringern.
Das Problem: Die „Tiers“ wurden nicht (ganz) aufgelöst. Bei genauerer Betrachtung bezieht sich die „neue Darstellungsform“ eher auf die Optik als auf den Inhalt. Denn innerhalb der einzelnen Sternchengruppen existieren – jedenfalls im Fachkapitel Arbeitsrecht – erneut zwei Untergruppen, optisch durch eine entsprechende farbliche Absetzung, hilfsweise eine zweifache alphabetische Sortierung getrennt.
Rankings im Handbuch: Unterschiede bei Online und Print
Interessant wird es nun bei der Online-Version der Rankings, wie es nun unter juve.de angeboten wird: dort konnten mehrere Untergruppen innerhalb der Sternchenklassifikationen scheinbar anders als im gedruckten Handbuch nicht farblich abgesetzt werden, sodass es plötzlich „größere“ und „kleinere“ etwa 5-Sternchengruppen gibt usw. . Wie dieser Unterschied nun zu Stande kommt, erschliesst sich insbesondere für den Betrachter der Online-Version nicht.
Ein weiteres Problem: Keine 24 Stunden nach Veröffentlichung kursieren die ersten posts diverser Kanzleien in den sozialen Medien, die von völlig unterschiedlichen Einordnungen in den Juve-Rankings ausgehen, je nachdem, ob nun die „größeren“ oder die „kleineren“ Sternchen zugewiesen wurden. Für die Inhaber der „kleineren Sternchen“ ist natürlich damit auch „Band 1“ gemeint; für die Inhaber der „größeren“ Sternchen sind die „kleineren“ Sternchen nur halb so gut.
Der zweite Blick
Bei genauem Hinschauen – wie es der Autor für das JUVE-Ranking Arbeitsrecht schon in 2017 und 2016 getan hat – erkennt der Marktteilnehmer in den jeweils zwei Untergruppen je Sternchengruppe wieder die „alten Tiers“: In der Spitzengruppe (5 Sterne) mithin Tier 1 (Gruppe (i) ) und Tier 2 (Gruppe (ii) ) aus dem Vorjahr, in der Verfolgergruppe (4 Sterne) die Mehrzahl der Kanzleien aus Tier 3 und 4 des Vorjahres usw. Das lässt letztlich wieder eine kurze Bewertung von Veränderungen innerhalb des Rankings zu, wirft aber auch Fragen über die neue Optik auf.
Aus zwei mach eins
Damit nicht genug: Gleichzeitig hat sich der JUVE-Verlag dazu entschieden, alle in einem Kapitel – so auch im Fachkapitel Arbeitsrecht – vertretenen Kanzleien in ein zentrales Ranking aufzunehmen. Das bis 2017 geführte zweite Ranking am Ende des Kapitels für Arbeitsrecht mit der Auflistung weiterer sogenannter “renommierter Kanzleien”, wurde aufgelöst. Effekt: Das Kanzleiranking Arbeitsrecht wächst von 44 Kanzleien (2017) auf fast 80 Kanzleien (2018) an.
Im neuen System führte das dazu, dass die letzte Gruppe des Rankings (ein Stern) die Mehrzahl der Kanzleien aus dem bisher zweiten Ranking – natürlich in zwei Untergruppen (?) – aufgenommen hat.
Veränderungen im Ranking
In der Spitzengruppe (5 Sterne) tut sich erneut nichts: Dem oben beschriebenen System folgend finden sich die Kanzleien der ehemaligen Tiers 1 (CMS Hasche Sigle, Gleiss Lutz, KLIEMT) und 2 (Allen & Overy, Freshfields Bruckhaus Deringer). Gut – jetzt muss sich die Juve-Redaktion nicht mehr mit den Fragen der Kanzleien aus Tier 2 auseinandersetzen, warum es nicht (endlich) zu Tier 1 gereicht hat. Dafür werden sich jetzt die ehemaligen Tier 1–Kanzleien an die neue Darstellungsform gewöhnen müssen.
Vier Sterne gibt es für die ehemaligen Tier 4 und Tier 5 Kanzleien. Und in diese Verfolgergruppe steigen zwei Arbeitsrechtsboutiquen auf: Vangard und Push Wahlig.
Dafür rutschen Baker & McKenzie und Hogan Lovells in die 3-Sterne-Gruppe ab (ehemals Tiers 5 und 6), finden sich dort aber zumindest in der Untergruppe (i) wieder. Neueinsteiger dort ist Taylor Wessing. Abwärts geht es dafür für Hengeler Müller in die 2-Sterne-Gruppe. In dieser Sternchengruppe finden sich dann schon insgesamt 17 Kanzleien. Die zwei Untergruppen der (letzten) 1-Stern-Kategorie umfasst fast 40 Kanzleien.
Nichts Halbes und nichts Ganzes
Auch wenn das Ranking optisch völlig „neu“ erscheint – getan hat sich nicht viel. Weder gibt es den oder die Überflieger noch große Verlierer. Die Mehrzahl der Kanzleien findet sich – angepasst an das alte Tier-System – wieder dort, wo sie 2017 standen.
Es wird spannend sein zu sehen, wie die Marktteilnehmer auf die neue Darstellungsform der Rankings reagieren: Quantitativ befinden sich jetzt mehr Kanzleien als vorher „auf einem Niveau“, was natürlich die bisher eher im hinteren Teil des Rankings einsortierten Kanzleien (bzw. deren Business Development- und Marketingabteilungen) freuen wird.
Für die Unternehmen und deren Rechtsabteilungen kann ein umgekehrter Effekt eintreten: Konnte früher auf eine gewisse Vorauswahl – gerade in der Marktspitze – zurückgegriffen werden, stehen nun mehr Kanzleien als früher auf einem Qualitätslevel – jedenfalls optisch. Konkurrenz belebt das Geschäft, richtig.
Der JUVE-Verlag muss sich allerdings die Frage gefallen lassen, ob das Ziel der Transparenz, welches das am Markt geschätzte Handbuch Wirtschaftskanzleien seit jeher verfolgt, mit der neuen Darstellungsform der Rankings eher näher oder wieder weiter weggerückt ist.
„Äpfel mit Birnen“
Auch bleibt das „alte Problem“ gerade im Arbeitsrecht mit der neuen Optik des Rankings bestehen: Die Geschäfts- und damit Organisationsmodelle internationaler Großkanzleien konkurrieren unmittelbar mit den Modellen oft national ausgerichteter Boutiquen. Aufgrund der Auflösung der zwei Rankings im Fachkapitel zu einem „großen“ Ranking ist das Problem sogar noch größer als früher.
Gerade Arbeitsrechtlern ist ein ähnlicher Vergleich aus dem Tarifvertragsrecht nur zu gut bekannt: Das Bundesarbeitsgericht sprach in einem Urteil aus dem Jahr 1999 (Beschluss vom 20. 4. 1999 – 1 ABR 72/98) von einem „unzulässigen Sachgruppenvergleich“, es würden – so die Erfurter Richter – gewissermaßen „Äpfel mit Birnen“ verglichen.
Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien.