Klage und Berufung ohne Erfolg
Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte.
Sein Antrag ist ebenso wie die Klage vor dem VG Frankfurt/Main (Urt. v. 21.9.2017 – 9 K 5730/16.F) und die Berufung vor dem VGH Kassel (Urt. v. 28.10.2021 – 1 A 2254/17; #EFAR-News v. 10.11.2021) ohne Erfolg geblieben.
Vorschriften für Beamte nicht anwendbar
Das BVerwG (Urt. v. 12.1.2023 – 2 C 22.21) hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos besteht nicht. Die einschlägigen Vorschriften für hessische Beamte sind auf den Kläger als Richter nicht anwendbar.
Richter müssen sich ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird aber nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setzt jedoch die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.