Verwaltungsgericht bejahte Mitbestimmung
Anders als das VG Meiningen (Beschl. v. 13.07.2021 – 3 P 74/21) hat dies der Fachsenat nunmehr mit Beschluss vom 10.10.2020 verneint. Dem liegt die grundlegende Annahme zu Grunde, dass eine sogenannte Allzuständigkeit der Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen des Landes durch die Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes 2019 nicht begründet wurde.
Das Thüringer Innenministerium hatte die Ansicht vertreten, dass die Verlängerung der Probezeit eines Beamten nicht der eingeschränkten Mitbestimmung unterfalle und daher kein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren durchzuführen sei. Die Maßnahme sei nicht im Katalog des § 73 Abs. 2 ThürPersVG genannt und sei den dort aufgeführten Beteiligungstatbeständen ihrer Art und Bedeutung nach auch nicht vergleichbar. Die Landespolizeidirektion wurde daher angewiesen, ein bereits begonnenes Mitbestimmungsverfahren abzubrechen.
Umfassende Allzuständigkeit?
Der Personalrat der Thüringer Landespolizeidirektion leitete daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem VG Meiningen ein, weil er die Auffassung vertrat, dass auch die Verlängerung der Probezeit der Mitbestimmung unterliege.
Die Fachkammer stellte mit Beschluss vom 13.07.2021 fest, dass die Entscheidung des Innenministeriums über die Verlängerung der Probezeit der Mitbestimmung des Antragstellers unterfalle, weil der Thüringer Gesetzgeber den Personalvertretungen mit der Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personavertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 nunmehr eine umfassende Allzuständigkeit zugestanden habe.
Diese Entscheidung hat der Fachsenat des Thüringer OVG nun mit seinem im Anschluss an die gestrige mündliche Verhandlung verkündeten Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nicht der Mitbestimmung des Personalrats der Thüringer Landespolizeidirektion unterliegt.
Politische Absicht im Gesetz nicht umgesetzt
In der mündlichen Begründung der Entscheidung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass entgegen der Rechtslage in einigen anderen Bundesländern der Thüringer Landesgesetzgeber nach dem Wortlaut und der Systematik des Thüringer Personalvertretungsgesetzes keine Allzuständigkeit der Personalräte begründet habe. Die im politischen Bereich geäußerte Absicht, eine solche umfassende Zuständigkeit zu begründen, sei im Gesetz letztlich nicht umgesetzt worden. Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Die Entscheidung hat über den entschiedenen Streitfall hinaus Bedeutung für die Beteiligung der Personalvertretungen in allen öffentlichen Verwaltungen des Landes Thüringen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BVerwG zugelassen. Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht werden.