Das Thema
Während in der gesetzlichen Rentenversicherung Erziehungszeiten berücksichtigt werden, knüpfen betriebliche Versorgungssysteme häufig an beitrags- bzw. umlagefähige Entgeltzeiten an. Dies führt regelmäßig zu Streit über eine mögliche mittelbare Benachteiligung von Frauen, da Elternzeiten statistisch weiterhin überwiegend von Arbeitnehmerinnen in Anspruch genommen werden.
Vor diesem Hintergrund hatte das BAG zu klären, ob eine Wartezeitregelung, die allein auf umlagefähige Monate abstellt und Zeiten des Erziehungsurlaubs ausnimmt, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt und ob solche Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit anzurechnen sind. Mit Urteil vom 06.05.2025 (3 AZR 65/24) hat das BAG diese Praxis bestätigt und damit erneut die Systemlogik umlagefinanzierter Betriebsrenten in den Mittelpunkt gestellt.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war seit 1990 zunächst bei der Deutschen Bundespost und später bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost anwendbar. Dazu gehörte u.a. der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost (VersTV), der für die Versicherungsbedingungen auf die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Satzung) verwies.
Nach § 35 VAP-Satzung sieht die Versorgungsordnung eine Besitzstandskomponente vor. Voraussetzung dafür ist die Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit, bestehend aus Umlagemonaten oder Zeiten freiwilliger Versicherung. Im Rahmen der Pflichtversicherung führte die Beklagte für die Klägerin grundsätzlich Umlagen auf das jeweils gezahlte Arbeitsentgelt an die VAP ab.
Im Zeitraum vom 26.02.1992 bis zum 26.11.1996 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Für diese Zeit wurden keine Umlagen zur betrieblichen Altersversorgung entrichtet. Folglich wurde der Zeitraum bei der Berechnung der Wartezeit für die Besitzstandskomponente nicht berücksichtigt.
Die Klägerin begehrte die Einbeziehung der Erziehungszeiten in die Wartezeit nach § 35 VAP-Satzung. Der Ausschluss stelle eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, da Erziehungszeiten typischerweise überwiegend von Frauen in Anspruch genommen würden und eine sachliche Rechtfertigung fehle. Zudem führe der Ausschluss bei ihr zum Verlust des Anspruchs auf die Besitzstandsrente. Hilfsweise stützte sie ihr Begehren auf § 4 Abs. 1 Satz 3 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (TV-BRP), wonach bis zu drei Jahre Elternzeit auf die Zusatzversorgung anrechenbar sein sollen. Die Beklagte lehnte die Berücksichtigung des Erziehungsurlaubes als Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit für die Besitzstandskomponente ab.
Das ArbG Regensburg und in der Berufung das LAG München wiesen die Klage ab. Mit ihrer vom LAG zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erziehungszeiten als Wartezeit für die Berechnung der Besitzstandsrente anzurechnen.
Die Entscheidung
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück. Die Wartezeitregelung für den Besitzstandsbetrag, nach der nur umlagefähige Monate oder Zeiten freiwilliger Versicherung berücksichtigt werden, führt zu keiner unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 157 AEUV noch gegen das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Keine Anrechnung von Erziehungszeiten mangels Umlagefähigkeit
Nach § 35 VAP-Satzung ist die Wartezeit ausschließlich durch Umlagemonate oder Zeiten freiwilliger Versicherung erfüllbar. Monate der Elternzeit, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte und kein Entgeltanspruch bestand, sind mangels Umlagefähigkeit nicht zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 Satz 3 TV-BRP, der bis zu drei Jahre Elternzeit anrechenbar macht, bezieht sich allein auf die „Betriebsrente Post“ und nicht auf den Besitzstandsbetrag nach der VAP-Satzung.
Da Erziehungszeiten zulässigerweise bei der Berechnung der Höhe von Ansprüchen unberücksichtigt bleiben dürfen, dürfen sie auch bei der Erfüllung der Wartezeit ausgenommen werden. Mangels Umlagefähigkeit konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, während ihres Erziehungsurlaubs Ansprüche auf bAV zu erwerben. Sie hätte solche auch während anderer Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht erdient. Dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses einen Ausschluss dieser Zeiten bei der Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG und des EuGH.
Etwaige mittelbare Benachteiligung sachlich gerechtfertigt
Selbst wenn Frauen durch die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub typischerweise häufiger betroffen sein sollten, wäre eine etwaige mittelbare Benachteiligung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Mittelbare Benachteiligungen sind zulässig, wenn die Maßnahme auf objektiven, geschlechtsneutralen Gründen beruht und einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entspricht sowie geeignet und erforderlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Wartezeitregelung.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis; es besteht daher kein Entgelt- und folglich kein Umlageanspruch. Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim Arbeitsentgelt, sondern auch bei zusätzlichen Leistungen rechtfertigt. Arbeitgeber müssen für Zeiten des Ruhens keine zusätzlichen Leistungen erbringen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung von BAG und EuGH.
Hinzu kommt, dass eine Anrechnung unbezahlter Erziehungszeiten zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Teilzeitbeschäftigten führen würde, die ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen. Würden Zeiten des Erziehungsurlaubs in vollem Umfang berücksichtigt, würden Teilzeitkräfte gleichheitswidrig benachteiligt, da diese – trotz tatsächlicher Arbeitsleistung – anteilige Entgelt- und Umlageansprüche erwerben, während demgegenüber während eines vollständigen Ruhens keine Gegenleistung erbracht wird.
Schließlich dient die Anknüpfung an Umlagemonate der Systemlogik und Finanzierbarkeit eines umlagebasierten Versorgungssystems.
Unionsrecht: Keine Anwendung der Vereinbarkeitsrichtlinie
Die hierzu relevanten Regelungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 („Vereinbarkeitsrichtlinie“) sind nicht anwendbar, da die Elternzeiten der Klägerin in den 1990er-Jahren und somit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie lagen. Die Richtlinienbestimmung gilt erst seit dem 02.08.2019 und war nach ihrem Art. 20 Abs. 1 bis zum 02.08.2022 umzusetzen. Vorschriften einer Richtlinie gelten für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine Wirkung für die Vergangenheit beizumessen ist. Dies ist hinsichtlich der Vereinbarkeitsrichtlinie nicht der Fall.
Kein Verstoß gegen AGG und BEEG
Die Wartezeitregelung verstößt weder gegen § 7 AGG noch gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG. Eine Unwirksamkeit nach § 7 Abs. 2 AGG scheidet aus, da der Prüfungsmaßstab nach §§ 7, 3, 1 AGG demjenigen von Art. 157 AEUV und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG entspricht. Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG steht der Regelung nicht entgegen. Die Vorschrift schützt den Anspruch auf Elternzeit selbst, verbietet aber nicht, an die Rechtsfolge des Ruhens anzuknüpfen und währenddessen zusätzliche Vergütungs- oder Versorgungsbestandteile auszuschließen.
Der von der Klägerin begehrten Vorlage an den EuGH bedurfte es nicht. Die unionsrechtliche Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub ist durch die ständige Rechtsprechung des EuGH geklärt. Eine ungeklärte, entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage lag nicht vor.
Das BAG lässt ausdrücklich dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 157 AEUV oder gegen das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ergäben. Da es an einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts fehlt, kam es auf die Rechtsfolgen einer solchen nicht an.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung des BAG bestätigt, dass in umlagefinanzierten Systemen der betrieblichen Altersversorgung nur solche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden, in denen tatsächlich Umlagen entrichtet oder freiwillige Beiträge geleistet wurden. Erziehungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und damit kein Entgeltanspruch besteht, bleiben daher unberücksichtigt. Selbst wenn Frauen hiervon typischerweise häufiger betroffen sein sollten, ist eine etwaige mittelbare Benachteiligung sachlich gerechtfertigt, weil die Versorgungssystematik an vergütungspflichtige Monate anknüpft und keine zusätzliche Leistung ohne Gegenleistung verlangt werden kann.
Das BAG betont außerdem, dass eine Gleichstellung unbezahlter Erziehungszeiten mit Zeiten tatsächlicher Beschäftigung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Teilzeitbeschäftigten führen würde. Mutterschutz- oder Krankengeldzuschusszeiten sind dagegen zu berücksichtigen, da es sich hierbei um entgeltpflichtige Ruhenszeiten handelt.
Der BAG schafft mit der Entscheidung Klarheit für die Gestaltung von Versorgungssystemen. Tarifvertragsparteien können Wartezeitregelungen weiterhin strikt an vergütungspflichtige Zeiten knüpfen, solange hierfür sachliche Gründe wie Systemlogik und Finanzierbarkeit bestehen. Arbeitgeber gewinnen entsprechende Rechtssicherheit. Unterschiede zu anderen Tarifnormen – etwa § 4 Abs. 1 S. 3 TV-BRP, der Elternzeiten berücksichtigt – bleiben strikt zu beachten; eine Übertragung auf Besitzstandsregelungen scheidet aus.

