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Keylogger: Erkenntnisse über Privattätigkeiten am Arbeitsplatz nicht verwertbar

  • 1. August 2017 |
  • Silvio Fricke

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig.

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Das Thema

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig. Dies gilt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Das entschied das BAG in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung am 27. Juli 2017 (2 AZR 681/16, Pressemitteilung). Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden, so die Erfurter Richter weiter. Gemeint war damit das Datenmaterial, wonach aus Sicht des Unternehmens – wohl zu Recht – davon ausgegangen werden konnte, dass der Mitarbeiter (außerordentlich fristlos, hilsweise ordentlich) gekündigt werden kann.

Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema

Auch wenn das Ergebnis der Entscheidung letztlich nicht überraschend ist, erfuhr die Entscheidung große Beachtung – sowohl in juristischen Blogs als auch in der Berichterstattung der Tages- und Wirtschaftspresse.

Die Erfurter Richter bestätigen mit ihrer Entscheidung einmal mehr, dass eine lückenlose technische Überwachung am Arbeitsplatz in der Regel rechtswidrig ist (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003 Az. 2 AZR 51/02). Durch eine Dauerüberwachung werden Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, der mit ihren Persönlichkeitsrechten nicht vereinbar ist. Darauf weisen die Rechtsanwälte Böhm und Ströbel von der Kanzlei Hogan Lovells in einem Kommentar in der Legal Tribune Online hin.

Der Einsatz des Keyloggers verletzt den Arbeitnehmer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Eingriff in dieses Recht konnte auch nicht über § 32 BDSG gerechtfertigt werden, erläutert Rechtsanwältin Diercks in Ihrem Social Media Recht Blog. Denn der Einsatz eines Keyloggers war nicht erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG. Und es gab auch keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG. Daher lag ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers vor, so der Kommentar im Social Media Recht Blog weiter.

Presseberichten zufolge – darauf weist Prof. Dr. Markus Stoffels im Beck-Blog hin – hat das BAG in der mündlichen Verhandlung zudem deutlich gemacht, dass es die Argumentation der Arbeitgeberseite nicht gelten lasse, bei dem Beschuldigten habe es sich um einen Fachmann gehandelt. Auch habe in einer Mail des Arbeitgebers gestanden, dass die Systeme von der Protokollierung durch den Keylogger erfasst würden.

Sollen Arbeitnehmer durch Einsatz technischer Überwachungsmittel (z.B. Videoüberwachung) einer Pflichtverletzung überführt werden, gilt: Weniger ist oft mehr. Der „schönste“ Kündigungsgrund ist wertlos, wenn er sich prozessual nicht beweisen lässt, meint Rechtsanwalt Bergwitz im Blog Arbeitsrecht.Weltweit im Rahmen seiner Kommentierung der Keylogger-Entschediung des BAG.

Die Entscheidung belege zudem, wie unverändert aktuell das Bedürfnis der Arbeitgeber ist, die Nutzung betrieblicher IT durch die Arbeitnehmer nur innerhalb gewisser Schranken zu gewähren – und diese Nutzung dann auch kontrollieren zu wollen. Auf die wesentlichen Grundsätze zum Einsatz von (zulässigen) IT-Kontrollsystemen am Arbeitsplatz und der Folgefrage, unter welchen Voraussetzungen damit gewonnene Erkenntnisse durch den Arbeitgeber auch verwertbar sind, geht Rechtsanwalt Crissoli im Blog von Kliemt & Vollstädt ausführlich ein.

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Compliance, Datenschutz, Kündigung

  • Silvio Fricke

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