Donner im Toilettenhäuschen
„Als Donnerbalken wird eine improvisierte Toilettenanlage bezeichnet, bei der ein Holzbalken als notdürftige Sitzgelegenheit über einer im Freien ausgehobenen Sickergrube angebracht ist“, liest man auf Wikipedia. Gedonnert hat es auch in einer mobilen Toilettenkabine, in die ein Gerüstbauer einen Feuerwerkskörper warf – während ein Kollege dort „sein Geschäft verrichtete“.
Durch den explodierenden Feuerwerkskörper wurde dieser erheblich verletzt. Er hatte Verbrennungen am rechten Oberschenkel, am rechten Hodensack und an der rechten Leiste erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen war er drei Wochen arbeitsunfähig erkrankt.
Das Gerüstbauunternehmen kündigte nach diesem Vorfall das Arbeitsverhältnis mit dem Böller-Werfer fristlos, vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.
Scherze unter Kollegen
In dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 21.12.2012, 2 Ca 2010/12) führte das Unternehmen aus, dass es ein derartiges Verhalten nicht tolerieren könne, „insbesondere, wenn es (sich) bei dem Mitarbeiter wie dem Kläger um einen Vorarbeiter handele, der auf den Baustellen Verantwortung für seine Kollegen in einem gefährlichen Gewerk, dem Gerüstbau, zu übernehmen habe“.
Der gekündigte Mitarbeiter hielt dem entgegen, dass „auf einer Gerüstbaustelle der kollegiale Umgang zwischen den Arbeitskollegen auch mal „ruppiger“ werden könne. (…) Scherze unter den Kollegen seien durchaus üblich gewesen. So sei in der Vergangenheit bereits öfter mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartige Scherze hätten im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten und zu einer guten Laune innerhalb der Kollegenschaft beigetragen. Die Kollegen hätten dabei niemals die Absicht gehabt, sich gegenseitig zu verletzen“.
Das Arbeitsgericht fand das nicht witzig. Es wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt, die grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden.
Eine wenig erheiternde Entscheidung
Zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers sei zwar zu berücksichtigen, dass er bereits langjährig in dem Unternehmen beschäftigt ist. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber „einen Gerüstbaubetrieb betreibt, ein Gewerk, welches an sich bereits schon recht gefahren- und unfallträchtig ist“. „Angesichts dessen muss“ er sich „unbedingt darauf verlassen können, dass durch die Mitarbeiter, erst recht durch einen Vorarbeiter, nicht noch zusätzliche Gefahren geschaffen werden“.
Der Gekündigte könne sich auch „nicht damit entschuldigen, dass im Betrieb der Beklagten „Scherze mit Feuerwerkskörpern“ durchaus üblich gewesen seien“. Vielmehr hätte es ihm als Vorarbeiter oblegen, derartiges Verhalten zu unterbinden. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass ein Mitarbeiter in dieser Position „die ihm unterstellten Arbeitnehmer vor Gefahren schützt und nicht noch zusätzliche Gefahrenlagen schafft“.
Und aufgrund dieser Wertung sah das Gericht dann auch die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an. Für den betroffenen Mitarbeiter war das sicherlich ein Knaller – und zwar keiner der „als Stimmungsaufheller“ gilt „und zu einer guten Laune“ beiträgt.
Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):