Das Thema
Eine Pflegehilfskraft in der Tagespflege hatte sich am Unterarm tätowieren lassen; anschließend entzündete sich an dieser Stelle die Haut und die Mitarbeiterin erkrankte arbeitsunfähig. Dies zeigte sie durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Nachdem die Arbeitgeberin für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit keine Vergütung bezahlte, da sie der Auffassung war, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hatte, erhob Letztere Zahlungsklage. Sie war der Auffassung, dass es Teil der privaten Lebensführung sei, wenn man sich für eine Tätowierung entscheidet. Außerdem stelle die Entzündung der Haut nur eine sehr geringe Komplikation bei einer derartigen Tätowierung dar.
Die Entscheidung
Das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24) gab der Arbeitgeberin Recht, da die Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei daher ausgeschlossen. Maßgeblich für ein anspruchausschließendes Verschulden i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG ist nach dem LAG mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG das Interesse des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu erhalten und Erkrankungen zu vermeiden, die zur Arbeitsunfähigkeit führen.
Nach den Umständen des Einzelfalls ergebe sich, dass die Mitarbeiterin die Erkrankung, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit geführt hat (eine Hautentzündung durch eine bakterielle Infektion) selbst verschuldet habe. Sie habe sich nicht nur bewusst tätowieren lassen, sondern auch mit möglichen gesundheitlichen Folgen wie einer Entzündung rechnen müssen. Sie habe daher die Komplikationen zumindest billigend in Kauf genommen. Damit habe sie gegen ihr eigenes Interesse, gesund zu bleiben und arbeitsfähig zu sein, grob fahrlässig verstoßen.
Nach Ansicht des LAG konnte es dahinstehen, ob für Komplikationen nach Schönheitsoperationen oder Tätowierungen ein anderer Maßstab anzusetzen ist, wie bei Komplikationen, die nach Operationen auftreten, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung durchgeführt werden. Die Beschäftigte habe bei der Tätowierung mit Komplikationen rechnen müssen. Sie habe selbst vorgetragen, dass es zu Komplikationen, wenn auch nur in einer geringen Anzahl von Fällen, kommen kann. Sie durfte insoweit nach Auffassung des LAG nicht davon ausgehen, dass bei ihr eine Komplikation nach der Tätowierung nicht auftreten würde.
Fazit und Handlungsempfehlung
Das LAG Schleswig-Holstein hat durch seine Entscheidung klargestellt, dass Arbeitnehmern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, wenn sie die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit selbst verschuldet haben, z.B. durch das Eingehen eines bewussten Risikos von Komplikationen nach einer Tätowierung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sollte das BAG die Sache zur Entscheidung annehmen, darf der Ausgang mit Spannung erwartet werden
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die im Zusammenhang mit freiwilligen medizinischen Maßnahmen – etwa Tätowierungen oder Schönheitsoperationen – steht, sollten Unternehmen die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfordern und den Sachverhalt sorgfältig prüfen. Dabei ist insbesondere zu bewerten, ob die Maßnahme medizinisch notwendig war oder aus rein freiwilligen, ästhetischen Gründen erfolgte. Zusätzlich sind die Einhaltung medizinischer Nachsorgeempfehlungen, die Vorhersehbarkeit möglicher Komplikationen sowie das individuelle Risikobewusstsein der Mitarbeiter bei der Beurteilung der Selbstverschuldetheit der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

