Das Thema
Auch weiterhin gilt: Mitbestimmung bedarf eines Ansprechpartners auf Arbeitgeberseite. Das BAG hat daher seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden kann, wenn die Konzernobergesellschaft im Ausland sitzt – selbst dann, wenn in Deutschland eine Teilkonzernspitze besteht, die aber tatsächlich keine Leitungsaufgaben wahrnimmt (BAG, Beschluss vom 23.05.2018 – 7 ABR 60/16).
BAG hält nichts von zahnlosen Tigern
Arbeitnehmerseitige Mitbestimmung ist auch in international operierenden Unternehmensgruppen ein hohes Gut. Dies gilt aber nur für effektive Mitbestimmung. Stellt sich ein Mitbestimmungsgremium letztlich als zahnloser Tiger heraus, so fehlt ihm die Existenzberechtigung, meint das BAG sinngemäß in seiner aktuell veröffentlichen Entscheidung, die für global agierende Unternehmen von großer Bedeutung ist.
Gegenstand der Entscheidung war die Frage nach der Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats auf Ebene einer inländischen Zwischenholding ohne eigene Geschäftstätigkeit.
Die Rechtsbeschwerdegegnerinnen gehören einer international tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Tochtergesellschaft dieser Konzernobergesellschaft ist eine in Deutschland ansässige reine Finanzholding ohne eigene Geschäftstätigkeit, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafterin vierer in Deutschland operativ tätiger Tochtergesellschaften ist.
Die deutsche Finanzholding übt gegenüber ihren Tochtergesellschaften keinerlei leitende Funktion aus. Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, welche das deutsche operative Geschäft betreffen, werden ausschließlich durch die operativen Gesellschaften selbst oder durch die schweizerische Konzernmutter getroffen, die die Entscheidungen und Maßnahmen mittels Direktiven verbindlich vorgibt.
Dennoch beschlossen die in den Betrieben der vier Tochtergesellschaften gebildeten Betriebsräte die Errichtung eines Konzernbetriebsrats auf Ebene der inländischen Finanzholding. Hiergegen wandte sich die Arbeitgeberseite im Wege des Beschlussverfahrens – in allen drei Instanzen erfolgreich.
Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernmutter: BAG festigt Rechtsprechung
Der Siebte Senat bekräftigte seine gefestigte Rechtsprechung, die auch in der Literatur auf breite Zustimmung gestoßen war. § 54 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 2 BetrVG ermöglicht die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für Konzerne i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland, scheitert die Errichtung dort bereits am Territorialitätsprinzip. Fehlt es dann der im Inland ansässigen Zwischenholding an der erforderlichen Beherrschung im Sinne des Konzernbegriffs des § 18 Abs. 1 AktG, welche auch bei einer Teilkonzernspitze im Sinne der Rechtsprechung zum „Konzern im Konzern“ erforderlich wäre, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden.
Zwar ergebe sich aus § 18 Abs. 1 AktG die widerlegliche Vermutung, dass die Finanzholding als in Deutschland ansässige Gesellschaft Leitungsaufgaben wahrnehme. Diese Vermutung sei jedoch durch die faktischen Verhältnisse im konkreten Fall widerlegt worden, da die in Deutschland bestehende Finanzholding nicht über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber ihren Tochtergesellschaften verfüge. Sie stelle daher keine übergeordnete Teilkonzernspitze i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG dar.
Der seitens der Rechtsbeschwerdeführer geäußerten Auffassung, die Errichtung eines Konzernbetriebsrats sei vorliegend zur Vermeidung von Mitbestimmungslücken geboten, schloss sich der Senat ersichtlich nicht an.
Mitbestimmung: nur dort, wo unternehmerische Entscheidungen getroffen werden
In dem Beschluss geht es dem Grunde nach um Selbstverständliches: Damit ein Konzernbetriebsrat wirksam errichtet werden kann, muss ein Konzern vorliegen. Mitbestimmung soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Entscheidungen getroffen werden.
Die Besorgnis etwaiger Mitbestimmungslücken ist unbegründet: Auf Ebene der ausländischen Konzernmutter steht der Errichtung eines Konzernbetriebsrats schon der Grundsatz der Territorialität entgegen. Denn eine Erstreckung des deutschen Betriebsverfassungsrechts auf ausländische Unternehmen bedeutete letztlich einen Eingriff in die Souveränität eines fremden Staats. Auf Ebene der inländischen Obergesellschaft gibt es nichts mitzubestimmen, da dort keine Entscheidungen getroffen werden. Mitbestimmung auf Ebene der Betriebe der einzelnen operativen Gesellschaften obliegt ohnehin den örtlichen Betriebsräten. Ein dennoch errichteter Konzernbetriebsrat bliebe vollständig funktionslos. Ein solches funktionsloses Mitbestimmungsgremium ist der Systematik des BetrVG völlig fremd.
Nicht zuletzt ist die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach der Konzeption des BetrVG lediglich fakultativ. Der Gesetzgeber geht also gar nicht von einem zwingenden Erfordernis einer Arbeitnehmerpartizipation an Entscheidungen der Konzernleitung aus.
Die Entscheidung des BAG überzeugt …
…und überrascht weniger als die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LAG.
Das BAG trägt mit seiner Entscheidung dem Grundgedanken der Mitbestimmung Rechnung. Diese soll nur dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Denn die Errichtung eines Konzernbetriebsrats dient nicht dazu, die Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechte zu erweitern. Stattdessen zielt § 54 Abs. 1 BetrVG darauf, einer Aushöhlung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte auf Unternehmens- bzw. Konzernebene entgegenzuwirken.
Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats auf Ebene der deutschen (Zwischen-)Holding würde jedoch diesen Zweck verfehlen und zu einer Mitbestimmung ohne Gegenspieler führen, sodass der Konzernbetriebsrat im Ergebnis funktionslos wäre. Gibt es keinen Gegenspieler und damit keine Stelle, an der etwas entschieden wird, kann es richtigerweise auch nichts zum Mitbestimmen geben.
Aus denselben Erwägungen heraus formulierte der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung aus 2007 (BAG v. 14. Februar 2007 – 7 ABR 26/06) explizit, der Errichtung eines Konzernbetriebsrats, dem ein Arbeitgeber ohne eigenen Entscheidungsspielraum gegenüber stünde, stehe „der Normzweck der §§ 54 ff. BetrVG entgegen“, da der vom Gesetzgeber mit der Errichtung des Konzernbetriebsrats beabsichtigte Ausgleich der durch die Konzernstellung vermittelten Leitungsmacht und der damit verbundenen Möglichkeit, auf die Belange der Arbeitnehmer in den konzernangehörigen Unternehmen Einfluss zu nehmen, in dieser Konstellation gar nicht erst stattfinden könne.
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