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ArbeitsRechtKurios

Kündigung nach Sex-Telefonaten

  • 21. Juni 2024 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Kuriose Sachverhalte aus dem Arbeitsleben landen immer wieder vor den Gerichten – nicht nur in Deutschland. #ArbeitsRechtKurios dieses Mal mit einem Fall aus Österreich (OGH, Urt. v. 4.12.2002 – 90bA248/02.i).

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Sexhotlines und Sicherheit

Fahrer von Lastkraftwagen haben einen wichtigen und verantwortungsvollen Beruf. Den ganzen Tag allein im Fahrerhäuschen zu verbringen, kann aber ganz schön langweilig sein. Da liegt es nahe, dass manche Fahrer zum Telefon greifen, um für etwas Abwechslung zu sorgen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden – jedenfalls dann, wenn eine Freisprecheinrichtung benutzt wird.

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Ein „No go“ ist es aber, wenn die Fahrzeit genutzt wird, um bei Sexhotlines anzurufen. So sah es jedenfalls ein österreichisches Transportunternehmen. Es fürchtete um die „Gewährleistung der Verkehrssicherheit“ (gemeint: Straßenverkehrssicherheit) während solcher Telefonate. Das war den Fahrern des Unternehmens auch bekannt.

Der Prokurist des Unternehmens hatte in den vergangenen Jahren immer wieder durch Flugzettel am schwarzen Brett bekannt gemacht, dass das Telefonieren mit solchen Mehrwertnummern während der Fahrt untersagt ist. Auch die Fahrervertretung hatte das den Beschäftigten mitgeteilt. Und es war auch bekannt, dass es dabei nicht (nur) um die durch solche Telefonate verursachten Kosten, sondern (auch) um Sicherheitsaspekte ging. Daher galt das Verbot ebenso, wenn die Fahrer die Telefonate aus eigener Tasche bezahlten.

Ein teurer Spaß

Einige Mitarbeiter hielten sich dennoch nicht an das Verbot und bekamen daher Schwierigkeiten mit ihrem Arbeitgeber. Der hatte wegen Zuwiderhandelns gegen seine Anweisung sogar schon Entlassungen ausgesprochen.

Trotz alledem rief ein Lkw-Fahrer während dienstlicher Fahrten immer wieder bei Sexhotlines an. Seinem Arbeitgeber fiel das wegen des hohen Privatkostenanteils bei den Telefonaten auf. Der Arbeitnehmer wurde deshalb abgemahnt. Ein Prokurist des Unternehmens machte ihn in einem Gespräch nochmals darauf aufmerksam, dass solche Telefonate auch dann verboten sind, wenn die auflaufenden Kosten privat gezahlt werden und wies den Mann darauf hin, dass das Telefonieren mit Sexhotlines ein Kündigungsgrund sei.

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Aber auch das schreckte den Lkw-Fahrer nicht davon ab, weiterhin den Service solcher Mehrwertnummern in Anspruch zu nehmen. Und das fiel wieder wegen des hohen Privatkostenausmaßes auf. Schon kurz nach dem Gespräch mit dem Prokuristen hatte der Fahrer innerhalb eines Monats private Telefonkosten über das Diensttelefon in Höhe von 24.944 Schilling (umgerechnet ca. 1.800 Euro) – größtenteils durch Telefonate mit Sex-Hotlines.

Ehefrau ja, Sexhotline nein?

Eine Auswertung der Telefonate zeigte, dass der Lkw-Fahrer teilweise über mehrere Stunden mit Sexhotlines telefonierte, wobei sich einzelne Gespräche über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten erstreckten. Für das Unternehmen war er damit telefonisch nicht erreichbar.

So geht das nicht, meinte der Arbeitgeber und entließ den Fahrer. Dagegen wehrte der sich vor Gericht. Er war der Meinung, dass die Weisung, während Dienstfahrten nicht mit Sexhotlines zu telefonieren, durch den Gegenstand der Dienstleistung nicht gerechtfertigt sei und daher von ihm auch nicht befolgt werden musste.

Der Lkw-Fahrer sah in dem Verbot einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre und wies darauf hin, dass vergleichbare Gespräche mit seiner Ehefrau durch das Unternehmen nicht untersagt wurden.

Der OGH macht kurzen Prozess

Das Gericht konnte er mit dieser Argumentation nicht überzeugen. „Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass das Führen derartiger Telefongespräche während einer Fahrt mit einem Lkw geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Betroffenen in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise in Anspruch zu nehmen“, meinte der OGH. Das stimmt! Und dass das Gericht hier argumentativ „kurzen Prozess“ machte, ist durchaus nachvollziehbar. Allzu detaillierte Ausführungen darüber, woraus sich die Ablenkung ergibt, wären wohl nicht jugendfrei gewesen.

Dass der Arbeitgeber nicht jedes denkbare Fehlverhalten ausdrücklich verboten hat, bedeutet nach Ansicht der österreichischen Richter nicht, „dass aus gegebenem Anlass erteilte zweckmäßige Verbote einzelner Verhaltensweisen unzulässig wären“. Daher konnte auch der Hinweis auf inhaltlich vergleichbare, durch das Unternehmen aber nicht ausdrücklich untersagte Gespräche mit der eigenen Ehefrau den OGH nicht überzeugen. „Dass dem Kläger erotische Telefongespräche mit seiner Gattin nicht untersagt wurden, ist in diesem Zusammenhang völlig belanglos“, so das Gericht.

Und damit war der Lkw-Fahrer seinen Job los. Was die erwähnte Gattin von alledem hielt, ist nicht bekannt.

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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