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Kündigung zur “Unzeit”: Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung während einer Operation

  • 17. Januar 2020 |
  • Dr. Eva Maria K. Rütz
  • - Katharina Gorontzi

Ein Arzt wird aus einer laufenden Operation gerufen, um seine außerordentliche Kündigung zu erhalten: eine Kündigung zur “Unzeit”?

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Das Thema

Der Sachverhalt klingt abenteuerlich, über den das Arbeitsgericht Köln entscheiden sollte. Was war passiert? Ein Neurochirurg eines Kölner Krankenhauses soll im Juli 2019 während einer laufenden Operation aus dem Operationssaal zur Direktion des Krankenhauses gerufen worden sein, um eine außerordentliche Kündigung ausgehändigt zu bekommen. Die angefangene Operation habe der Arzt abbrechen müssen. Kündigungsgrund sei, dass der Arzt einen Medizinstudenten während einer Operation eingesetzt und diesem unzulässigerweise eigenständige medizinische Aufgaben übertragen haben soll.

Der Weg zum Kammertermin

Der Arzt bestritt die Vorwürfe und klagte vor dem Arbeitsgericht Köln auf Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Zudem klagte der Arzt auf Weiterbeschäftigung.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Arzt bereits im Vorfeld der Operation zu dem Gespräch mit der Krankenhausdirektion eingeladen war. Das Krankenhaus gab an, der Arzt sei im Vorfeld der Operation zu dem Gespräch eingeladen und ihm sei die Verlegung der bereits geplanten, nicht notfallmäßigen Operationstermine aufgegeben worden. Streitig war deshalb auch, ob das Krankenhaus zum Zeitpunkt des Kündigungsgesprächs Kenntnis von der bereits begonnen Operation hatte.

Nach gescheitertem Gütetermin wurde mit Spannung der auf Mitte Dezember 2019 terminierte Kammertermin erwartet, in dem darüber zu entscheiden gewesen wäre, ob die Kündigung wirksam war. Zwischenzeitlich haben sich die Parteien aber gütlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.

Maßgebliche Fragen wären gewesen, ob das vorgeworfene Verhalten des Arztes per se den Ausspruch einer (verhaltensbedingten) außerordentlichen Kündigung rechtfertigt, ob die Kündigung „zur Unzeit“ und somit unredlich erklärt wurde sowie letztlich, ob die Interessen des Patienten am Fortgang der Operation hätten berücksichtigt werden müssen.

Vorliegen eines Kündigungsgrunds

Sollte der gekündigte Arzt einen Medizinstudenten medizinische Tätigkeiten übertragen haben, die ein Student noch nicht vornehmen darf, ist auch nach unserem Verständnis eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt.

Dies begründet sich v. a. mit Aspekten des Patientenschutzes, der bei der Durchführung von Operationsschritten durch einen Medizinstudenten erheblich gefährdet wäre. Zwar sollen Medizinstudierende im Praktischen Jahr (PJ) den Umgang mit Patienten üben und ärztliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte. Dort ist genau regelt, was Medizinstudenten im PJ dürfen und was nicht. Insbesondere sollen PJ-Studenten entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Während ihrer Ausbildung dürfen die Studenten also keine ärztlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung durchführen. Üblicherweise führen sie deshalb ärztliche Maßnahme in Anwesenheit und unter Aufsicht eines ausbildenden Arztes durch und keinesfalls liegen Teilschritte einer Operation in eigener Verantwortung des PJlers.

Die vorstehende Vorschrift ist für die ausbildenden Ärzte bindend. Ihre Nichteinhaltung bedeutet immer auch zugleich einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des ausbildenden Arztes. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann damit auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Eine Abmahnung halten wir deshalb in derartigen vergleichbaren Fällen für entbehrlich, weil der Patientenschutz – insbesondere bei neurochirurgischen Eingriffen – anderenfalls einer starken Gefährdung unterläge.

Unwirksamkeit wegen Kündigung „zur Unzeit“?

Eine von dem Kündigungsgrund zu trennende Frage ist der formale Aspekt, ob im vorliegenden Fall die Kündigung „zur Unzeit“ erklärt wurde. Gemäß § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB darf eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht „zur Unzeit“ erklärt werden, sofern kein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.

Grundsätzlich kann eine Kündigung zu jeder Zeit und an jedem Ort ausgesprochen werden. Nur weil die Kündigung in einer unpassenden Situation erklärt wird, ist sie nicht per se als „ungehörig“ und daher als unwirksam zu qualifizieren. Rechtsprechung existiert beispielsweise zu:

  • einer Kündigung zwischen Tod und Beerdigung eines Lebensgefährten (verneint, BAG, Urteil vom 05.04.2001 – 2 AZR 185/00, NZA 2001, 890),
  • nach einer erlittenen Fehlgeburt (verneint, BAG, Urteil vom 12.07.1990 – 2 AZR 39/90, NZA 1991, 63),
  • an Heiligabend (verneint, BAG, Urteil vom 14.11.1984 – 7 AZR 174/83, NZA 1986, 97) oder
  • unmittelbar vor einer Operation (bejaht, LAG Bremen, Urteil vom 29.10.1985 – 4 Sa 151/85, LAGE BGB § 242 Nr. 1, hier: bedingt durch einen schweren Arbeitsunfall; verneint, BAG, Urteil vom 12.12.2013 – 8 AZR 838/12, NJW 2014, 2061, hier: vor einem Schwangerschaftsabbruch) .

Eine Kündigung ist zwar allgemeinhin unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Die Treuwidrigkeit ergibt sich aber nicht schon allein aus einem unpassenden Zeitpunkt, was sich auch aus § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Denn Rechtsfolge einer „zur Unzeit“ ausgesprochenen Kündigung ist gerade nur auf Sekundärebene eine Schadenersatzpflicht, nicht die Unwirksamkeit der Kündigung selbst. Daher fordert die Rechtsprechung zur Bejahung einer Treuwidrigkeit einerseits einen den Arbeitnehmer besonders belastenden Zeitpunkt – die „Unzeit“ – sowie andererseits Umstände, die den Arbeitnehmer zugleich in seiner Persönlichkeit missachten.

Keine Rücksicht auf Patient

Letztlich wäre im hiesigen Fall eine maßgebliche Sachverhaltsfrage gewesen, ob der Arzt den geplanten und somit nicht notfallmäßigen Eingriff hätte vorab verlegen müssen und ob das Krankenhaus – selbst wenn der Arzt der behaupteten Anweisung nicht Folge geleistet hatte – von der bereits begonnen Operation Kenntnis hatte und den Arzt gleichwohl aus der Operation gerufen hat. Selbst im letzteren Fall wäre – auch wenn der Arzt dann die an sich rechtmäßige Direktion verletzt hätte – zu diskutieren gewesen, ob die Kündigung tatsächlich „zur Unzeit“ erfolgte.

Entscheidend wäre an dieser Stelle gewesen, inwieweit § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB Drittschutz entfaltet. Denn grundsätzlich betrifft die Vorschrift lediglich das bilaterale Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, so dass das Krankenhaus zunächst nur gegenüber dem Arbeitnehmer und nicht dem Patienten als Drittem zur Rücksichtnahme verpflichtet ist; jedenfalls in Bezug auf das Verhältnis des Arbeitsvertrages.

Zu berücksichtigender Drittschutz

Doch wie wirkt sich das Bestehen des Behandlungsvertrages auf den vorliegenden arbeitsrechtlichen Fall aus? Der Behandlungsvertrag entfaltet besondere Schutzpflichten gegenüber dem Patienten, so dass bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag auch eine laufende Operation nicht ohne Weiteres ab- oder unterbrochen werden darf.

Wir meinen, dass zwar haftungsrechtlich das Herausrufen des Arztes aus der bereits begonnen Operation für das Krankenhaus gegenüber dem Patienten durchaus relevant ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein anderer Arzt nahtlos die Operation fortsetzen könnte bzw. dürfte – was ggf. problematisch wäre, wenn es sich um eine wahlärztliche Behandlung handelte.

Irrelevant ist es indes für die arbeitsrechtliche Betrachtung im Zusammenhang mit § 627 BGB. Es begründet keine treuwidrig erklärte Kündigung „zur Unzeit“. Dafür sprechen folgende Aspekte: Die Kündigung des Kölner Arztes wurde nicht anlässlich der laufenden Operation ausgesprochen, sondern wegen des vorangegangenen Fehlverhaltens des Arztes. Ferner erscheint das Herausrufen aus einer laufenden Operation freilich unpassend, ob dadurch aber eine besondere persönliche Betroffenheit des Arbeitnehmers resultiert, ist ebenfalls zu bezweifeln. Die Rechtsprechung fordert aber ausdrücklich zusätzlich zu einem Zeitmoment, dass der Arbeitgeber absichtlich oder besonders gedankenlos einen Kündigungszeitpunkt wählt und gerade deswegen eine besondere persönliche Betroffenheit des Arbeitnehmers in seinem Persönlichkeitsrecht resultiert.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Kündigung

  • Dr. Eva Maria K. Rütz

    FAArbR, FAMedizinR, Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft (Düsseldorf) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing
  • Katharina Gorontzi

    Rechtsanwältin, Senior Associate, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Xing

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