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Kündigung wegen Schweißgeruch

  • 26. Juli 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Wenn einem Arbeitnehmer sein Job stinkt, verursacht das oft Probleme bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht weniger problematisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer im Job stinkt.

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Wenn einem Arbeitnehmer sein Job stinkt, verursacht das oft Probleme bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht weniger problematisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer im Job stinkt. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Urt. v. 25.03.2010 – 4 Ca 10458/09).

Eine Gemeinde hatte einem Verwaltungsangestellten während der Probezeit gekündigt. Begründung: Der Vorgesetzten des 50 Jahre alten Architekten war ein ungepflegtes Erscheinungsbild – insbesondere starker Schweißgeruch und unsaubere Hände – aufgefallen.

Der Betroffene war über diese Behauptungen entsetzt. Sie seien „falsch, frei erfunden und völlig aus der Luft gegriffen“. Seine Chefin habe diese nur aus Verärgerung über sein vorangegangenes Verhalten in die Welt gesetzt, um ihm zu schaden. Unterstützung erhielt er von elf Kollegen. Die Kündigung sei „nicht nachvollziehbar“ und „entbehre jeder Grundlage“ hieß in einem Brief, den sie an die Behördenleiterin richteten.

Das aber war wohl eher eine unkluge Verteidigungsstrategie – jedenfalls wenn das Gericht in den Urteilsgründen die in dem Schreiben niedergelegten Inhalte richtig widergibt. Dort heißt es u.a., dass der Kläger auf „die Stellungnahmen seiner Mitarbeiter“ verweist, „die den Vorwurf eines ungepflegten (sic!) Erscheinungsbildes bestätigen könnten.“

Stand das wirklich so in dem Schreiben? Oder handelt es sich um einen Fehler des Gerichts? Jedenfalls findet sich diese Formulierung in mehreren juristischen Datenbanken, in denen die Entscheidung veröffentlicht wurde.

Wie auch immer… Erfolg hatte der Verwaltungsangestellte vor Gericht jedenfalls nicht.

Kündigung wegen Schweißgeruch lagen „sachliche Erwägungen der Vorgesetzten zugrunde“

Da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen war, musste die Kündigung lediglich an den Maßstäben der §§ 138 und 242 BGB gemessen werden. Umstände, die eine Sitten- oder Treuwidrigkeit begründen könnten, sah das Kölner Gericht indes nicht. Vielmehr lägen der Kündigung „sachliche Erwägungen der Vorgesetzten zugrunde“.

Ob das Erscheinungsbild objektiv betrachtet tatsächlich so war wie sie es beschrieben hatte, sei dabei irrelevant. Denn entscheidend ist nach Meinung des Arbeitsgerichts allein „die subjektive Einschätzung der Vorgesetzten“.

Wirklich überzeugend ist das nicht, zumal die Gemeinde auch behauptete, dass sein Erscheinungsbild den anderen Mitarbeitern nicht zuzumuten sei.

Das Vertrauen des Betroffenen in das Rechtssystem hat die Entscheidung jedenfalls nicht gestärkt. „Recht und Gerechtigkeit kann zweierlei sein, so fühlt sich das jetzt an“, sagte er nach dem Prozess zu Spiegel-Online. „Die Tatsachenbehauptung, ich würde nach Schweiß riechen, ist in der Welt“.

Und sie wird wohl auch noch eine Weile in der Welt bleiben, da auch andere Boulevardmedien, wie STERN und BILD auf ihren Internet-Seiten über den Fall berichteten.

Dass sich der Architekt für den Spiegel-Online-Artikel unter Nennung seines Vornamens und des ersten Buchstaben seines Nachnamens vor seinem Haus fotografieren ließ, macht die Situation für ihn allerdings nicht besser…

[Der Beitrag wurde erstmals am 2. Juli 2015 auf Justillon – kuriose Rechtsnachrichten und am 11. Juli 2017 auf #EFAR veröffentlicht. Er wurde für die vorliegende Veröffentlichung überarbeitet und ergänzt.].

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios Tags: Kündigung

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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