Das Thema
In der Praxis werden Kündigungen häufig nicht persönlich durch den Arbeitgeber, sondern durch Boten, z.B. Kurierdienste, andere Mitarbeiter oder Anwälte zugestellt. Eine solche durch Boten zugestellte Kündigung kann nach § 174 BGB unwirksam sein, wenn sie wegen fehlender Vorlage einer Botenvollmacht zurückgewiesen wird. Das dürfte jedenfalls dann gelten, wenn die Kündigung nicht durch einen Kurierdienst, sondern durch sonstige Personen, die nicht üblicherweise schriftliche Erklärungen übermitteln, zugestellt wird. Das tatsächliche Vorlegen einer Botenvollmacht gegenüber dem Kündigungsempfänger ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit von Kündigungen, die nicht durch den Kündigenden selber oder durch einen Kurierdienst zugestellt werden.
Zurückweisung der durch einen Boten zugestellten Kündigung
Seinem Wortlaut nach ist § 174 BGB nur auf den Stellvertreter anwendbar. Dieser gibt eine eigene Willenserklärung in fremden Namen ab, während der Bote lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt. Nach § 174 BGB kann ein einseitiges Rechtsgeschäft wie die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn der Stellvertreter nicht eine Vollmachtsurkunde vorlegt. Die Zurückweisung kann nach allgemeiner Ansicht auch noch innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erfolgen. Ein zurückgewiesenes Rechtsgeschäft ist unwirksam und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt war oder nicht. Es kann auch nicht etwa nachträglich durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde geheilt werden.
Die Zurückweisung ist allerdings nach § 174 S.2 BGB trotz fehlender Vollmachtsurkunde ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Das Gleiche soll dann gelten, wenn der Vertreter eine Position bekleidet, die üblicherweise mit einer den Umfang des einseitigen Rechtsgeschäfts umfassenden Vollmacht verbunden ist (dies gilt zum Beispiel für Prokuristen oder Personalleiter), vgl. BAG vom 30.05.1972 – 2 AZR 298/71.
Nach übereinstimmender Meinung in der Literatur besteht das Zurückweisungsrecht jedoch analog auch in dem Fall der Übergabe einer einseitigen Willenserklärung durch einen Boten. Auch in diesem Fall ist der Erklärungsempfänger der Gefahr einer abhanden gekommenen Willenserklärung ausgesetzt und muss sich daher vergewissern können, ob die an ihn gerichtete Erklärung wirksam von dem Erklärenden in den Verkehr gebracht wurde.
Die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf Boten wurde vom BGH bisher jedenfalls für den Fall der Übermittlung der Annahme eines Vertragsangebotes bestätigt. Darüber hinaus wurde die Thematik von der Rechtsprechung bisher kaum behandelt – insbesondere gibt es diesbezüglich soweit ersichtlich keine arbeitsgerichtlichen Entscheidungen.
Keine Zurückweisung bei Zustellung der Kündigung durch Kurierdienst
Im Ergebnis bedeutet die analoge Anwendung von § 174 BGB auf Boten, dass jede durch einen Dritten (beispielsweise Kurierdienst oder Mitarbeiter des Arbeitgebers) zugestellte Kündigung durch Zurückweisung unwirksam werden könnte, sofern nicht zusammen mit der Kündigung eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Einem Kurierdienst kann jedoch häufig keine Botenvollmacht erteilt werden, weil oftmals schon die Identität der letztendlich zustellenden Person unbekannt sein dürfte. Dies zeigt, dass das Ergebnis praxisfern ist.
Darüber hinaus kann der Erklärungsempfänger, dem eine Erklärung mithilfe eines Boten durch Einlegen in den Hausbriefkasten zugestellt wird, in der Regel nicht erkennen, ob die Erklärung durch den Erklärenden selber oder durch einen Boten zugestellt wurde. Daher ist dem Ansatz zuzustimmen, nach dem jedenfalls Kurierdienste als Personen zu behandeln sind, die üblicherweise eine Botenstellung bekleiden und für die es keines separaten Nachweises einer Vollmacht bedarf (so auch Laskawy/Ludwig, Der Betrieb 2017, 2994ff.).
Danach dürfte für die durch Kurierdienste zugestellten Kündigungserklärungen keine Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde in Betracht kommen. Um dennoch bestehende Unsicherheiten zu vermeiden, sollte auf dem Kündigungsschreiben der Zusatz „zugestellt durch Kurier/Boten“ angegeben werden. Dies lässt zumindest erkennen, dass der Erklärende jedenfalls irgendeinen Boten bei der Übermittlung der Erklärung einschalten wollte.
Vollmacht bei Kündigungszustellung durch Dritten (Kollege oder Anwalt)
Für alle weiteren Personen, die Kündigungen des Arbeitgebers übergeben, ist § 174 BGB dagegen grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar. Wird die Kündigung also zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder einen Mitarbeiter des Arbeitgebers persönlich an den zu Kündigenden übergeben, sollte der Kündigung die Vollmachtsurkunde beigefügt werden, aus der sich ergibt, dass gerade die konkrete Person zur Übergabe der Kündigung bevollmächtigt ist. Nur so kann eine Zurückweisung und die damit verbundene Unwirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen werden.
Die Vollmachtsurkunde muss dabei grundsätzlich in ihrer Urschrift oder in einer notariell beglaubigten Ausfertigung vorgelegt werden. Eine beglaubigte Abschrift oder Kopie reicht gerade nicht aus. Die Vollmachtsurkunde kann auf einem separaten Dokument neben der Kündigungserklärung vorgelegt werden und muss den Bevollmächtigten bezeichnen. Auf der Kündigungserklärung selbst den individuell zu bezeichnenden Boten mit dem Zusatz „zugestellt durch Herrn XY“ zu nennen, wird jedoch auch ausreichen.
Lediglich wenn die übergebende Person für den Arbeitgeber üblicherweise mit der Übergabe von vergleichbaren Schriftstücken betraut ist und dies dem zu Kündigenden bekannt ist, kann sich analog § 174 S. 2 BGB ein Ausschluss des Zurückweisungsrechtes ergeben.
Kündigungszustellung – Hinweis für die Praxis
Insbesondere bei der Zustellung von Kündigungen durch Mitarbeiter oder Anwälte ist sicherzustellen, dass die Kündigung nicht an einer Zurückweisung nach § 174 BGB wegen fehlender Botenvollmacht scheitert. Aus diesem Grund sollte hier stets zusammen mit der Kündigung auch die Vollmachtsurkunde an den Erklärungsempfänger ausgehändigt werden.
Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien.
Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien.