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Trainerin

Kurstrainer im Fitnessstudio als regelmäßig abhängig Beschäftigte

  • 4. November 2024 |
  • Lisa-Lorraine Christ, LL.M.

Das Bayerische LSG befasste sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Kurstrainern in Fitnessstudios. Konkret ging es um die Frage, ob diese als freie Mitarbeiter oder als abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts einzustufen sind. Die Entscheidung beleuchtet dabei wesentliche Kriterien zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung, wie die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Betrieb sowie das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos.

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Das Thema

Nach der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung sind Fitnesstrainer üblicherweise in den betrieblichen Ablauf eines Fitnessstudios integriert. Hinzu kommt, dass sie in der Regel kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen. Sie erfüllen damit regelmäßig nicht die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit und werden von den Sozialgerichten als abhängig Beschäftigte eingestuft und nicht als freie Mitarbeiter anerkannt.

Der Fall

Die Beschwerdeführerin betrieb ein Fitnessstudio mit einem Kursangebot, das von externen Trainern in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. An den Kursen nahmen ausschließlich die Kunden der Beschwerdeführerin teil. Die Aufgaben der Trainer im Fitnessstudio umfassten die Kundenbetreuung, die Durchführung von Trainings an den Geräten sowie Fitnesskursen in den Räumlichkeiten des Studios, Rezeptionstätigkeiten und das Anwerben von Kunden. Die Abrechnung erfolgte nach vereinbarten Stundensätzen.

Im Zuge einer Betriebsprüfung leitete die Beschwerdegegnerin ein Statusfeststellungsverfahren ein und teilte mit, dass sie die Tätigkeit der Trainer als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung einstufen und folglich Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge nachfordern werde.

Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass eine freie Mitarbeit der Trainer vorläge und argumentierte, dass die Trainer für eine Vielzahl von Auftraggebern in der Fitnessbranche tätig seien, als Selbstständige aufgetreten seien und Werbung betrieben haben. Sie seien nicht weisungsgebunden und die Arbeitszeiten wären lediglich im Rahmen des Kursplans vorgegeben. Aufträge hätten die Fitnesstrainer frei ablehnen können und sie seien nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Die Trainer hätten ihre eigenen PCs genutzt und ihre Arbeitsmittel frei wählen können. Ihre Aus- und Weiterbildung finanzierten sie zudem selbst und die Rezeptionstätigkeiten seien nur von untergeordneter Bedeutung und nebenher miterledigt worden.

Die Entscheidung

Die Beschwerde war erfolglos (Bayer. LSG, Beschl. v. 18.08.2023 – L 7 BA 72/23). Die Trainer im Fitnessstudio sind nach Ansicht des Gerichts als abhängig Beschäftigte einzustufen. Es stützte sich dabei maßgeblich darauf, dass die Trainer in die Arbeitsorganisation des Studios eingegliedert seien und zum anderen das unternehmerische Risiko fehle.

Eine Eingliederung in den Betrieb des Studios ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin über das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen entscheide, die von den Trainern durchgeführt werden. Einen wesentlichen Gestaltungsspielraum oder Einfluss auf die Kurse erkannte das Gericht nicht. Zudem ergebe sich eine Eingliederung durch die Tätigkeiten an der Rezeption.

Auch trügen die Trainer kein unternehmerisches Risiko, da sie nach festen Stundensätzen bezahlt würden. Unternehmerische Gestaltungsfreiheiten hätten nicht bestanden, insbesondere verfügten sie über keine eigenen alternativen Räumlichkeiten für ihre Tätigkeit.

Einordnung

Diese Entscheidung des Bayerischen LSG ist wenig überraschend und reiht sich in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Fitnesstrainern ein. So haben bereits das LSG Baden-Württemberg im Jahr 2016 (Urt. v. 27.07.2016 – L 5 R 2554/15) sowie das Schleswig-Holsteinische LSG 2019 (Beschl. v. 02.05.2019 – L 5 BA 37/19 B ER) ähnlich zu Fitnesstrainern entschieden.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind danach eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Rechtsprechung des BSG präzisiert dies dahingehend, dass Voraussetzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit ist. Diese sei gegeben, wenn

  • der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei
  • einem die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.01.2007 – B 12 KR 31/06).

Demgegenüber soll eine selbstständige Tätigkeit durch

  • das eigene Unternehmerrisiko,
  • Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
  • die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet sein (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R).

Schlussendlich entscheidet eine Gesamtabwägung im Einzelfall auf Basis der tatsächlichen Durchführung (vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R).

Die Rechtsprechung zeigt sich insbesondere kritisch hinsichtlich jeglicher Form einer Eingliederung in betriebliche Abläufe. Die Vorgabe des Kursplanes durch das Fitnessstudio fiel in der vorgenannten Entscheidung bereits ins Gewicht. Auch reichte beispielsweise als Indiz für die Eingliederung selbst eine untergeordnete Tätigkeit an der Rezeption aus.

Zunehmende Bedeutung hat zudem das Merkmal des unternehmerischen Risikos erhalten. Hierbei sind insbesondere Kriterien wie eigener Kapitaleinsatz sowie das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte maßgeblich. In Bezug auf die Fitnesstrainer wurde das unternehmerische Risiko u.a. aufgrund mangelnder eigener unternehmerischer Gestaltung sowie fehlender eigener Räumlichkeiten abgelehnt. Hinzu trat die Vergütung auf Basis fester Stundensätze. Ein typisches unternehmerisches Gewinn- und Verlustrisiko habe nicht bestanden.

Fazit und Ausblick

Die Tendenz zur Einordnung der Beschäftigung von Trainern in Fitnessstudios als eine abhängige Tätigkeit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung klar erkennbar.

Eine freie Mitarbeit dürfte mit Blick auf diese und auch andere landessozialgerichtliche Entscheidungen nur in Betracht kommen, sofern eine Eingliederung in die Betriebsabläufe des Studios nicht stattfindet und die Trainer im Rahmen ihres Einsatzes auch unternehmerisch tätig werden.

Damit keine Eingliederung erfolgt, kämen typische Aufgaben im regulären Geschäftsbetrieb des Studios, wie beispielsweise das kurzfristige Aushelfen an der Rezeption dann nicht mehr in Betracht. Auch sollte beispielweise auf das Tragen von Kleidung des Studios durch die Trainer verzichtet werden, da dies ein typisches Bild eines Beschäftigten vermittelt.

Zudem sind ihnen wesentliche Einflussmöglichkeiten nicht nur auf die inhaltliche Gestaltung der Kurse, sondern auch auf das Kursangebot und die zeitliche Planung der Kurse zu ermöglichen, verbunden mit einem eigenen unternehmerischen Risiko. Eine Möglichkeit wäre z.B. eine erfolgsabhängige Bezahlung basierend auf der Anzahl von Teilnehmern oder gewisse Gewinnbeteiligungen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerstatus

  • Lisa-Lorraine Christ, LL.M.

    RAin Küttner Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn

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