Die Regelung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ist zum 30.06.2022 außer Kraft getreten. Die derzeitigen Entwicklungen sind jedoch mit großen Unwägbarkeiten (Störungen der Lieferketten und der Strom- und Gasversorgung, COVID-19-Pandemie) verbunden. Darüber hinaus sind die Geschäftserwartungen der Unternehmen für die nächsten Monate äußerst pessimistisch. Deshalb soll die Nutzung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erneut ermöglicht werden, um Entlassungen sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen möglichst zu vermeiden.
Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung (KugÖV)
Die Verordnung verfolgt das Ziel, die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, der COVID-19-Pandemie sowie die daraus resultierenden Störungen der Lieferketten und der Versorgung mit Gas und Strom auf den Arbeitsmarkt abzumildern und sicherzustellen, dass die Arbeit wiederaufgenommen werden kann, sobald die Einschränkungen nicht mehr bestehen. Während einer Phase von Arbeitsausfall sollen dazu die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auf ihren Arbeitsplätzen gehalten und die Arbeitgeber entlastet werden.
Am 20.09.2022 wurde der Referentenentwurf der Verordnung veröffentlicht, am 28.09.2022 hat das Bundeskabinett hat die vom BMAS vorgeschlagene Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschlossen; diese wurde am 29.09.2022 im Bundesanzeiger verkündet.
Gesetz auf den Weg gebracht
Die Sonderregelung ist zeitlich befristet bis Ende dieses Jahres. Parallel wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen auf den Weg gebracht (Pressemitteilung/Information des BMAS v. 28./29.09.2022).