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Beitragsbezogene Leistungszusagen in der bAV: Prüfung von Finanzierungslücken erforderlich

  • 9. Mai 2018 |
  • Dr. Thomas Frank

In Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, verstecken sich Finanzierungslücken, wenn ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze ausscheidet.

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Das Thema

In beitragsbezogenen Leistungszusagen (Versorgungszusagen), die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, verstecken sich Finanzierungslücken, wenn ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze ausscheidet. Denn eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften nach Maßgabe der gezahlten Beiträge ist nicht ohne weiteres möglich. Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeiten und Grenzen aufgezeigt, wie solche Versorgungszusagen an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden können.

Wie so oft: Neuregelung der bAV, aber dann…

Der Kläger hatte mit Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 12.12.1994 eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage erhalten.

Mit Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.10.2003 wurde die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen neu geregelt. Die Versorgungsleistung nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung errechnet sich aufgrund von Beiträgen, die in ein Versorgungskonto gezahlt und dort verzinst werden. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, bleibt eine Anwartschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Die Verzinsung wird fortgeführt.

Ältere Zusagen wie die des Klägers wurden besitzstandswahrend mit einer zweiten Gesamtbetriebsvereinbarung in die Gesamtbetriebsvereinbarung überführt. Zudem schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung, in der es u.a. hieß: “Ihre betriebliche Altersversorgung richtet sich nach den jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen.“

Mit Insolvenzeröffnung trat der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) in die gesetzliche Insolvenzsicherung ein und teilte dem Kläger mit, dass eine Verzinsung seiner Anwartschaften ab dem Eintritt des Sicherungsfalles nicht mehr erfolge. Hiergegen richtet sich die Klage.

Trotz Zweifel: So entschied das BAG

Der Anspruch des Klägers gegen den PSV errechnet sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG (entspricht § 2 Abs. 5a BetrAVG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) auf Grundlage der gezahlten Beiträge. Eine Verzinsung steht dem Kläger aus dieser Vorschrift nicht zu. Eine abweichende zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, bei der die Verzinsung bis zur Altersgrenze hätte berücksichtigt werden müssen, kommt nicht in Betracht.

§ 2 Abs. 5 BetrAVG regelt die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer beitragsorientierten Leistungszusage. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 01.01.2001 in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Auf Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, findet sie nur dann Anwendung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber einvernehmen erzielen (§ 30g Abs. 2 BetrAVG).

Das BAG bezweifelt zwar, dass ein solches Einvernehmen durch Betriebsvereinbarung erzielt werden kann, so dass die Gesamtbetriebsvereinbarungen allein wohl nicht ausgereicht hätten. Doch lag ein Einvernehmen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vor, indem diese die Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarungen vereinbart hatten. Ausreichend ist, wenn Einigkeit besteht, dass sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer Versorgungsordnung bestimmen, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 BetrAVG vorsieht.

Der PSV muss das aber nicht gegen sich gelten lassen

Die Inbezugnahme der Gesamtbetriebsvereinbarungen ist nicht nur deklaratorisch, sondern hat auch konstitutive Bedeutung. Denn der Arbeitgeber wollte mit der Inbezugnahme eine dynamische Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus vereinbaren.

Damit findet auch die Berechnungsvorschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung für unverfallbare Anwartschaften Anwendung, die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens – so die Auslegung der Erfurter Richter – eine Berechnung von Anwartschaften nach § 2 Abs. 5 BetrAVG vorsieht. Der Umfang der Insolvenzsicherung durch den PSV wird daher nicht zeitratierlich bestimmt.

Die in der Gesamtbetriebsvereinbarung angeordnete Verzinsung für die Zeit nach dem Ausscheiden stellt eine zu Gunsten des Klägers vom Gesetz abweichende Regelung dar. Der PSV muss diese aber nicht gegen sich gelten lassen, weil die gesetzlichen Bestimmungen zum Insolvenzschutz nicht zur Disposition stehen.

Wichtig: Prüfung erforderlich, ob Finanzierungslücken vermieden werden können

Das Urteil führt vor Augen, dass eine Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht ohne weiteres möglich ist, wenn die Versorgungszusage bereits vor dem 01.01.2001 bestand. Dies kann insbesondere bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse zu unvorhergesehenen Finanzierungslücken führen, weil die volle Ausfinanzierung erst bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist aber eine zeitratierlich berechnete Anwartschaft nicht mit dem Ausfinanzierungsgrad identisch. Die Finanzierungslücke kann besonders groß ausfallen, wenn ein Arbeitnehmer erst nach längerer Betriebszugehörigkeit in die Versorgung aufgenommen wird, denn die zeitratierliche Berechnung stellt auf die gesamte Betriebszugehörigkeit ab, die Finanzierung beginnt aber erst ab Erteilung der Zusage.

Wenn es zu Versorgungszusagen vor dem 01.01.2001 keine Vereinbarung über die Berechnung von Anwartschaften gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG gibt, sollte geprüft werden, ob dies zur Vermeidung von Finanzierungslücken nachgeholt werden sollte. Ein Verweis auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung reicht dafür aus. Das Urteil macht aber auch deutlich, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung erforderlich ist. Allein die Änderung einer Betriebsvereinbarung nach dem 01.01.2001 genügt nicht.

Im Übrigen wird das mit Wirkung zum 01.01.2018 eingeführte Benachteiligungsverbot des § 2a Abs. 2 BetrAVG zu keiner anderen Bewertung des Falles führen. Zwar ist für Dienstjahre ab 01.01.2018 eine Anwartschaft zu dynamisieren, z.B. durch eine Verzinsung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) BetrAVG). Diese Verzinsung ist auch Bestandteil der nach § 2 Abs. 5 BetrAVG errechneten Anwartschaft. Eine Insolvenzsicherung auch der Verzinsung ist allerdings durch § 7 Abs. 2 Satz 6, zweiter Halbsatz BetrAVG ausgeschlossen.

RA Dr. Thomas Frank
Senior Associate bei Hogan Lovells International LLP (Büro München)

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Altersversorgung, Betriebsrente

  • Dr. Thomas Frank

    Rechtsanwalt, Sr. Associate Hogan Lovells International LLP (München) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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