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Leitende Angestellte – ein rechtliches Mysterium?

  • 19. Juli 2017 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Fragen rund um den Begriff des leitenden Angestellten und dessen Rechtsstellung beschäftigen Gerichte seit jeher ebenso wie die arbeitsrechtliche Literatur – online wie offline. Und das wird wohl auch so bleiben.

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Das Thema

In Unternehmen findet man viele Arbeitnehmer, die als leitende Angestellte bezeichnet werden. Eine solche Einordnung spiegelt zumeist die betriebliche Hierarchieebene wider und schmeichelt nicht zuletzt auch dem Ego der Betroffenen.

Allerdings wird der Begriff in der Praxis sehr unterschiedlich verwandt. Es gibt, wie das Bundesarbeitsgericht schon einmal 1974 zutreffend ausführte, keine allgemeingültige Vorstellung oder Verkehrsanschauung, welche Tätigkeiten in welchem Unternehmen oder im Wirtschaftsleben als leitend angesehen werden (BAG, Beschl. v. 05.03.1974 1 ABR 19/73).

Auch der Gesetzgeber verwendet den Begriff nicht einheitlich. Vielmehr wird er je nach dem Zweck des Gesetzes unterschiedlich festgelegt. Bedeutung hat das insbesondere bei der wichtigen Unterscheidung zwischen leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema

Auf diesen Umstand weist Rechtsanwältin Schulke in einem aktuellen Beitrag auf dem Blog der Kanzlei Kliemt & Vollstädt hin. Und sie zeigt auf, dass die Begriffsbestimmung im Rahmen des KSchG deutlich enger ist als im BetrVG.

Dabei hat gerade die kündigungsschutzrechtliche Bestimmung weitreichende Folgen: Zwar genießen auch leitende Angestellte Kündigungsschutz nach dem KSchG. Ein Unternehmen kann unter den in § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG genannten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung einer Abfindung beenden. Aus dem Kündigungsschutz wird dann letztlich ein bloßer Abfindungsschutz – ein Umstand auf den Rechtsanwältin Schulke in dem genannten Beitrag ebenso hinweist, wie der Verfasser in der Legal Tribune Online vom Dezember 2011. 

Aber nicht nur kündigungsrechtlich bestehen Sonderregelungen. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG müssen bei leitenden Angestellten die starren Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nicht beachtet werden. Zudem findet das Betriebsverfassungsrecht gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG auf diese Personengruppe nur Anwendung, wenn sie ausdrücklich in den einzelnen Normen genannt ist (z.B. in § 105, § 107 Abs. 1 S. 2, § 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Die Interessen der leitenden Angestellten werden nicht durch den Betriebsrat, sondern den Sprecherausschuss vertreten. Die wichtigsten Inhalte des Sprecherausschußgesetzes hat Ulrich Goldschmidt, Vorstandsvorsitzender „Die Führungskräfte-DFK“, jüngst in einem interessanten Gastbeitrag auf #EFAR dargelegt. Darin weist er u.a. darauf hin, dass der Sprecherausschuss – anders als der Betriebsrat – „per Gesetz nicht mit Mitbestimmungsrechten ausgestattet, sondern (…) auf Mitwirkungsrechte beschränkt“ ist.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen gesetzlichen Sonderregelungen verwundert es nicht, dass der Status als leitender Angestellter auch in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle spielt. Und bei einzelnen Berufsgruppen besteht besonderes Konfliktpotential.

Dazu gehören u.a. Chefärzte. Diese werden – wie Rechtsanwalt Grimm in einem Beitrag auf dem Blog des ArbeitsrechtsBerater ausführt – oftmals „wie selbstverständlich (…) als leitende Angestellte zumindest im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG qualifiziert“.

Nach der Rechtsprechung des BAG hängt die Klassifizierung eines Chefarztes als leitender Angestellter maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Stellung als Chefarzt begründet diese nach Meinung der obersten Arbeitsrichter nicht (BAG, Beschl. v. 5.5.2010 – 7 ABR 97/08).

Rechtsanwalt Grimm verweist insofern auf eine Entscheidung des BAG vom 6. Juni 2014 (2 AZR 615/13). Darin haben die Erfurter Richter die Qualifikation als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG davon abhängig gemacht, dass der Chefarzt nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet.

Ob damit „das letzte Wort gesprochen ist“, ist zweifelhaft. Denn in der juristischen Literatur ist die Auffassung des BAG umstritten. Vor den Gerichten, in Fachzeitschriften und Blogs werden sich daher wohl auch in Zukunft Ausführungen zu dieser Thematik finden. Und auch andere Fragen rund um den Begriff des leitenden Angestellten und dessen Rechtsstellung werden die Gerichte ebenso beschäftigen wie die arbeitsrechtliche Literatur – online wie offline.

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitszeit, Sprecherausschuss

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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