Das Thema
Eine Maskenpflicht gilt bereits überall im öffentlichen Raum und wurde auch bundesweit für Arbeitsstätten angeordnet. Wie aber ist die Lage, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegt, wonach ihm das Tragen einer Maske gesundheitlich nicht zumutbar ist?
Hierüber hat jüngst das Arbeitsgericht Siegburg (Entscheidung vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20) entschieden und dabei die Rechte des Arbeitgebers gestärkt.
Arbeitgeber ordnet Maskenpflicht an – Arbeitnehmer weigert sich
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine Maskenpflicht innerhalb des Büros angeordnet. Dennoch weigerte sich ein Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung, eine Maske zu tragen. Begründet hat er dies mit der Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste. Darin enthalten: Die pauschale Aussage, dass ihm aufgrund einer Erkrankung selbst das kurzfristige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Gesichtsschildes nicht zuzumuten sei. Passe das dem Arbeitgeber nicht, solle er ihn ins Home-Office versetzen.
Der Arbeitgeber hielt allerdings an seiner Anordnung fest und lehnte es in der Folge ab, den Arbeitnehmer ohne das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Gesichtsschildes zu beschäftigen.
Zu Recht – wie das Arbeitsgericht Siegburg festgestellt hat.
Nichtbeschäftigung zum Schutz anderer Mitarbeiter sogar Pflicht des Arbeitgebers
Der Gesundheits- und Infektionsschutz der anderen Mitarbeiter überwiege hier das Interesse des betroffenen Arbeitnehmers. Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsgebot liege nicht vor. Die besondere Pandemiesituation mache es für Arbeitgeber unzumutbar, solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die sich weigern, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuhalten.
Der Verweis auf eine Arbeit im Home-Office hilft Arbeitnehmern ebenfalls nicht weiter. Auch Covid-19 ändert nichts daran, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Arbeit im Home-Office gibt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es sogar, für den Gesundheitsschutz anderer Mitarbeiter derartige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Aber: Konkretes ärztliches Attest befreit von der Maskenpflicht
Grundsätzlich ist bei der Vorlage eines ärztlichen Attests eine Befreiung von der Maskenpflicht zwar denkbar.
Die vorgelegten Atteste im hier bewerteten Fall reichten hierfür allerdings nicht aus. Für das Gericht waren sie zu pauschal. Um die Maskenpflicht auszuhebeln, müsse ein Attest für den Arbeitgeber konkret und nachvollziehbar darlegen, warum die Maskenpflicht nicht eingehalten werden kann.
Ob Arbeitgeber damit immer eine genauere Begründung der Befreiung fordern können, ist bislang aber noch unklar. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich dem in einer aktuellen Entscheidung vom 4. Januar 2021 (11 S 132/20) entgegengestellt.
Eine Verpflichtung zur Preisgabe solch sensibler Gesundheitsdaten verletzte den Betroffenen in seinen Rechten. Nach der dortigen Ansicht genüge es bereits, wenn das Attest eine Identifikation zulasse, etwa durch Angabe des Namens und des Geburtsdatums.
Maskenverweigerer und Maskenpflicht im Kundenunternehmen
Zusätzliche Probleme können bei einer Tätigkeit im Außendienst entstehen. Auch hier ist noch offen, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die sich weigern, bei Kundenbesuchen Masken zu tragen obwohl im Kundenunternehmen selbst die Maskenpflicht gilt.
Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sind im Außendienst eingeschränkt. Dennoch muss der Arbeitgeber für die Einhaltung der Schutzpflichten Sorge tragen. Bei einer bundesweiten Tätigkeit sind außerdem die Besonderheiten der einzelnen Landesverordnungen im Auge zu behalten.
Fazit
Wenn nicht bereits geschehen, sollten Arbeitgeber spätestens jetzt die bundesweit angeordnete Maskenpflicht im Büro umsetzen und deren Einhaltung sicherstellen. Bei grundlos verweigertem Tragen einer Maske darf der Arbeitnehmer dabei durchaus nach Hause geschickt werden! Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, sollte auf dessen Begründung geachtet werden.