Das Thema
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat bereits Ende November 2016 neue Formulare für eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG veröffentlicht. Diese Vorschrift statuiert eine vom Individualkündigungsschutz unabhängige Verpflichtung, Entlassungen, die quantitativ festgelegte Grenzen überschreiten, gegenüber der BA anzuzeigen und den Betriebsrat an diesem Verfahren zu beteiligen. Dem liegen arbeitsmarktpolitische Ziele zugrunde. Der BA soll durch die Anzeigepflicht die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitig Maßnahmen zu veranlassen, mit deren Hilfe die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt werden.
Die BA hat nach massiver Kritik aus der Praxis und der Verbandswelt im Juli 2017 die Formulare für die Massenentlassungsanzeige nachgebessert. Allerdings ernten auch die aktuellen Formulare nicht nur Zustimmung von Anwälten und aus der betrieblichen Praxis.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
In der Vorversion des Formulars aus 2016 musste eine Einordnung in eine von mehr als 2.000 Berufsklassen erfolgen. Dadurch wurden die Unterscheidungen sehr kleinteilig. Die Angabe sollte über einen 5-stelligen Zahlenschlüssel erfolgen.
Im aktuellen Formular der BA wird nun deutlich gemacht, dass die Angabe der Berufsgruppe ausreicht. So legt es auch § 17 KSchG fest. Die immerhin noch 144 verschiedenen Berufsgruppen werden durch 3-stellige Zahlenschlüssel angegeben. Die BA weist nur noch darauf hin, dass die Angabe der Berufsklasse durch den 5-stelligen Zahlenschlüssel die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit erleichtere, erläutert Rechtsanwalt Meißner im Blog von CMS Hasche Sigle.
Rechtsanwältin Schulke legt im Blog von Kliemt & Vollstädt dar, dass in der Version des BA-Formulars aus 2016 zum Teil von „Kündigungen“ statt von „Entlassungen“ die Rede war. Auch dieser Kritikpunkt wurde einheitlich und richtig in „Entlassungen“ geändert, so dass nunmehr klar(er) ist, dass nicht nur Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge anzuzeigen sind.
Das aktuelle Formular für eine Massenentlassungsanzeige orientiert sich wieder deutlich näher am Gesetzeswortlaut. Arbeitgeber laufen nicht mehr Gefahr, dass Anzeigen ohne Angabe der Berufsklassen wegen angeblicher Unvollständigkeit zurückgewiesen werden, so Rechtsanwältin Schulke weiter.
Durch die erneute Überarbeitung der Formulare sind allerdings noch nicht alle Probleme gelöst, meint Rechtsanwalt Mohnke im Unternehmensblog von Hogan Lovells. Er fordert, dass sich die BA im Rahmen einer weiteren Überarbeitung wieder ausschließlich am Gesetz orientiert. Dies wäre zur Vermeidung von Fehlern hilfreich – und deren Folgen trägt nicht die BA, sondern der Arbeitgeber.