Befristet bis Ende 2025
Die Bundesregierung verdoppelt die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt spätestens zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31.12.2025 (Mitteilungen der Bundesregierung und des BMAS v. 18.12.2024).
Die Bundesregierung reagiert damit auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Ziel ist es, Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können.
Steigende Zahlen bei Kurzarbeit
Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen, hochgerechneten Daten bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Vorjahr – und fast dreimal so viele wie im September 2022. Das Verarbeitende Gewerbe zeigt derzeit den stärksten Einsatz von Kurzarbeit, wo allein im August 143.000 Beschäftigte in Kurzarbeit waren. Schwerpunkte lagen im Maschinenbau, in der Herstellung von Metallerzeugnissen, von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie in der Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen.
Das Bundeskabinett hat die 3. Änderungsverordnung zur Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Bundesrat und Bundestag müssen sich nicht damit befassen. Damit kann sie spätestens am 01.01.2025 in Kraft treten.
Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis 31.12.2025.