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Arbeits- und Gesundheitsschutz: (Doch) keine Mitbestimmung bei Mindestpersonalbesetzung

  • 26. April 2018 |
  • Silvio Fricke

Kann eine Mindestpersonalbesetzung über den Arbeits- und Gesundheitsschutz erzwungen werden? Eine aktuelle LAG-Entscheidung nordet die Erweiterung der Mitbestimmung durch die erste Instanz wieder ein.

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Das Thema

Mindestbesetzungsregelungen für das Pflegepersonal können durch Betriebsräte erzwungen werden!? Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 26. Juli 2017 (7 BV 67c/17) sahen zahlreiche Betriebsräte – insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen – eine deutliche Erweiterung ihrer Einflussmöglichkeiten. Mit der Erweiterung der Mitbestimmung ist es nun aber zumindest zunächst einmal vorbei. Das LAG Schleswig Holstein (16 TaBV 21/17) hat in seinem aktuellen Beschluss vom 25. April 2018 entschieden, dass der Betriebsrat Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung nicht erzwingen kann.

Mindestpersonalbesetzung: Beteiligungsrechte des Betriebsrates auf Grundlage von Gutachten?

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Vergangenheit kam es zwischen der Arbeitgeberin, die eine Klinik betreibt, und dem Betriebsrat wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle zur Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten gebildet. Die Einigungsstelle holte insgesamt drei Gutachten zur konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation des auf diesen Stationen tätigen Pflegepersonals ein. Es wurde laut Gutachten festgestellt, dass die physische und psychische Belastung eine kritische Grenze erreiche. Diese werde bei Krisensituationen – etwa bei erhöht pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen und OP-Spitzen mit Wahrscheinlichkeit überschritten.

Das letzte Gutachten enthält auch arbeitswissenschaftlich fundierte Aussagen und Berechnungsmethoden darüber, mit welchen Arbeitsbedingungen dem begegnet werden kann. Da nach weiteren Verhandlungen keine einvernehmliche Regelung möglich war, endete die Einigungsstelle am 8. Dezember 2016 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor.

Die Arbeitgeberin machte vor dem Arbeitsgericht erfolglos die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend. Das Arbeitsgericht Kiel entschied, dass der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz hat. Dies bezieht sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden bei konkreten Gefährdungen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sind.

Die Gewerkschaft ver.di, die sich mit ihrer sog. „Initiative Entlastung“ bei der tariflichen Durchsetzung einer Mindestpersonalbesetzung schwertut, motiviert seither Betriebsräte, über ihr Mitbestimmungsrecht für mehr Personal in der Pflege zu sorgen. Der Betriebsrat, der die Erweiterung der Mitbestimmung erstinstanzlich durchsetzte, wurde bereits für den diesjährigen Betriebsratspreis des Bund-Verlages nominiert. Selten errang “nur” eine erstinstanzliche Entscheidung solche Aufmerksamkeit seitens der betriebsratsnahen Medien .

Mit Erweiterung der Mitbestimmung ist es zunächst einmal vorbei 

Das LAG Schleswig Holstein (16 TaBV 21/17) hat in seinem Beschluss vom 25. April 2018 auf die Beschwerde der Arbeitgeberseite entschieden, dass der Betriebsrat Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung nicht erzwingen kann, teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberseite Thomas Ubber und Jutta Heidisch (beide Allen & Overy LLP) am gleichen Tag mit.

“Ein solches Mitbestimmungsrecht folge insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, dem Mitbestimmungstatbestand zum Arbeits- und Gesundheitsschutz”, so Rechtsanwalt Ubber weiter. Die von der Betriebsratsseite angestrebte Reichweite der Mitbestimmung sei nämlich mit der Systematik der Betriebsverfassung nicht in Einklang zu bringen.

Offensichtlich wurde das Erfordernis unberücksichtigt gelassen, dass Beteiligungsrechte des BR aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG an die Notwendigkeit geknüpft sind, dass eine Gefährdungsbeurteilung oder daran anknüpfende Maßnahmen des Arbeitgebers zur Beseitigung oder Vermeidung konkreter Gefahren oder Gefährdungen in Rede stehen. So hatte es zuletzt auch das BAG noch einmal ausdrücklich klargestellt.

Ob man bereits auf der Grundlage von Gutachten – so ja das Arbeitsgericht Kiel in seiner Entscheidung im Sommer letzten Jahres – diese Gefährdungen annehmen kann, hielten schon kurz nach der erstinstanzlichen Entscheidung namhafte Fachleute für äußerst zweifelhaft.

“Schließlich habe der Gesetzgeber dem Betriebsrat bei Fragen der Personalplanung nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte zugestanden (§ 92 BetrVG). Auch mit der unternehmerischen Freiheit sei die vom Betriebsrat angestrebte Erweiterung seiner Einflussmöglichkeiten in der Regel nur schwer vereinbar.”, so Thomas Ubber von Allen & Overy LLP weiter. 

Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen, in besonderem Maße für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, von großer Bedeutung.

Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bedeutung dieser Entscheidung an dieser Stelle (arbeitsrechtliches Fachportal) ausschließlich mit Blick auf die dahinter liegende Gesetzessystematik und -technik, insbesondere der Betriebsverfassung, hergeleitet wird. Eine generelle Bewertung, ob ein Pflegenotstand in Deutschland vorliegt und – wenn ja – wie dieser behoben werden kann, ist nicht Gegenstand der juristischen Würdigung dieser aktuellen Gerichtsentscheidung.

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien.   

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Gesundheitsschutz

  • Silvio Fricke

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