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„Mit Wut beginnt, mit Reue schließt der Zorn“

  • 15. Juni 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Diese weisen Worte stammen von Publilius Syrus, einem römischer Aphoristiker und Possenschreiber. Ein Arbeitnehmer hätte diese wohl bedenken sollen – vorausgesetzt er kannte sie.

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Diese weisen Worte stammen von Publilius Syrus, einem römischer Aphoristiker und Possenschreiber. Ein Arbeitnehmer in einem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (Urteil vom 23.7.2013 – 4 Sa 617/13) entschiedenen Fall hätte diese wohl bedenken sollen – vorausgesetzt er kannte sie. Ungeachtet dessen hatte er aber letztlich Glück im Unglück, zumindest arbeitsrechtlich betrachtet.

Der als Warenauffüller in einem Baumarkt beschäftigte Mann hatte an einem Gabelstapler, der über keinen Wetterschutz verfügte, ein Plexiglasteil als Windschutzscheibe angebracht. Dies hatte der betriebliche Sicherheitsbeauftragte gerügt, weil die Scheibe keine optimale Sicht gewährleiste und zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für den Stapler führe.

Nachdem der Beschäftigte vom Geschäftsleiter des Unternehmens darauf hingewiesen wurde, begann er zunächst zusammen mit diesem die Schreibe zu entfernen. Was dann geschah wird im Tatbestand der Entscheidung so beschrieben:

„Während dieses Vorgangs geriet er (Anmerkung: der Warenauffüller) zunehmend in heftige Erregung. Er schimpfte und erklärte, er sehe das nicht ein, man könne doch durch die Scheibe sehen, es sei alles „scheiße“. Darauf warf er in der Nähe liegendes Verpackungsmaterial. Schließlich schlug er mit der Hand mindestens dreimal auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild. Dieses bestand aus nachgiebigem Hohlkammerschaumstoff, der an eine Holzstange montiert war, die wiederum in einem mit Beton aufgefüllten Florwallsteinring steckte. Unmittelbar anschließend schwoll die Hand des Klägers dick an. Darauf wurde ein Bruch der Hand diagnostiziert.“

Selber schuld – oder doch nicht?

Aufgrund dieser Verletzung war der Mitarbeiter mehr als einen Monat lang arbeitsunfähig krank. Das Unternehmen zahlte ihm für diese Zeit keinen Lohn. Es war der Meinung, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG besteht, weil den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft. Dagegen klagte dieser. Das Landesarbeitsgericht gab ihm, wie bereits die Vorinstanz (Arbeitsgericht Offenbach am Main, Urteil vom 17.4.2013 – 5 Ca. 58/13), recht.

Nach Meinung des Hessischen Gerichts hat der Beschäftigte weder vorsätzlich gehandelt, noch könne von einem besonders leichtfertigen oder grob fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. Er hätte zwar bei verständiger Betrachtung „damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine eigene Verletzung riskieren konnte“. Allerdings befand er sich „offensichtlich vorübergehend in einem heftigen Wut- und Erregungszustand“ und hatte sich „dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle“.

Genau das hatte der Arbeitgeber bestritten. Nach seiner Meinung befand sich der Mitarbeiter gerade nicht in einem „derart emotionalen Ausnahmezustand“, dass er sich „nicht mehr habe kontrollieren können“. Denn dafür gab es seiner Meinung nach keinen Anlass. „Andernfalls“, so der Arbeitgeber „müsse der Kläger unter einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit leiden“.

Harte Worte – denen das Landesarbeitsgericht aber nicht folgte. Es sei zwar nicht zu billigen, dass sich der Beschäftigte „in diesen Zustand hineinsteigerte (…) menschlich aber gleichwohl nachzuvollziehen, da kein Mensch in der Lage ist, sich jederzeit vollständig zu kontrollieren und zu keiner Zeit irrational zu handeln.“

Da ist was dran…

 

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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