Das Thema
Mitarbeiterbefragungen sind ein beliebtes Mittel für Unternehmen, um die Zufriedenheit ihrer Arbeitnehmer mit den Arbeitsbedingungen oder mit ihren Vorgesetzten in Erfahrung zu bringen und daraus bestimmte Verbesserungen abzuleiten, wie z.B. Fortbildungsangebote und Angebote im Gesundheitsbereich.
Inwieweit der (Konzern-)Betriebsrat bei Mitarbeiterbefragungen – unter Umständen bis in die Details der Fragen – mitzubestimmen hat, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Das BAG hat mit einer aktuellen Entscheidung zu Mitarbeiterbefragungen vom 21.11.2017 (Az. 1 ABR 47/16) Klarheit geschaffen, inwieweit Mitarbeiterbefragungen (in Papierform) mitbestimmungsfrei möglich sind. Die EDV-gestützte Mitarbeiterbefragung steht noch in diesem Jahr zur Verhandlung in Erfurt an.
Ausgangsfall: Betriebsrat einer Tochtergesellschaft will konzerneinheitlichen Fragebogen stoppen
Ein Unternehmen, das die Konzernobergesellschaft für mehrere Tochtergesellschaften ist, wollte im Jahr 2015 eine konzernweite, anonyme Mitarbeiterbefragung in Papierform von einem externen Anbieter durchführen lassen. Die Teilnahme an der Befragung war freiwillig. Die Anonymität der Befragung war von vornherein gewährleistet, weil der externe Anbieter nur die in Papierform ausgefüllten Fragebögen und keine Namen oder Adressen der Teilnehmer erhalten sollte. Zu den Zielen der Befragung gehörte es unter anderem, Handlungsbedarfe in den Bereichen Führungs- und Unternehmenskultur, Vereinbarkeit von Beruf und Freizeit, Betriebliches Gesundheitsmanagement und Interdisziplinäre/Interprofessionelle Zusammenarbeit zu identifizieren, um ggf. Verbesserungsmaßnahmen ableiten zu können und das Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren.
Der Betriebsrat einer Tochtergesellschaft berief sich darauf, dass er bei den über 100 Fragen des an sich konzerneinheitlich geplanten Fragebogens mitzubestimmen habe und stoppte die Befragung in dieser Tochtergesellschaft durch eine von ihm erwirkte einstweilige Verfügung. Das Arbeitsgericht und das LAG Hamburg sahen wegen des mittelbaren Bezugs der Mitarbeiterbefragung zum Gesundheitsschutz sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG als gegeben an.
BAG gibt Arbeitgeber recht: Mitarbeiterbefragung war mitbestimmungsfrei
Hervorzuheben ist zunächst, dass das BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 5 ArbSchG festgestellt hat, dass die Mitarbeiterbefragung keine Gefährdungsbeurteilung war. Gegenstand der Mitbestimmung sei, wie der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung organisiere und durchführe. Die Gefährdungsbeurteilung als Instrument zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen diene der Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden seien. Durch sie sei zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich seien. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG sei die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen; nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG genüge bei gleichartigen Bedingungen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines konkreten Arbeitsplatzes oder einer konkreten Tätigkeit. Einer solchen Analyse möglicher Gefährdungen genügte die Mitarbeiterbefragung für sich gesehen jedoch nicht, da sie wegen der Freiwilligkeit an ihrer Teilnahme und ihrer Anonymität keine arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogenen Schlüsse zulasse.
Das BAG stellte weiter fest, dass es sich bei der Mitarbeiterbefragung auch nicht um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG handelte, so dass auch insoweit kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestand.
BAG zieht der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Personalfragebögen Grenzen
Schließlich bringt die Entscheidung des BAG mehr Klarheit in die Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Personalfragebögen nach § 94 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Das BAG ordnete die Mitarbeiterbefragung – wie bereits die Vorinstanzen – nicht als Personalfragebogen ein. Die Begründung des BAG überzeugt auch in dieser Hinsicht. Danach dient die Beteiligung des Betriebsrats bei Personalfragebögen dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden könne. Eine solche Beeinträchtigung scheide vorliegend – ungeachtet der Frage einer ausreichenden Anonymisierung der Befragung – aber bereits deshalb aus, weil die Teilnahme an der Mitarbeiterbefragung strikt freiwillig ausgestaltet war und es damit am Arbeitnehmer lag, ob und in welchem Umfang er die gestellten Fragen beantwortet oder nicht.
Freiwillige und von vornherein vollständig anonyme Mitarbeiterbefragungen unterfallen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, aber…
Zu beachten ist aber, dass bei Mitarbeiterbefragungen, die mit EDV-Systemen oder über Online-Portale durchgeführt werden, weiterhin Vorsicht geboten ist. Wohl überwiegend wird bei Mitarbeiterbefragungen, die mit EDV-Systemen durchgeführt werden, in Bezug auf die Herstellung einer hinreichenden Anonymisierung ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angenommen. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst Fälle, in denen das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung überwacht werden könnte. Die bloße Eignung der technischen Einrichtung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle reicht dafür schon aus.
… BAG auch bald zum Mitbestimmungsrecht bei EDV-gestützter Mitarbeiterbefragung
Das BAG wird am 11.12.2018 (Az. 1 ABR 13/17) über einen Fall entscheiden, in dem eine jährliche konzernweite Mitarbeiterbefragung mithilfe eines EDV-Systems durchgeführt werden sollte, zu dem eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen worden war. Das tatsächliche Problem besteht in diesem Fall darin, dass der Arbeitgeber die Fragen, die nicht Gegenstand der Konzernbetriebsvereinbarung waren, in dem betreffenden Jahr ändern wollte und der Konzernbetriebsrat mit den neuen Fragen nicht einverstanden war.
Die Anonymität der Mitarbeiterbefragung wurde durch die Einschaltung eines externen Dienstleisters hergestellt, der die personenbezogenen Daten der Teilnehmer in von den Rückantworten getrennten Datenbanken speicherte, so dass keine Schnittstelle zwischen den persönlichen Daten und den Rückantworten bestand. Damit ergab sich die Anonymität erst durch die Art und Weise der Ausgestaltung der Befragung und nicht schon von vornherein aus der Funktionsweise der technischen Einrichtung.
Das Arbeitsgericht Bonn und das LAG Köln haben in diesem Fall übereinstimmend ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angenommen. Das LAG Köln entschied jedoch, anders als die Vorinstanz, dass sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt der Fragen ergebe und dass der Konzernbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung ausgeübt habe (LAG Köln, Beschl. v. 12.12.2016, 2 TaBV 34/16).
Grundsatzentscheidung steht an
Das BAG erhält in diesem Verfahren Gelegenheit, grundlegend darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, wenn die Anonymität einer EDV-gestützten Mitarbeiterbefragung durch besondere Vorkehrungen gewährleistet ist und, falls ja, ob sich die Mitbestimmung auch auf den Inhalt der einzelnen Fragen bezieht.
Sofern ein Mitbestimmungsrecht bei EDV-gestützten Mitarbeiterbefragungen besteht, die in allen Konzernunternehmen mit einheitlichen Fragen durchgeführt werden sollen, hat die Mitbestimmung auf der Ebene des Konzernbetriebsrats und nicht auf der Ebene der lokalen Betriebsräte stattzufinden (vgl. BAG, Beschl. v. 21.11.2017, 1 ABR 47/16, Rn. 24).
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