Das Thema
Fragen der Erfassung von Arbeitszeit sind seit der viel beachteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache CCOO (C-55/18) in aller Munde. Aus Sicht des EUGH schreibt die Arbeitszeitrichtlinie vor, dass jeder Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Beschäftigten erfassen muss. Die Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängiges System errichtet, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.
Eine Anordnung zur persönlichen An- und Abmeldung beim Vorgesetzten kann im weiteren Sinne auch eine zur Kontrolle der Arbeitszeit geeigneten Maßnahme sein. Bei Einführung einer solchen Regelung stellt sich die Frage einer Mitbestimmung des Betriebsrats, die aus Anlass einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Dezember 2018 (Az.: 5 TaBV 61/17) näher beleuchtet werden soll.
LAG Nürnberg: Mitbestimmungspflicht bei Meldepflicht zu Sicherheitszwecken
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Kinos. In einem Betrieb sind 60 Mitarbeiter beschäftigt, die ein elektronisches Zeiterfassungssystem zum Ein- und Ausstempeln nutzen. Der Arbeitgeber forderte die Mitarbeiter zusätzlich auf, sich zu Beginn und Ende jeder Schicht bei der jeweiligen leistungsverantwortlichen Person persönlich an- bzw. abzumelden. Nach Angaben des Arbeitsgebers diene die Meldepflicht Sicherheitsaspekten. Nur so könne im Brandfall die exakte Mitarbeiterzahl an die Feuerwehr übermittelt werden.
Der Betriebsrat berief sich gegenüber dem Arbeitgeber darauf, dass diese Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei, da die Regeln über das Betreten und Verlassen des Betriebs zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten gehören. Der Betriebsrat verlangte, die Meldeanweisung nicht weiter aufrechtzuerhalten.
Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei der Verpflichtung zur An- und Abmeldung um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. Es werde lediglich der Inhalt der Arbeitspflicht konkretisiert. Zweck sei die Möglichkeit zur Evakuierung und Sicherheit der Mitarbeiter. Eine Pünktlichkeitskontrolle sei nicht beabsichtigt. Zum Zwecke der Zeiterfassung bestehe ohnehin ein mitbestimmtes System.
Pflicht zur An- und Abmeldung gehört zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten
Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation des Betriebsrats an und stellte fest, dass eine Pflicht zur persönlichen An- und Abmeldung zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten gehört. Allgemeine Regelungen des Arbeitgebers, durch welche die Arbeitnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen angehalten werden, die nicht unmittelbar Inhalt, Art oder Ausführung der Arbeitsleistung regeln, betreffen nicht das Arbeitsverhalten, sondern das Ordnungsverhalten (BAG 23. September 1986 – 1 AZR 83/85). Für die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Ordnungsverhalten sei der jeweilige objektive Regelungszweck maßgebend und nicht die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers.
Der Verweis des Arbeitgebers auf die Vorbereitung einer Evakuierung zeige, dass er gerade nicht auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer einwirken wolle. Der Arbeitgeber hatte ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Führen der An- und Abwesenheitslisten nicht zur Ermittlung der Arbeitszeit und damit zur Kontrolle der Arbeitsleistung erfolgen soll. Nach Ansicht des LAG betreffe die Anweisung damit nicht das Arbeitsverhalten. Zumindest überwiege das Ordnungsverhalten. (Anm. d. Red.: Arbeitszeiterfassung und Betriebsrat)
Umkehrschluss: Kein Mitbestimmungsrecht, wenn objektiver Zweck der Meldepflicht Kontrolle der Arbeitsleistung
Aus der Begründung des LAG ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Meldepflicht, die zur Kontrolle der tatsächlichen Einhaltung der Arbeitszeit und damit der Arbeitsleistung erfolgt und die damit überwiegend das Arbeitsverhalten betrifft, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungsfrei ist.
Dies steht auch im Einklang mit einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 22. März 2017 (Az.: 23 TaBVGa 292/17), nach der eine manuelle Arbeits- und Anwesenheitszeiterfassung mitbestimmungsfrei ist, da die manuelle Zeiterfassung ausschließlich der Feststellung der Erfüllung der vorgegebenen Arbeitszeiten hinsichtlich Beginn und Ende diene. Die Kontrolle der Arbeitspflichterfüllung durch Arbeitgeber sei grundsätzlich zulässig und mitbestimmungsfrei, soweit keine Kontrolle durch eine technische Einrichtung stattfinde.
Für das – dort allerdings freiwillige – Ausfüllen von Überstundennachweisen ging auch das BAG von einer Mitbestimmungsfreiheit nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG aus (BAG 9. Dezember 1980 – 1 ABR 1/78). Das LAG Baden-Württemberg sieht dagegen in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1989 (Az.: 8 TABV 7/88) bei der Einführung von Formularen, welche von den Arbeitnehmern auszufüllen sind und die der Anwesenheitskontrolle dienen, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg und mittelbar des LAG Nürnberg bieten damit gute Argumente, im Falle einer zumindest überwiegend zur Anwesenheitskontrolle angeordneten An- und Abmeldepflicht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu verneinen.
Soweit eine persönliche Meldepflicht beim Vorgesetzten eingeführt wird, bei deren Umsetzung keine technischen Einrichtungen zum Einsatz kommen, die zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer geeignet sind, scheidet auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus.
Sonderfall: Meldepflichten bei Betriebsratsmitgliedern
Neben den vom Arbeitgeber wie oben beschrieben für alle Arbeitnehmer angeordneten Meldepflichten gelten für Betriebsratsmitglieder besondere Meldepflichten im Zusammenhang mit ihrer Betriebsratstätigkeit, ohne dass sich dabei die Frage eines Mitbestimmungsrechts stellt. Insofern ist zu unterscheiden zwischen Betriebsratsmitgliedern, die gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit generell freigestellt sind, und solchen Betriebsratsmitgliedern, die nur im Einzelfall gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG im Rahmen des Erforderlichen von der Arbeitspflicht zu befreien sind.
Betriebsratsmitglieder, die nicht gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, müssen sich – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – beim Arbeitgeber abmelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, um eine Aufgabe nach dem BetrVG wahrzunehmen. Sie sind auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald sie nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit ihre Arbeit wieder aufnehmen. Dies gilt auch, wenn das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit an seinem Arbeitsplatz ausübt. Keiner Abmeldung bedarf es, wenn eine Umorganisation des Arbeitsablaufs nicht ernsthaft in Betracht kommt. Der Arbeitgeber kann dann aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird (BAG, 29. Juni 2011 – 7 ABR 135/09; BAG 15. März 1995 – 7 AZR 643/94).
Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats (§ 38 Abs. 1 BetrVG) sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebs erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden (BAG, 24. Februar 2016 – 7 ABR 20/14).
Inwieweit der Arbeitgeber auf die Einhaltung dieser Meldepflichten von Betriebsratsmitgliedern besteht, steht ihm in der Praxis frei.
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