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Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

  • 3. Januar 2023 |
  • EFAR Redaktion

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt (Mitteilung der Bundesregierung vom 1.1.2023).

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Neue Rechengrößen

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Ab 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Soziale Absicherung

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 Euro pro Monat 7.100 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 8.950 Euro pro Monat 8.700 Euro pro Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV

66.600 Euro pro Jahr (5.550 Euro pro Monat)

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat)

Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.300 Euro pro Monat 7.100 Euro pro Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung

43.142 Euro pro Jahr

Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.395 Euro pro Monat 3.290 Euro pro Monat

Kategorien: #EFAR-News Tags: Sozialrecht

  • EFAR Redaktion

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