• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Betriebliche Altersversorgung: Mitnahme von Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel
    Quelle : KLIEMT.blog 12.11.2025 - 09:02 Von Steffen Hein
  • ArbRB-Themenschwerpunkt „Betriebsratswahlen 2026“ – Zwischen Recht, Realität und Reformbedarf
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 17:10 Von Nicolai Besgen
  • Gesundheitsschutz in Unternehmen – Gesundheitsmanagement von der Prävention bis zum Arbeitsschutz
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 11.11.2025 - 16:03 Von Osborneclarke
  • Gibt es einen Anspruch auf das „Nachholen“ arbeitsfreier Tage?
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 15:25 Von Wolfgang Kleinebrink
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 84 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:53 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Ein Biss(chen) Betriebsverfassung: „Der Steigbügelhalter“ (Folge 2)
    Quelle : PWWL 11.11.2025 - 08:43 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Vergütung von Umkleidezeiten bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:00 Von Niklas Matschiner
  • Abschlussbericht Entgelttransparenzrichtlinie veröffentlicht
    Quelle : CMSHS 11.11.2025 - 05:37 Von Angela Emmert
  • Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis: Was gilt wirklich?
    Quelle : KLIEMT.blog 10.11.2025 - 08:00 Von Dr. Kerstin Seeger 
  • Key-Takeaways aus dem Bericht der Kommission zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
    Quelle : Küttner Feed 08.11.2025 - 08:00
  • Wie funktioniert eigentlich… eine Druckkündigung?
    Quelle : PWWL 07.11.2025 - 09:19 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Denmark’s 2025/2026 legislative programme: A quiet omission on EU pay transparency
    Quelle : KLIEMT.blog 07.11.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • From Coffee to Court: Wenn der Weg zur Kaffeemaschine zum Bundessozialgericht führt
    Quelle : Küttner Feed 07.11.2025 - 08:00
  • BAG: Paarvergleich als Instrument gegen Entgeltdiskriminierung
    Quelle : CMSHS 06.11.2025 - 12:18 Von Angela Emmert
  • Explosion im Homeoffice ist nicht gleich Arbeitsunfall
    Quelle : 06.11.2025 - 10:51 Von By: Andre Appel
  • Keine Erleichterungen bei Massenentlassungen – Teil 2
    Quelle : Buse 06.11.2025 - 08:00 Von Tobias Grambow
  • Mitbestimmung im Krisenfall – Handlungsfähig bleiben, wenn es darauf ankommt
    Quelle : KLIEMT.blog 06.11.2025 - 08:00 Von Katja Giese, LL.M.
  • Auskunftspflichten zu Bewerbungsaktivitäten bei Geltungmachung von Annahmeverzugslohn
    Quelle : 05.11.2025 - 09:52 Von By: Dr. Martin Landauer, M. Jur. (Oxford)
  • Aufsichtsrat: Keine Arbeitnehmerbeteiligung bei faktischem Konzern oder Gemeinschaftsbetrieb
    Quelle : KLIEMT.blog 05.11.2025 - 08:00 Von Paulina Zoe Linke
  • Zurück auf „Los“-Zwei aktuelle EUGH-Urteile zu Massenentlassungsanzeigen
    Quelle : 04.11.2025 - 16:24 Von By: Dr. Ulrike Conradi

Neue Initiative: Arbeitsgerichte als „Online-Courts“?

  • 31. März 2020 |
  • Benedikt Windau

Eine Initiative der Landesarbeitsgerichte mit Unterstützung der BAG-Präsidentin zielt auf eine Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes aufgrund der Corona-Lage: Die geplante Neuregelung wäre eine Sensation. Denn sie löst nicht nur die drei in rechtlicher bzw. technischer Hinsicht bestehenden Hindernisse, um jedenfalls vorläufig den Weg frei zu machen für einen verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in (Arbeits-)Gerichtsverfahren.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Die COVID19-Pandemie stellt auch die Justiz vor besondere Herausforderungen. (Auch) Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist schwerwiegend von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen. Bundesweit haben die Landesjustizverwaltungen empfohlen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes den Sitzungsbetrieb, von dringenden Verfahren abgesehen, vom 17. März bis vorläufig zum 19. April 2020 einzustellen. Derzeit ruht der Sitzungsbetrieb sowohl beim Bundesarbeitsgericht als auch an allen Arbeitsgerichten weitestgehend, weil ein Zusammentreffen der Vorsitzenden, der ehrenamtlichen Richter, der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten sowie ggf. der Dolmetscher, Zeugen und Sachverständigen im Sitzungssaal möglichst vermieden werden soll. 

Diese Sachlage führt zu einer empfindlichen Einschränkung des Justizgewährleistungsanspruchs. Die Arbeitsgerichte sind gerade angesichts der vorliegenden Krise in besonderem Maße gehalten, einen zügigen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes“

Deshalb verwundert es nicht, dass – inzwischen mit der BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt an der Spitze – eine Initiative der Landesarbeitsgerichte die Auffassung vertritt, das zeitnah Gerichtsverhandlungen daher auf absehbare Zeit nur durchgeführt werden können, indem verstärkt auf Videokonferenztechnik („Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung“) zurückgegriffen wird.

Wie ernst es der Initiative ist, zeigt nicht nur ein Hintergrundpapier von Ingrid Schmidt, sondern ein bereits vorliegender „Referentenentwurf“ eines „Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes“ mit Stand 25. März 2020. Bis Redaktionsschluss war nicht zu klären, ob die Urheberschaft des Entwurfs bereits im BMAS zu finden ist.

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen

Schon seit 2002 ermöglicht § 128a ZPO – der über § 46 Abs. 2 ArbGG für die Arbeitsgerichte entsprechend gilt – dass sich Parteien, ihre Bevollmächtigten, Zeugen, Sachverständige etc. während der Verhandlung bzw. ihrer Vernehmung „an einem anderen Ort“ aufhalten können; die Verhandlung wird dann „zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen“. Schon seit 2013 bedarf es dafür nicht mehr der Zustimmung der weiteren Beteiligten.

Gerichtsverhandlungen sind damit auch möglich, ohne dass – mit Ausnahme der Richterinnen und Richter – eine weitere Person im Gerichtssaal anwesend ist. Damit eine weitgehend „Corona-konforme“ Verhandlung in rechtlicher Hinsicht schon heute möglich: Der Anwalt kann aus seinem häuslichen Arbeitszimmer – „Corona-typisch“ mit Kinderlärm im Hintergrund – der in ihrem Büro sitzenden Zeugin Fragen stellen, während das Gericht und ggf. die Öffentlichkeit im Sitzungssaal zusehen/-hören.

Lediglich in zweierlei Hinsicht bereitet die gegenwärtige Rechtslage Probleme: Richterinnen und Richter können sich während der Verhandlung nicht in ihrem Büro (oder im Home-Office) aufhalten, obwohl der erforderliche Mindestabstand von 1,50 Metern in den meisten Gerichtssälen wohl nicht ohne Weiteres einzuhalten sein wird. Und das Gericht kann den Beteiligten zwar gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten; es kann aber niemanden zur Teilnahme (ausschließlich) im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO verpflichten.

Hinzu kommt, dass auch bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung der Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 52 ArbGG) gewahrt sein muss: Eine einfache „Skype-Konferenz“ mit den Beteiligten kommt daher (abseits aller datenschutzrechtlichen Aspekte) offensichtlich nicht in Betracht. § 52 ArbGG erfordert vielmehr einen Sitzungssaal, in dem sich ausreichend viele Bildschirme und Lautsprecher befinden, um die abwesende Person(en) in den Gerichtssaal zu übertragen (und entsprechend viele Kameras und Mikrofone, um die Verhandlung zur abwesenden Person zu übertragen). Gerade fehlt es aber oft nach wie vor, so dass Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung nach wie vor kaum praktisch relevant sind.

Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Genau an diesen Problemen setzt die eingangs zitierte Initiative der Landesarbeitsgerichte und der BAG-Präsidentin an, wobei der zugespielte „Referentenentwurf“ mit dem wohl diesem vorausgehenden Eckpunktepapier der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts zusammen betrachtet werden muss. Beide Dokumente liegen dem Autor und der EFAR-Redaktion exklusiv vor. 

Der Entwurf verfolgt ausweislich der Begründung das Ziel, den erforderlichen Gesundheitsschutz und die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichte sicherzustellen. Dazu sollen die zuvor genannten drei Punkte angegangen bzw. gelöst werden:

  • Das Gericht wird ermächtigt, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung anzuordnen und die Parteien und alle weiteren Beteiligten damit zu verpflichten, an der Verhandlung ausschließlich per Videokonferenz teilzunehmen.
  • Eine gleichzeitige Anwesenheit von Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern ist weder im Sitzungssaal noch zum Zwecke der Beratung (s. dazu BAG, Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 417/14 Rn. 12 f.) erforderlich.
  • Auf die Öffentlichkeit wird insoweit verzichtet.

Dazu soll § 46 ArbGG um einen dritten Absatz ergänzt werden, der wie folgt lauten soll:

„Das Gericht kann unbeschadet des § 128a ZPO zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen anordnen, dass die mündliche Verhandlung ausschließlich im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton in unterschiedlichen Räumlichkeiten, auch außerhalb des Sitzungszimmers, stattfindet, sofern die Prozessbeteiligten die technischen Voraussetzungen hierfür in zumutbarer Weise schaffen können. Im Einvernehmen mit den ehrenamtlichen Richtern kann die Beratung und Abstimmung in derselben Weise vorgenommen werden. Die Verhandlung einschließlich der Verkündung ist nicht öffentlich. § 128a Abs. 3 ZPO gilt entsprechend.“

In zweit- und drittinstanzlichen Verfahren wird außerdem die Verkündung des Urteils durch dessen Zustellung ersetzt, wenn das Gericht mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheidet. Das Bundesarbeitsgericht soll eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sogar ohne Zustimmung der Parteien treffen können.

Die angedachte Neuregelung wäre eine Sensation

Die geplante Neuregelung des § 46 Abs. 3 ArbGG wäre eine Sensation. Denn sie löst nicht nur die drei in rechtlicher bzw. technischer Hinsicht bestehenden Hindernisse, um jedenfalls vorläufig den Weg frei zu machen für einen verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in (Arbeits-)Gerichtsverfahren.

Sie schafft zum ersten Mal in der deutschen Rechtslandschaft eine Form von „Online-Courts“, bei denen der Gerichtssaal nur noch virtuell ist: Alle Beteiligten – und damit auch die Richterinnen und Richter – können während der Verhandlung in ihren Büros oder Home-Offices bleiben.

Noch wünschenswerter wäre aber eine Regelung in der ZPO, die damit auch für die weiteren Verfahrensordnungen gelten würde. Der Gesetzentwurf hält eine Änderung der ZPO allerdings für eine nicht geeignete Alternative, weil angesichts der drohenden wirtschaftlichen Entwicklung möglichst schnell die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichte sichergestellt werden müsse.

Das hindert den Gesetzgeber aber nicht, auch für die ZPO zeitnah eine solche Lösung einzuführen, u.U. ergänzt um eine den früheren Gerichtsferien nachgebildete Regelung.

Mangelnde Ausstattung der Gerichtssäle wird mögliche Neuregelung bremsen

Mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit würde der Gesetzgeber außerdem das auch im Entwurf ausdrücklich angesprochene Problem lösen, dass angesichts der gegenwärtigen Kontakt- und Ausgangssperren zweifelhaft ist, ob Verhandlungen überhaupt noch „öffentlich“ i.S.d. § 52 Abs. 3 ArbGG sein können. Der in dem Entwurf vorgesehene Ausschluss der Öffentlichkeit scheint dabei auch mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, weil das Gesetz ausdrücklich eine „sunset clause“ enthält, also befristet ist.

Insgesamt darf so oder so nicht aus dem Blick geraten, dass die beabsichtigte Lösung einem in justizpolitischen Fragen leider allzu bekannten Muster folgt: Reichen Personal und Sachmittel nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, werden die gesetzlichen Anforderungen abgesenkt – und nicht Personal und Sachmittel aufgestockt.

Solche „Reformen“ erfolgen dabei oft auf Kosten der Verfahrensrechte der Beteiligten. So wird hier der Öffentlichkeitsgrundsatz eingeschränkt, weil die technische Ausstattung der Gerichtssäle in den vergangenen Jahren vernachlässigt wurde. Das macht es umso wichtiger, eine solche Lösung zu befristen. Denn langfristig kann eine Lösung ohnehin nur darin bestehen, Sitzungssäle endlich an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen und mit Videokonferenztechnik auszustatten.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Digitalisierung, Corona

  • Benedikt Windau

    Richter am Landgericht Cloppenburg; zudem Betreiber des ZPO-Blog (www.zpoblog.de) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn

Ähnliche Beiträge

Vergütung Vergütung
7. Mai 2025 - Maximilian Schreiner

BAG zu Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Die fortschreitende Digitalisierung macht auch vor der Lohnabrechnung nicht Halt. Mit einem aktuellen Urteil hat das BAG klargestellt, dass Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Entgeltabrechnung auch ausschließlich digital nachkommen können.
Lesen
Digitalisierung KI
6. Mai 2025 - EFAR Redaktion

Gemischte Gefühle gegenüber KI am Arbeitsplatz

KI verändert die Arbeitswelt. Aus diesem Grund hatte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) in diesem Jahr den Internationalen Tag für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unter das Motto KI und Digitalisierung gestellt. KI-Anwendungen können neue oder verstärkte Belastungen für Beschäftigte schaffen, sie können sie aber auch sinnvoll unterstützen und den Arbeitsschutz stärken. Beispiele dafür sind computergesteuerte Fahrzeuge oder KI-gestützte Vorrichtungen, die helfen, Unfälle an Maschinen zu vermeiden. Aber wie viel Vertrauen haben Erwerbstätige in Anwendungen mit KI an ihrem eigenen Arbeitsplatz?
Lesen
Digitalisierung Kommunikation
30. April 2025 - Dr. Julia Fiedler, LL.B.

Kein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft

Das BAG hat in einer neuen Entscheidung dem digitalen Zugangsrecht der Gewerkschaft eine Absage erteilt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aktiv E-Mail-Adressen der Beschäftigten herauszugeben oder Zugang zu internen Kommunikationsplattformen zu ermöglichen.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • EuGH bestätigt zum Großteil Gültigkeit der Mindestlohn-Richtlinie
  • Keine personenbezogenen Daten für „zweifelhaften“ Wahlvorstand
  • Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Kommission überreicht Abschlussbericht
  • Eine Pornodarstellerin bei der Diakonie
  • Bürokratierückbau im Arbeitsschutz

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de

Handcrafted with by Jung und Wild design.