• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • ArbG Koblenz: „Wir suchen coole Typen“ ist nicht diskriminierend
    Quelle : Beck-Blog 27.05.2022 - 15:20 Von stoffels
  • AI that detects your emotions: issues for employment?
    Quelle : KLIEMT.blog 27.05.2022 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Weitere Fallstricke einer krankheitsbedingten Kündigung – nach dem bEM ist vor dem bEM
    Quelle : CMSHS 27.05.2022 - 06:44 Von Carsten Domke
  • Wer zu spät kommt, ... - kein Anspruch des erstmalig gewählten Betriebsrats auf Sozialplan
    Quelle : VAHLE KÜHNEL BECKER (Blog: Arbeitsrecht FreshUp) 26.05.2022 - 16:47
  • ArbG Bonn: Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail
    Quelle : Beck-Blog 25.05.2022 - 16:55 Von stoffels
  • „Wir suchen coole Typen“: AGG-konforme Stellenanzeige oder Diskriminierung?
    Quelle : KLIEMT.blog 25.05.2022 - 10:29 Von Tobias Klaus
  • Die Auswirkungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf das Arbeitsverhältnis
    Quelle : ADVANT Beiten 24.05.2022 - 14:00 Von Dr. Anne Dziuba, Benedikt Holzapfel
  • Alles bleibt beim Alten: Überstunden muss weiterhin der Arbeitnehmer beweisen
    Quelle : KLIEMT.blog 24.05.2022 - 09:29 Von Cornelius Ziegler
  • Betriebsratswahlen 2022: Ermittlung der gewählten Kandidaten.
    Quelle : Buse 24.05.2022 - 08:00 Von Tobias Grambow
  • BAG zur Massenentlassungsanzeige: Soll-Angaben werden nun doch keine Muss-Angaben
    Quelle : Esche 24.05.2022 - 00:00
  • BAG zu Massenentlassungsanzeigen: „Soll“ ist doch nicht gleich „muss“!
    Quelle : Beck-Blog 23.05.2022 - 17:35 Von stoffels
  • „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ verfassungsgemäß? BVerfG: verfassungsgemäß!
    Quelle : ADVANT Beiten 23.05.2022 - 14:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei eingescannter Unterschrift
    Quelle : ADVANT Beiten 23.05.2022 - 14:00
  • Betriebliche Mitbestimmung bei Carve-Outs – ein Überblick
    Quelle : KLIEMT.blog 23.05.2022 - 08:00 Von Laura Louise Schmidt, LL.B.
  • Umsetzung der sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie – Arbeitgeber müssen handeln
    Quelle : CMSHS 23.05.2022 - 06:30 Von Alexander Bissels
  • Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher trotz fehlender Überlassungserlaubnis des (ausländischen) Verleihers
    Quelle : ADVANT Beiten 20.05.2022 - 14:00 Von Dr. Gerald Peter Müller-Machwirth
  • Urteile zur einrichtungsbezogenen Impflicht
    Quelle : Beck-Blog 20.05.2022 - 08:55 Von stoffels
  • What are the new green reporting duties in France?
    Quelle : KLIEMT.blog 20.05.2022 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Doch keine Freistellung ungeimpfter Beschäftigter im Gesundheitswesen?
    Quelle : CMSHS 19.05.2022 - 12:11 Von Alexander Bissels
  • Stellungnahme des DAV zum geplanten Hinweisgeberschutzgesetz
    Quelle : Beck-Blog 19.05.2022 - 11:09 Von stoffels

Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • 20. August 2019 |
  • Dr. Hans-Peter Löw

Mit der Frage der Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des BAG vom 12. Juni 2019 und enthält beachtenswerte Ausführungen.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Mit den Rechtsfolgen, die sich beim Übergang von Arbeitsverhältnissen aufgrund eines Betriebsübergangs für Kollektivvereinbarungen ergeben, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder zu beschäftigen. So hat das BAG erst im Januar 2019 entschieden, dass eine Ablösung von beim Betriebsveräußerer durch Tarifvertrag normativ geregelten Rechten und Pflichten nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB grundsätzlich unabhängig davon erfolgt, ob der andere Tarifvertrag, der beim Erwerber unmittelbar und zwingend für die Arbeitsvertragsparteien gilt, für die übergegangen Arbeitnehmer günstigere oder ungünstigere Arbeitsbedingungen als beim Veräußerer vorsieht.

Besondere Probleme stellen sich, wenn das Arbeitsverhältnis mehrfach nach § 613a BGB den Arbeitgeber wechselt und in dieser Kette einmal keine Kollektivregelungen gelten, sodass die bisher geltenden Regelungen nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden. Mit der Frage der Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen hatte sich nun das BAG im Vorfeld seines aktuellen Urteils vom 12. Juni 2019 (1 AZR 154/17) zu beschäftigen.

Worum ging es genau?

Der Kläger war seit 1987 bei der V GmbH beschäftigt. Für ihn galt kraft Betriebsvereinbarung eine Versorgungsordnung aus dem Jahre 1992 (VO 1992). Im Jahre 1999 übertrug die V GmbH den Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig war auf die neu gegründete V-SEA GmbH. Diese übernahm die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer einschließlich des Klägers. In diesem Unternehmen wurde im Jahr 2002 ein Betriebsrat gewählt. Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung gab es dort nicht.

Zum 30. Mai 2013 wurde die V-SEA GmbH im Wege der Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Ihr bisheriger Betrieb wurde vollständig in den Betrieb der Beklagten in D integriert. Dort galt bereits seit 2008 eine GBV zur betrieblichen Altersversorgung (GBV 2008). Diese Regelungen sollten gelten für alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Betriebsvereinbarung vorhandenen Betriebe und für alle Mitarbeiter, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen ab dem 1. November 2008 aufnehmen. Im Zusammenhang mit der Betriebszusammenlegung gewährte ein Sozialplan Besitzstandsregelung für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung aus der VO 1992.

Der Kläger machte geltend, für ihn sei weiter die VO 1992 anzuwenden, die deutlich bessere Leistungen vorsehe. Seine Klage blieb vor dem BAG erfolglos.

Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

Das BAG geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Veräußerung des Geschäftsbereichs SEB einen Betriebsübergang ausgelöst hat. Im Übrigen: Das BAG hatte in jüngster Vergangenheit entschieden, dass das Risiko der rechtlich falschen Beurteilung, ob überhaupt ein Betriebsübergang (in der Vergangenheit vorlag) vorliegt, vom Arbeitgeber zu tragen ist.

Das Gericht lässt sodann offen, ob die BV 1992 nach dem Übergang des Geschäftsbereichs für den Kläger unmittelbar und zwingend fort galt oder ob ihre Bestimmungen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses geworden sind. In beiden Fällen käme eine weitere Anwendbarkeit des Normenbestands auf das durch Betriebsübergang im Mai 2013 auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers nur nach Maßgabe von § 613a  Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht.

Eine normative Fortgeltung der BV 1992 nach dem zweiten Betriebsübergang kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte den übernommenen Betrieb in ihren Betrieb in D eingegliedert hat. Damit hat der ursprüngliche Betrieb des Klägers seine Identität verloren. Unabhängig davon, ob die Regelungen der VO 1992 nach dem ersten Betriebsübergang kollektivrechtlich weitergegolten haben oder in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert wurden, wurden sie nach dem zweiten Betriebsübergang durch die Bestimmungen der GBV 2008 abgelöst. Denn auch dann, wenn die Regelungen der VO 1992 durch den ersten Betriebsübergang nach § 613a  Abs.1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert wurden, werden diese Regelungen dadurch nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr behalten sie auch beim Erwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter bei und wandeln sich nach einem Betriebsübergang nicht in einzelvertragliche Regelungen um.

Der Kläger erfüllt auch die persönliche Voraussetzung der GBV 2008, wonach sein Arbeitsverhältnis erst nach 2008 mit der Beklagten begründet wurde. Dass für diese Frage nicht auf den ursprünglichen Beschäftigungsbeginn des Klägers abzustellen ist, auch wenn im Übrigen die Vorbeschäftigungszeiten durch den Betriebsübergang unberührt bleiben, ermittelt das BAG durch Auslegung der GBV 2008.

Abschließend stellt das BAG fest, dass die Ablösung der VO 1992 durch die GBV 2008 auch einer weitergehenden Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas Bestand hält, da die Besitzstände auf der ersten und zweiten Stufe durch die Regelungen des Sozialplans gesichert sind. Die Eingriffe auf der dritten Stufe seien durch das Interesse des Betriebserwerbers an einer Vereinheitlichung der Versorgungsbedingungen gerechtfertigt.

Entscheidung eröffnet Gestaltungsspielräume bei Harmonisierung von Arbeitsbedingungen

Vordergründig und in erster Linie beschäftigt sich die Entscheidung mit dem Schicksal transformierter Kollektivnormen bei mehreren Betriebsübergängen. Der erste Senat bestätigt die Rechtsauffassung des vierten Senats, wonach in den Arbeitsvertrag transformierte Kollektivregelungen ihren kollektivrechtlichen Charakter behalten und durch andere Kollektivregelungen beim Erwerber abgelöst werden. Das ist folgerichtig, denn der Bestandsschutz zugunsten der übergehenden Arbeitnehmer kann nicht größer sein, nur weil beim neuen Arbeitgeber zunächst keine Kollektivregelungen bestehen. Das eröffnet Gestaltungsspielräume bei der Harmonisierung von Arbeitsbedingungen.

Ein weiterer Punkt verdient Beachtung

Die BV 2008 galt persönlich für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2008 bei der Beklagten eingetreten sind. Um Risiken zu vermeiden, die sich bei der Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs ergeben können, ist dringend zu empfehlen, eine Klarstellung in die jeweilige BV aufzunehmen, wonach im Rahmen von Betriebsübergängen der Stichtag des Übergangs maßgeblich ist.

BAG erklärt Drei-Stufen-Regelung im Rahmen von Betriebsübergängen für anwendbar

Fast nebenbei und unbemerkt hat der erste Senat die Drei-Stufen-Regelung im Rahmen von Betriebsübergängen für anwendbar erklärt. Bisher verlangte das BAG bei der betrieblichen Altersversorgung nur die Wahrung des nach § 2 BetrAVG geschützten Besitzstand.

In der Literatur war die Anwendbarkeit der Drei-Stufen-Theorie bisher umstritten. In der Regel ergaben sich schon bisher keine Probleme bei der ersten Stufe, weil dies im Rahmen des Besitzstands zu gewährleisten ist, und in der dritten Stufe, weil hier das Harmonisierungsinteresse des Erwerbers als sachlich-proportionaler Grund ausreichend ist. Für eine rechtssichere Ablösung wird aber in Zukunft auf der zweiten Stufe ein dynamischer Besitzstand zu gewähren sein.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsübergang

  • Dr. Hans-Peter Löw

    RA Dr. Hans-Peter Löw Partner bei Allen & Overy LLP (Büro Frankfurt) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Betriebsübergang
31. Januar 2022 - Dr. Barbara Bittmann

Betriebsübergang: “Zuordnung” des Arbeitnehmers auch ohne betriebsverfassungsrechtliche Wirksam...

Das LAG München hat eine wichtige Entscheidung zur Rolle des Betriebsrates bei Betriebsübergängen getroffen. Arbeitgeber können zwar erst einmal aufatmen; das letzte Wort hat allerdings noch das BAG.
Lesen
Betriebsübergang
29. Oktober 2021 - Dr. Hans-Peter Löw

Betriebsübergang und Widerspruchsrecht: Grundlagen, Voraussetzungen und Folgen der Verwirkung

Das BAG hat wiederholt betont, dass es keine Höchst- oder Mindestfristen für die Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einem Betriebsübergang gibt. Nach sieben Jahren beim Erwerber und zusätzlichen Umständen, kann das aber der Fall sein. Sieht so Planungssicherheit aus?
Lesen
Betriebsrat
14. Oktober 2020 - Dr. Julia Bruck

Wirtschaftsausschuss: Umfang und Form der Information

Ein Überblick zu Umfang und Grenzen der Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses durch das Unternehmen. Zudem Best-Practice-Beispiele und Hinweisen zur Art und Weise der Informationsbereitstellung.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • ArbeitsRecht kurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis
  • Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail
  • Unwirksame Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert
  • Massenentlassungsanzeige – Fehlen der sog. Soll-Angaben

#EFAR – Jobs

  • Küttner Arbeitsrechtler (m/w/d) mit Berufserfahrung Köln
  • DLR Volljuristin oder Volljurist (w/m/d) Bonn - Bad Godesberg
  • Hays Volljurist/ Inhouse Counsel (m/w/d) Mannheim
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE MIT BERUFSERFAHRUNG (W/M/D) FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.