Weniger Scheinselbstständigkeit und mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Die Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes erfolgt vor dem Hintergrund der positiven Evaluationsergebnisse im vergangenen Jahr. Ein Bericht der Bundesregierung hatte gezeigt, dass der Anteil der regulär sozialversichert Beschäftigten in der Paketbranche seit Inkrafttreten des Gesetzes gestiegen ist. Auch Phänomene wie Scheinselbstständigkeit wurden zurückgedrängt (Pressemitteilungen der Bundesregierung und des BMAS v. 04.09.2024).
Mit der Entfristung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche wird das 2019 eingeführte und zunächst bis Ende 2025 befristete Paketboten-Schutz-Gesetz dauerhaft im Sozialgesetzbuch (SGB IV) verankert.
Generalunternehmerhaftung
Seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 2019 hat sich die Generalunternehmerhaftung als wirksames Instrument zur Förderung der Beitragsehrlichkeit und Zahlungsmoral in der Branche bewährt. Laut Evaluierungsbericht der Bundesregierung konnten Sozialversicherungsträger bisher nicht gezahlte Beiträge von fast 500.000 Euro von Generalunternehmern einziehen. Im Zeitraum von 2019 bis 2022 ist der Anteil sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter in der Post-, Kurier- und Expressbranche um 5 Prozentpunkte auf 79 Prozent gestiegen. Die Regelung hat dazu geführt, dass viele Subunternehmer ihre Zuverlässigkeit durch Präqualifikationen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachweisen und sich die Beitragsehrlichkeit in der Branche deutlich erhöht hat.
Generalunternehmer können sich von der Haftung befreien. Sie können von den Nachunternehmern Unbedenklichkeitsbescheinigungen fordern. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen sie aus und bescheinigen damit, dass ein Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat. Im Falle eines Verstoßes ist der Generalunternehmer dann von der Haftung befreit.