• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Arbeitsrechtliche Besonderheiten in der Kritischen Infrastruktur(„KRITIS“) 
    Quelle : CMSHS 10.07.2025 - 09:25 Von Lennard Lürwer
  • Kollege Chatbot? – (Arbeitsrechtliche) Chancen und Herausforderungen für den Einsatz von HR-Chatbots
    Quelle : KLIEMT.blog 10.07.2025 - 08:43 Von Sandra Fredebeul
  • Long time no see- Der richtige Umgang mit Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter
    Quelle : Küttner Feed 10.07.2025 - 08:00
  • Wirksamkeit eines Verzichts auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:27 Von Osborneclarke
  • Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich unwirksam
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:12 Von Osborneclarke
  • „Beziehungsstatus: Es ist kompliziert?“ – Unzureichende Auskunft nach Art 15 DSGVO und Schadensersatz nach Art 82 DSGVO
    Quelle : ArbRB-Blog 09.07.2025 - 10:02 Von Alexander Lentz
  • Alt gegen jung – Generationengerechtigkeit oder Altersdiskriminierung?
    Quelle : KLIEMT.blog 09.07.2025 - 08:00 Von Hanna Jansen
  • KI effizienter nutzen: Neue Tipps & Tricks für das Arbeitsrecht
    Quelle : ArbRB-Blog 08.07.2025 - 15:15 Von Online-Redaktion
  • Herr Oliver Klose neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Frau Prof. Dr. Martina Ahrendt neue Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 66 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 13:18 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung – was nun?
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 08:00 Von Emil Schneider
  • Einer für alle – alle für einen? Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder auf Sachmittel
    Quelle : 07.07.2025 - 11:00 Von By: Tatjana Serbina, LL.M.
  • Tattoos – wenn die Nadel dreimal schmerzt
    Quelle : ADVANT Beiten 07.07.2025 - 08:56
  • Widersprüchliches Verhalten – Stolperfalle bei der Probezeitkündigung
    Quelle : KLIEMT.blog 07.07.2025 - 08:00 Von Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)
  • A seat at the table: Italy’s new employee participation law
    Quelle : KLIEMT.blog 04.07.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Low Performer adé?“ – Die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung bei „Low Performance“
    Quelle : KLIEMT.blog 03.07.2025 - 08:00 Von Leon Winkler
  • Rechtsprechung im Fokus mit Dr. Eva Trost Kopieren
    Quelle : PWWL 02.07.2025 - 16:54 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Jahresarbeitszeit – Flexibel arbeiten, klar regeln
    Quelle : KLIEMT.blog 02.07.2025 - 09:46 Von Christine Norkus
  • Es wird wieder heiß!
    Quelle : Buse 02.07.2025 - 08:00 Von Tobias Grambow
Verhandlung

Personalabbau in Unternehmen mit Betriebsräten

  • 11. Juni 2025 |
  • Dr. Anke Freckmann
  • - Asil Buruncayir

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, die einen Betriebsrat haben, können Personalabbaumaßnahmen bei Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats vollzogen werden. Es müssen zumindest Verhandlungen über einen Interessenausgleich versucht werden. Ein Sozialplan ist abzuschließen. Worauf kommt es bei solchen Personalabbaumaßnahmen in der Praxis an?

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Im Falle einer Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, haben Betriebsräte (nachfolgend: BR) in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte, die zu wahren sind. Hierzu zählen die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder Teilbetriebs. Es kommt entscheidend darauf an, ob mindestens 5% der Belegschaft von den Maßnahmen betroffen sind oder ob die betroffenen Mitarbeitenden die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreichen. Ist dies der Fall, hat der zustände BR einen Anspruch auf die Verhandlung über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans.

Zuständiges Gremium

Vor der Durchführung der Verhandlung ist zunächst festzustellen, welcher BR zuständig ist. Zu unterscheiden ist dabei die Verhandlung über den Interessenausgleich einerseits und die Verhandlung über den Sozialplan andererseits. Aus der Zuständigkeit über die Verhandlung zum Interessenausgleich folgt nicht zugleich die Zuständigkeit desselben Gremiums für die Verhandlung über den Sozialplan.

  • Für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist grundsätzlich der örtliche BR zuständig. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (GBR) ist nur gegeben, wenn der geplante Personalabbau das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe desselben Unternehmens betrifft und nicht durch die einzelnen BRe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Die Zuständigkeit des GBR kann sich beispielsweise im Falle einer Stilllegung mehrerer oder aller Betriebe ergeben oder wenn die Personalabbaumaßnahme in einer unternehmenseinheitlichen bzw. betriebsübergreifenden Planung ihren Ursprung hat.
  • Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats (KBR) lässt sich mit denselben Grundsätzen auf Konzernebene herleiten, etwa wenn in mehreren Betrieben mehrerer Unternehmen Personalabbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, die auf einer unternehmensübergreifenden, einheitlichen Planung beruhen.
  • Für Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans ist grundsätzlich der örtliche BR zuständig. Eine Zuständigkeit des GBR ist nur gegeben, wenn eine nach Betrieben differenzierte Kompensationsregelung ausgeschlossen ist, bspw. weil der Sozialplan überbetriebliche Versetzungen vorsieht. Eine Zuständigkeit des KBR kommt in vergleichbaren Fällen in Betracht. Dass das Sozialplanvolumen unternehmens- oder konzernweit kalkuliert wird, führt allerdings nicht zur Zuständigkeit des GBR oder KBR.
  • Zuletzt kann sich die Zuständigkeit durch einen Delegationsbeschluss des zuständigen BR an den GBR (oder des GBR an den KBR) ergeben. Dies erfordert, dass alle Betriebsräte der Delegation an GBR bzw. KBR zustimmen, ist in der Praxis aber ein häufig gewähltes Mittel, um die Zuständigkeit sicher festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass weiter eng mit den lokalen BRen z.B. bei Fragen der Sozialauswahl und Wahrung der Mitbestimmungsrechte (etwa §§ 99, 102 BetrVG und § 17 KSchG) zusammengearbeitet werden muss.
  • Rechtlich nicht mehr möglich ist es, dass sämtliche Gremien den Interessenausgleich bzw. den Sozialplan unterzeichnen, um sicherzustellen, dass kein unzuständiges Gremium diese abgeschlossen hat. Denn es ist dann nicht ersichtlich, welcher BR die Verhandlungen geführt und abgeschlossen hat (sog. Grundsatz der Normenklarheit). Es muss also klar sein, ob es sich um eine BV oder GBR- oder KBR-Vereinbarung handelt.

Vorbereitung der Verhandlungen – Verhandlungsteams

Steht der Verhandlungspartner fest, sind die Verhandlungen vorzubereiten. Der erste Schritt ist, das Verhandlungsteam auf Seiten des Arbeitgebers festzulegen. In der Praxis hat sich bewährt, dass mindestens eine Person aus der Personalabteilung sowie ggf. eine aus der Finanzabteilung bei den Verhandlungen zugegen ist. Auch die Teilnahme der Geschäftsführung erwies sich in der Praxis als positiv.

Im Gegenzug ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle eines Delegationsbeschlusses etwa auf den GBR dennoch die lokalen BRe an den Verhandlungen teilnehmen sollten. Sie haben die erforderlichen Kenntnisse über die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und können so zu schnelleren Lösungen beitragen. Wie man die Verhandlungen strategisch aufsetzt, hängt natürlich von der jeweiligen Betriebsänderung und der Besonderheit im Unternehmen ab. Darüber sollte man sich aber vor Verhandlungsbeginn klar sein.

Vorbereitung von Dokumenten

Die geplante Maßnahme sollte mittels einer Präsentation dem BR erläutert und insbesondere die Ist- sowie die Soll-Struktur aufgezeigt werden.

Dokumente zur Durchführung der Personalabbaumaßnahme sind arbeitgeberseitig vorzubereiten und dann dem BR zur Verfügung zu stellen. Zu den vorzubereitenden Dokumenten zählen zum einen der Interessenausgleich und Sozialplan und zum anderen Anhörungen zu etwaigen Versetzungen nach § 99 BetrVG oder etwaigen Kündigungen nach § 102 BetrVG. Die vorzeitige Vorbereitung der Dokumente führt zu wichtigen Zeitersparnissen, da man parallel an unterschiedlichen Mitbestimmungsrechten des BR arbeitet.

Parallel dazu muss die Massenentlassungsanzeige vorbereitet werden, sofern die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht sind. Einen Überblick dazu gibt der Beitrag „Massenentlassungsanzeige – Wo ist sie zu stellen und welche Beschäftigten aus welchen Betrieben sind zu berücksichtigen?“. Über die für die Massenentlassungsanzeige erforderlichen Informationen ist der BR ebenfalls zu informieren, etwa über

  • die Gründe der Entlassungen,
  • die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeitenden oder
  • den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen.

Planung und Durchführung der Verhandlungen

Wichtig ist, die Verhandlungen bzw. Verhandlungstage bereits im Vorfeld sorgfältig zu planen und vorzubereiten, also die Themen und Probleme schon vorab zu kennen und Lösungen dafür am Verhandlungstisch aufzuzeigen. Häufig reichen 4 oder 5 Verhandlungstage nicht aus, insbesondere nicht bei größeren, komplexeren Personalabbaumaßnahmen.

In der Praxis hat sich bewährt, mit den BRen vorab Verhandlungstage zu vereinbaren. Üblich ist auch, arbeitgeberseitig vor Verhandlungsbeginn das Sozialplanvolumen zu ermitteln.

Inhalt des Interessenausgleichs und Sozialplans

Gegenstand des Interessenausgleichs ist es, die geplanten Maßnahmen zu beschreiben und zu regeln: Es wird festgehalten, ob die Maßnahme überhaupt durchgeführt wird, wie sie durchgeführt wird, wann sie durchgeführt wird und dabei die Interessen des Arbeitgebers und die der Belegschaft in Einklang zu bringen. Teil der Verhandlung sollte neben der Maßnahme auch die Frage sein, ob eine Namensliste über die Personen, die eine Kündigung erhalten sollen, aufgestellt wird. Dies gibt Arbeitgebern in späteren etwaigen Kündigungsschutzverfahren eine größere Sicherheit. Es wird dann gesetzlich vermutet, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Gründen beruht. Die Sozialauswahl wird in diesem Fall nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft (§ 1 Abs. 5 KSchG). Die BRe sind aber bei der Vereinbarung von Namenslisten, bei denen die zu kündigenden Mitarbeiter namentlich im Interessenausgleich benannt werden, sehr zurückhaltend.

Dem gegenüber regelt der Sozialplan den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für die Belegschaft. Typische Regelungen sind Abfindungsregelungen. Diese können ergänzt werden, beispielsweise durch Sprinterprämien, Outplacement Maßnahmen oder Kinder-Zuschläge. In Fällen von Versetzungen kann bspw. die Übernahme von etwaigen Umzugskosten festgehalten werden. Freiwilligenprogramme sind ebenfalls bewährte Mittel für den Sozialplan.

Der Abschluss eines Interessenausgleichs ist – anders als der des Sozialplans – nicht erzwingbar. Das bedeutet, dass im Falle des Scheiterns der Verhandlungen über den Interessenausgleich der Arbeitgeber die geplante Maßnahme umsetzen kann. Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen wird eine Einigungsstelle eingesetzt. Diese kann nur für den Sozialplan eine Entscheidung durch Spruch treffen, nicht aber für den Interessenausgleich.

Wie vorgehen, wenn Betriebsratsmitglieder von der Maßnahme betroffen sind?

Eine für die Praxis relevante Frage ist, wie vorzugehen ist, wenn Betriebsratsmitglieder selbst von Personalabbaumaßnahmen betroffen sind. Sie können schließlich nur außerordentlich gekündigt werden. Sie haben zudem einen bestehenden Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG. Vordergründig ist daher die Möglichkeit einer Versetzung zu prüfen. Andernfalls bleibt die Möglichkeit eines Aufhebungsangebots. In diesem ist der bestehende Sonderkündigungsschutz zu berücksichtigen. Dieser beträgt ein Jahr ab Beendigung des Betriebsratsamtes, sodass die Kündigungsfrist ein Jahr + die vereinbarte Frist beträgt. Dies muss in der Budgetierung des Sozialplanvolumens im Auge behalten werden.

Zusammenfassung und Fazit

Eine gute Vorbereitung von Personalabbaumaßnahmen ist essenziell, um die Verhandlungen mit den BRen einzuleiten und effizient und zielorientiert zum Abschluss zu führen.

Vor Verhandlungsbeginn muss bereits geklärt sein, welches Gremium zuständig ist und wie die Personalabbaumaßnahme aussehen soll. Es sind Organigramme (Ist- und Soll-Zustand) zu erstellen. Das Sozialplanvolumen sollte bereits ermittelt sein. Auf dieser Basis lassen sich bereits erste Entwürfe eines Interessenausgleichs und Sozialplans anfertigen, die mit dem BR zu teilen sind. Parallel hierzu ist die Massenentlassungsanzeige sowie die Anhörungen nach §§ 99, 102 BetrVG vorzubereiten.

Dann ist eine gute Grundlage geschaffen, die Verhandlungen mit den BRen einzuleiten und erfolgreich im Unternehmen umzusetzen und zum Abschluss zu bringen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Sozialplan

  • Dr. Anke Freckmann

    RAin/FAinArb Dr. Anke Freckmann, Partner, Osborne Clarke #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn
  • Asil Buruncayir

    RA Asil Buruncayir, Senior Associate, Osborne Clarke #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn

Ähnliche Beiträge

Mitbestimmung Fragebogen
9. Juli 2025 - David Johnson, MBA, LL.M. (Stellenbosch)

GBR: Keine Zuständigkeit bei konzernweit einheitlichem Compliance-Fragebogen

Inhalt bzw. Nutzung eines konzernweit einheitlichen Compliance-Fragebogens zur Ermittlung etwaiger Interessenkonflikte von Arbeitnehmern und Bewerbern können gesetzliche Mitbestimmungsrechte auslösen. Ein ggf. bestehender Gesamtbetriebsrat ist aber hierfür regelmäßig nicht betriebsverfassungsrechtlich zuständig. Was bedeutet das für die Praxis?
Lesen
Betriebsrat
30. Juni 2025 - Bernd Weller

Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat im Filialbetrieb und alternative Betriebsratsstrukturen

Für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats insbesondere in Filialbetrieben setzen Gerichte klare Grenzen - die sich so nicht im Gesetzestext finden.
Lesen
Betriebsrat Februar
19. Juni 2025 - EFAR Redaktion

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot

Ein nach Maßgabe des TzBfG zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall
  • GBR: Keine Zuständigkeit bei konzernweit einheitlichem Compliance-Fragebogen
  • Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung
  • Arbeitnehmerüberlassung: Beschränkung des Konzernprivilegs
  • Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Nur mit Auslieferungsbeleg!

#EFAR – Jobs

  • K+S Aktiengesellschaft Volljurist:in Arbeitsrecht in Teilzeit / Vollzeit mit Homeoffice (m/w/d) Kassel
  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.